Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklare Anwendung von Milderungsgründen bei Beihilfe zum schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 525/79
Datum
07.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidiert die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub (1 J. 6 M.). Streitpunkt ist, ob das Landgericht bei der Strafrahmenfestsetzung Milderungsgründe, insbesondere § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB, berücksichtigt und damit unzulässig doppelt gemildert hat. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zurück, weil unklar ist, ob und in welchem Umfang die gesetzlichen Milderungsgründe angewandt wurden; § 50 StGB steht einer weiteren Herabsetzung nicht entgegen, wenn der minder schwere Fall aus von § 27 Abs. 2 verschiedenen Erwägungen abgeleitet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jeder strafrahmenbildende Milderungsgrund muss eine eigene, selbständige sachliche Grundlage behalten; bei Fehlen einer solchen Grundlage ist eine weitere Milderung grundsätzlich möglich.

2

§ 50 StGB (Verbot der Doppelverwertung) findet keine Anwendung, wenn der minder schwere Fall nicht auf dem gesetzlichen Milderungsgrund der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 StGB beruht, sondern auf anderen tatsächlichen Umständen.

3

Ist in der Urteilsbegründung unklar geblieben, ob und in welchem Umfang strafmildernde Vorschriften (z. B. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) berücksichtigt worden sind, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Bei der Abgrenzung zwischen gesetzlichem (vertypetem) Milderungsgrund und bloßen tatsächlichen Umständen ist zu beachten, dass nur erstere die Anwendbarkeit von Normen zur weiteren Strafrahmenmilderung (oder deren Ausschluss durch § 50 StGB) rechtlich begründen können.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Maria ███ ██ geborene ███ aus ██████, geboren am ███ 1941 in ████, wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. März 1979, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

3. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei Festsetzung der Freiheitsstrafe für die Angeklagte „den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und von der Mindeststrafe des § 49 Abs. 1 StGB abgesehen, die zwei Jahre beträgt“ (UA 38). Diese Begründung lässt offen, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass sie den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB auch nach § 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 27 Abs. 2 StGB mildern musste. Das Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB stand hier einer solchen weiteren Herabsetzung des Strafrahmens nicht entgegen. Das Landgericht hat nämlich den minder schweren Fall des § 250 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Angeklagten █████ mit Erwägungen bejaht, die nicht auf den gesetzlichen Milderungsgrund der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 StGB zurückgreifen. Für die Annahme des minder schweren Falles war ersichtlich nicht die Tatsache, dass die Angeklagte lediglich Beihilfe geleistet hat, sondern vielmehr allein der Umstand von Bedeutung, dass sie mit dem Anfertigen von zwei Strumpfmasken für den Banküberfall nur einen „geringen“ Beitrag leistete, der sich auf die Tat „nicht erheblich“ ausgewirkt hat. Dementsprechend hat das Landgericht auch das Verhalten der Mitangeklagten ████████ und █████████, die durch Auskundschaften der Bank, Beschaffen des Fluchtfahrzeugs und einer Pistole zu derselben Haupttat Beihilfe geleistet haben, nicht als minder schwere Fälle gewertet, weil es sich hier jeweils um „wesentliche Tatbeiträge“ gehandelt hat (UA 39, 40). Somit sind hinsichtlich der Angeklagten █████ allenfalls tatsächliche Umstände aus dem Umkreis der Beihilfe, aber nicht der im Gesetz „vertypte“ Milderungsgrund der Beihilfe selbst zur Festsetzung des Strafrahmens herangezogen worden (vgl. Horstkotte in Festschrift für E. Dreher, S. 265, 278; BGH, Urteil vom 22. November 1979 – 4 StR 629/79 –). Damit hat aber jeder der strafrahmenbildenden Milderungsgründe seine eigene selbständige sachliche Grundlage behalten. In einem solchen Fall gilt § 50 StGB nicht, und es kommt grundsätzlich eine doppelte Milderung in Betracht (BGHSt 26, 53, 54; 27, 298, 299/300; Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 482/76 – bei Holtz MDR 1977, 106/107; Beschlüsse vom 16. März 1979 – 2 StR 26/79 – bei Holtz MDR 1979, 635 und vom 22. November 1979 – 4 StR 629/79 –; G. Hirsch in LK, 10. Aufl., § 50 StGB Rdn. 2; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl., § 50 Rdn. 5; Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 50 Rdn. 2; Lackner, StGB, 12. Aufl., Anm. 2 b; Horstkotte aaO).

Ob das Landgericht hier noch die Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB gemäß § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, ist unklar geblieben. Der Strafausspruch gegen die Angeklagte kann deshalb keinen Bestand haben.

SalgerKnoblichGoydke
HirxthalRuß

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