Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 127/88
Datum
10.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Der BGH beanstandet die Strafzumessung, weil das Landgericht die Art der Tatausführung nicht in hinreichender Beziehung zur festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) gesetzt hat. Mangels prüfbarer Auseinandersetzung mit diesem Zusammenhang wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) hat der Tatrichter die geistig-seelische Situation des Täters bei der Strafzumessung umfassend zu berücksichtigen und die Art der Tatausführung hierauf zu beziehen.

2

Die Vielzahl und Intensität von Verletzungshandlungen können bei affektiver Beeinträchtigung ein Indiz für stärkere seelische Störung und nicht zwangsläufig für gesteigerte verbrecherische Energie sein; sie dürfen nicht automatisch erschwerend gewertet werden.

3

Die Verneinung eines minder schweren Falles (§213 StGB) und die Bestimmung der Strafhöhe erfordern eine nachprüfbare Gesamtwürdigung, die bereits bei §21 StGB berücksichtigte Umstände nicht ausklammert.

4

Der Tatrichter muss seine Erwägungen zur Strafzumessung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 127/88

in der Strafsache gegen August-Heinrich [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] in [REDACTED::<4>], wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger – als Vorsitzender –

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Jahnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED::<5>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. [REDACTED::<6>] aus [REDACTED::<7>] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED::<8>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel, das der Angeklagte in zulässiger Weise auf den Strafaussprache beschränkt hat, ist aufgrund der Sachbeschwerde begründet.

I.

Der Angeklagte wollte nach den Feststellungen am Tattag, dem 9. August 1986, seine Ehefrau, die etwa einen Monat zuvor aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und sich bei ihrer Bekannten Frau B. aufhielt, „notfalls unter erheblichen Drohungen“ aus der Wohnung der Frau B. herausholen, um sie damit „aus dem Sumpf zu ziehen“ (UA 11). Er war der festen Überzeugung, seine Ehefrau, die in den letzten Jahren immer wieder erhebliche Schulden gemacht hatte, habe sich auch von Frau B. Geld geliehen und dulde nunmehr wegen bestehender Verbindlichkeiten homosexuelle Handlungen der Frau B.. Als der Angeklagte – in jeder Hand ein Messer – die Wohnung der Frau B. betrat, traf er zunächst auf diese. Er erklärte, er wolle seine Frau sprechen und fragte, wo er sie finden könne. Frau B., die ein Messer in der rechten Hand bei dem Angeklagten bemerkt hatte, versuchte, ihm dieses aus der Hand zu treten, verfehlte die Hand jedoch und traf sein Knie. Aufgrund der Verfassung, in der sich der Angeklagte befand, geriet er daraufhin in eine derartige Wut und Erregung, dass er mit dem Entschluss, sie zu töten, mit beiden Messern mehr als 20 Mal auf Frau B. einstach. Auf deren Hilferufe eilte die Ehefrau des Angeklagten hinzu und versuchte mehrmals, ihn festzuhalten und von seinem Vorhaben abzubringen. Es gelang ihm jedoch jedes Mal, sie abzuschütteln und zurückzustoßen. Als Frau B. reglos am Boden lag, wandte sich der Angeklagte seiner Ehefrau zu, „mit dem Willen, auch sie zu töten“. Er stach mit beiden Messern auf sie ein, verfolgte die Fliehende, holte sie ein und stach so lange zu, bis sie „von mehr als 20, zum Teil mit erheblichem Kraftaufwand geführten Messerstichen tödlich verletzt“ zusammenbrach und liegen blieb. Beide Frauen verstarben infolge der erlittenen Verletzungen innerhalb kurzer Zeit.

II.

Das Landgericht versteht die Tat als „eruptiven Durchbruch aggressiver Komponenten und destruktiver Impulse infolge Kränkungswut, die zu einem heftigen affektiven Erregungszustand mit der Folge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, der zwar die situative Orientierung sowie die Fähigkeit des Angeklagten, sich adäquat zu steuern, nicht ausgeschlossen, die Steuerungsfähigkeit jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert hat“ (UA 15).

Es hat bei der Strafhöhenbemessung für beide Taten den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 213 StGB 2. Alternative hat es verneint und dazu ausgeführt: „Bereits die Art der Tatausführung spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Dies gilt insbesondere für das massive Vorgehen des Angeklagten, der beide Opfer mit mehr als 20, zum Teil mit erheblicher Kraft ausgeführten Messerstichen verletzt hat und sich weder durch das Einschreiten seiner Ehefrau noch durch die Hilfeschreie der beiden Frauen von seinem Vorhaben, beide zu töten, hat abbringen lassen. Demgegenüber kann dem Umstand, dass der Angeklagte sich durch das Verhalten seiner Frau gekränkt und herabgesetzt gefühlt hat, in diesem Zusammenhang nicht noch einmal entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da er affektauslösend wirkte und damit bereits bei der Bejahung der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB herangezogen worden ist“ (UA 25/26).

Die Einzelstrafen von je acht Jahren hat das Landgericht dann mit einer ähnlichen Begründung „im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens“ festgesetzt (UA 27).

III.

Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer die Art der Tatausführung – das erhebliche Ausmaß an „massiver und zielstrebiger Gewaltanwendung“ und die „durch nichts abzuwendende Intensität und Konsequenz“ – bei der Verneinung eines minder schweren Falles und bei der Strafhöhenbemessung besonders erschwerend berücksichtigt hat.

Das Landgericht hat es nämlich versäumt, diese Umstände, die an sich strafschärfend wirken können, zu der geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten in Beziehung zu setzen. Nach den Feststellungen hatte ein „eruptiver Durchbruch aggressiver Komponenten und destruktiver Impulse infolge Kränkungswut“ bei dem Angeklagten „zu einem heftigen affektiven Erregungszustand mit der Folge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ geführt, als er auf die beiden Frauen einstach. Das Landgericht setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob die Art der Tatausführung, insbesondere die Vielzahl der Stiche und das massive Vorgehen des Angeklagten gegen die Opfer, nicht gerade auf der psychischen Ausnahmesituation des Angeklagten beruhte und deshalb keinen Schluss auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestattete (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH StV 1985, 55 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 5; BGH NStZ 1988, 125/126). Bei nicht ausgeschlossener, sondern nur erheblich verminderter Schuldfähigkeit bleibt der Täter zwar für sein Handeln verantwortlich, und auch für die Berücksichtigung der Motive, der Entstehung und der Intensität der Tat ist in solchen Fällen noch grundsätzlich Raum. Der Tatrichter muss sich der besonderen Situation aber bewusst sein und ihr – in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise – Rechnung tragen (vgl. BGH NStZ 1985, 453; BGH, Urteil vom 29. März 1988 – 1 StR 70/88 und Beschl. vom 26. April 1988 – 4 StR 157/88).

Das Landgericht hat zwar bei der Wahl des Strafrahmens ebenso wie bei der Festsetzung der Strafe die erheblich geminderte Schuld des Angeklagten nach § 21 StGB erwähnt. Andererseits hat es aber die Art der Tatausführung als den wesentlichen erschwerenden und für die Festsetzung der Einzelstrafen im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens entscheidenden Umstand hervorgehoben, ohne zu erörtern, ob hier nicht gerade die Art der Durchführung der Tat überwiegend oder gar allein auf dem geistig-seelischen Ausnahmezustand des Angeklagten beruhten. Das wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil bei einer affektiven Beeinträchtigung des Täters eine Vielzahl von Verletzungshandlungen häufig eher ein Anzeichen für eine stärkere seelische Beeinträchtigung ist, als ein Ausdruck besonderer verbrecherischer Energie (BGH NStZ 1988, 125, 126 m.w.Nachw.).

IV.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Umstände, die im Einzelnen zur Bejahung erheblich verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit geführt haben, nicht etwa deshalb von der Berücksichtigung bei der Gesamtabwägung bei der Prüfung des § 213 StGB ausgeschlossen sind, weil bereits das Vorliegen des § 21 StGB als mildernder Umstand gewertet worden ist (vgl. UA 26 oben und dazu BGHR StGB § 213 2. Altern. Gesamtwürdigung 1).

Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass sich allein durch die Heranziehung eines der „gesetzlich vertypten Milderungsgründe“ des Allgemeinen Teils des StGB – wie hier des § 21 – nicht die Auseinandersetzung mit den Umständen und Gesichtspunkten erübrigt, die mit diesem besonderen gesetzlichen Milderungsgrund zusammenhingen. Diese Umstände behalten vielfach für die Frage weiterer Strafrahmenmilderungen (BGH MDR 1980, 241; BGH, JZ 1983, 400 mit Anm. Schmitt; BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 – 4 StR 525/79) und im Zusammenhang mit der Strafhöhenbemessung (BGHSt 16, 311, 312; BGH NStZ 1985, 84 und BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3 jeweils m.w.Nachw.) ihre eigenständige Bedeutung als selbständige Strafzumessungstatsachen.

JahnkeSalgerMeyer-Goßner
GoydkeBrüning

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