Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen unklarer Strafzumessung und Jugendstraffeinstufung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 123/84
Datum
20.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Strafaussprüche im Verfahren wegen schweren Raubes auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Zentrale Rechtsfragen betrafen die Prüfung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB für jeden Teilnehmer sowie die Beachtung der Mindestdauer bei Jugendstrafen (§§ 18, 105 JGG). Die Begründung der Strafzumessung war insoweit lückenhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinschaftlich begangenen Taten ist die Frage eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB für jeden Teilnehmer hinsichtlich des Gewichts seines eigenen Tatbeitrags gesondert zu prüfen.

2

Die bloße Gefährlichkeit oder Brutalität einer gemeinschaftlichen Körperverletzung bestimmt nicht automatisch das Gewicht eines einzelnen Raubbeitrags; spontane Gelegenheitshandlungen und geringer Beutewert können Indizien für einen minder schweren Fall sein.

3

Die Strafzumessung muss erkennen lassen, ob der Tatrichter den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB oder denjenigen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat; bleibt dies unklar, ist die Strafausspruch zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

4

Bei der Bemessung von Jugendstrafen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauern nach §§ 18, 105 JGG zu beachten; Abweichungen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung in den Gründen.

5

Die Anwendung von §§ 49 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 StGB kann die Strafzumessung beeinflussen, ersetzt jedoch nicht die notwendige gesonderte Prüfung des Tatgewichts der einzelnen Teilnehmer.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 28. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Landwirt Asmat ██, geboren 1961 in █████, zur Zeit in Haft, aus ██████,

2. den Mithilfsarbeiter Naseem Javaid, geboren am ████ ███ 1959 in ███ ██████, zur Zeit in Haft, aus █████ ████,

3. den Maurer Zahir, geboren am ███████ 1959 in ███ █████, zur Zeit in Haft, aus █████████,

4. den Arbeiter Riaz, geboren am █████ in ███ ██████, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Asmat ████, ████ und ████ wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. September 1983 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verfahrensrügen gehen ebenso wie die Angriffe gegen die Schuldsprüche fehl. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche.

1. Hinsichtlich des Angeklagten Anwar führt der Tatrichter als Gesichtspunkte, die für einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB sprechen könnten, den geringen Wert der Beute und den spontanen Tatentschluss an (UA S. 16 bis 17). Die Gründe, mit denen er trotzdem das Vorliegen eines minder schweren Falles ausschließt (UA S. 17), betreffen überwiegend die gefährliche Körperverletzung, die von Anfang an – angesichts der Gastfreundschaft, die die Eheleute M. dem Angeklagten Anwar gewährt hatten – schwer wog. Diese Umstände sowie die Brutalität der gemeinschaftlichen Körperverletzung kennzeichnen indessen nicht ohne weiteres auch das Gewicht des von dem Angeklagten Anwar begangenen Raubes einer Armbanduhr. Mit diesem Raub hat der Angeklagte Anwar nach den Feststellungen anlässlich der gemeinschaftlichen Körperverletzung eine „günstige Gelegenheit“ genutzt (UA S. 8); er hat sich zu dem Raub möglicherweise ohne Verabredung mit den anderen Angeklagten (UA S. 8) und spontan (UA S. 17) entschieden.

2. Soweit die Strafzumessungsgründe die Angeklagten Cho— und Ane betreffen, geben sie keine Auskunft darüber, ob der Tatrichter als Ausgangspunkt für die – im Übrigen auch durch § 49 Abs. 1 StGB bestimmte – Strafzumessung den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB oder den für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen nach § 250 Abs. 2 StGB gewählt hat. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist im Hinblick auf jeden Teilnehmer nach dem Gewicht seines eigenen Tatbeitrages selbständig zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 – 4 StR 525/79 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 453 f.; Beschluss vom 16. September 1980 – 1 StR 465/80). Dass die Strafe auf dem Fehlen einer solchen Prüfung beruht, lässt sich trotz der Anwendung des § 13 Abs. 2 StGB nicht ausschließen.

Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten Asmat verhängten Jugendstrafe ist der Tatrichter von einer „Mindestdauer von einem Jahr Jugendstrafe“ ausgegangen (UA S. 19). Die Mindeststrafe war indessen nach den §§ 18, 105 JGG eine Jugendstrafe von sechs Monaten. Wegen der neueren Rechtsprechung zur Frage der Strafaussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG wird auf BGH, Strafverteidiger 1981, 283 sowie auf die Nachweise bei Brunner, JGG, 7. Aufl. (1984) § 21 Rn. 10 hingewiesen.

FleischmannSchusterHorstkotte
FuhrmannRebitzki

Zitiert (2)