Revision wegen Totschlags: Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Doppelverwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 157/88
- Datum
- 26.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist eine mehrfache strafschärfende Verwertung desselben tatbestandlichen Merkmals unzulässig; insbesondere darf der Tötungsvorsatz nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Besteht beim Täter eine verminderte Schuldfähigkeit, ist zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen, ob und in welchem Umfang die Art der Tatausführung durch die geistig-seelische Ausnahmesituation bedingt ist und dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Ist aus der Urteilsbegründung nicht erkennbar, ob eine unzulässige Doppelverwertung oder eine angemessene Berücksichtigung verminderter Steuerungsfähigkeit erfolgt ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen Tatsachenvortrag macht; die allgemeine Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg, sofern keine darlegungsfähigen Rechtsfehler ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 11. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 157/88 in der Strafsache gegen ████ 4a (Türke) CO, geboren am ██████, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Die Verfahrensrüge ist mangels Tatsachenvortrags nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB 2. Alternative mit Erwägungen verneint hat, die rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.
Es hat in diesem Zusammenhang nach der – rechtlich nicht zu beanstandenden Verneinung der Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB ausgeführt, dass den – im Einzelnen dargestellten Milderungsgründen „das brutale, von absolutem Vernichtungswillen des Angeklagten geprägte Tatgeschehen“ entgegenstehe. Der Angeklagte habe „mit mindestens 13 wuchtigen Hammerschlägen auf den Kopf seiner Freundin“ seinem eigenen Kind die Mutter genommen, weil er sich mit einer Trennung von ihr nicht habe abfinden wollen (UA 37).
Nach diesen Formulierungen lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer mit der Hervorhebung des „absoluten Vernichtungswillens“ des Angeklagten, der nach den Feststellungen mit direktem Vorsatz gehandelt hat (UA 31), strafschärfend auf das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes abgestellt und diesen damit unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB doppelt verwertet hat (vgl. BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 1). Außerdem lässt sich der knappen Begründung nicht hinreichend entnehmen, ob und in welchem Umfang das Landgericht bei der Bewertung der Art der Tatausführung berücksichtigt hat, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in diesem Zeitpunkt infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (UA 32, 33) erheblich vermindert war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Art der Tatausführung einem vermindert schuldfähigen Täter nicht ohne weiteres in gleicher Weise strafschärfend zur Last gelegt werden wie einem voll Schuldfähigen. Es ist vielmehr zu prüfen und bei der Strafzumessung zu beachten, ob und in welchem Umfang die Art der Tatausführung gerade durch die geistig-seelische Ausnahmesituation des Täters bedingt ist (BGHSt 16, 360; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5; BGH NStZ 1987, 453; 1988, 125). Zwar ist es nicht unzulässig, die Handlungsintensität auch in solchen Fällen zu berücksichtigen; der Tatrichter muss sich der besonderen Situation aber bewusst sein und ihr – in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise Rechnung tragen (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2 bis 5; BGH, Urt. v. 29. März 1988 – 1 StR 70/88).
| Knoblich | Laufhütte | Brüning | |||
| Salger | Goydke |