Treffer
BGH Urteil

Doppelverwertung von Milderungsgründen (§ 50 StGB) bei Selbstmordabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 629/79
Datum
22.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt in der Revision eine unzulässige Doppelverwertung von Milderungsgründen nach § 50 StGB. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass § 50 nur das gesetzlich typisierte Milderungsmerkmal erfasst. Eine zusätzliche Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn der minder schwere Fall ohne den typisierten Grund begründet wurde. Urteilsformeln zu § 21 müssen klar die zutreffende Alternative benennen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter kann mehrere strafrahmenbildende Milderungsgründe nebeneinander verwerten, wenn jeder Milderungsgrund eine selbständige sachliche Grundlage hat.

2

§ 50 StGB verbietet die Doppelverwertung lediglich für den im Gesetz typisierten Milderungsgrund; die Gesamtheit der damit zusammenhängenden Strafzumessungstatsachen ist nicht erfasst.

3

Steht der minder schwere Fall auch ohne den typisierten Milderungsgrund fest, hindert § 50 StGB die zusätzliche Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht.

4

Bei der Anwendung des § 21 StGB muss das Urteil eindeutig angeben, welche Alternative (Entfallen der Einsichtsfähigkeit oder Verminderung der Steuerungsfähigkeit) vorliegt; eine unklare Gleichzeitannahme ist nicht zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 24. Juli 1979

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StGB 1975 § 50 Zur Frage des Zusammentreffens von Milderungsgründen nach § 50 StGB (hier: Mehrfachverwertung einer Selbstmordabsicht). BGH, Urt. v. 22. November 1979 – 4 StR 629/79 – LG Hildesheim

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 629/79 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Walter K. ███ aus ███, dort geboren am ████ ██ 1955, wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Knoblich, Dr. Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24. Juli 1979 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist auf den Strafausspruch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt und macht mit der Sachbeschwerde eine nach § 50 StGB unzulässige Doppelverwertung von Strafmilderungsgründen geltend. Sie hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. StGB) angenommen, weil der Beweggrund des Angeklagten seine Tat von dem denkbar mildesten Fall eines Verbrechens nach § 316a StGB so sehr abhebe, dass der allgemeine Strafrahmen des § 316a Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe als völlig unangemessen erscheine (UA 9). Außerdem hat die Strafkammer „von der durch § 21 StGB eröffneten Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht“ (UA 9), weil „die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, infolge einer durch das Zusammentreffen seiner Selbstmordabsichten mit der Wirkung des Alkohols bedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zur Zeit der jeweiligen Tat erheblich vermindert“ gewesen sei (UA 8).

Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Der Tatrichter, der die Voraussetzungen sowohl eines minder schweren Falles als auch eines besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes als gegeben ansieht, kann grundsätzlich die Strafe doppelt mildern, wenn jeder der strafrahmenbildenden Milderungsgründe eine selbständige sachliche Grundlage hat (BGHSt 26, 53, 54). Seit dem Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreformgesetzes vom 1. Januar 1975 verbietet allerdings § 50 StGB die Doppelverwertung eines Umstandes, der einen besonderen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB darstellt, sofern dieser allein oder zusammen mit anderen Umständen schon die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt hat. Gemeint ist in § 50 StGB aber nur „der im Gesetz vertypte Milderungsgrund, nicht die Gesamtheit der damit zusammenhängenden Strafzumessungstatsachen“ (Horstkotte in Festschrift für Eduard Dreher, 1977, S. 265, 278).

Aus Wortlaut und Sinn des § 50 StGB ergibt sich daher der Umkehrschluss, dass der zusätzlichen Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB nichts im Wege steht, wenn schon Umstände, die für sich allein betrachtet, keinen gesetzlichen Milderungsgrund darstellen, die Annahme eines minder schweren Falles begründen. Im Ergebnis kann daher stets dann zweimal gemildert werden, wenn ein minder schwerer Fall auch ohne den „vertypten“ Milderungsgrund nach § 49 StGB anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 482/76 – bei Holtz MDR 1977, 106 f.).

So liegt es hier. Die Strafkammer begründet die Annahme eines minder schweren Falles allein mit dem Beweggrund des Angeklagten. Darunter ist die Gesamtheit der Umstände zu verstehen, die den Angeklagten veranlassten, den Tod zu suchen. Einen gesetzlichen Milderungsgrund im Sinne von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB stellen diese Umstände nicht dar. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer das Selbstmordmotiv gerade im Hinblick auf seine Bedeutung für die (dadurch) eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Begründung des minder schweren Falles herangezogen hat. Vielmehr hat sie die Anwendung des § 316a Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. StGB allein mit der Tatsache begründet, dass der Angeklagte den Kraftwagen des Taxifahrers lediglich deshalb an sich gebracht hat, um sich damit in einer von ihm als ausweglos empfundenen Situation das Leben zu nehmen; auf etwaige Auswirkungen der Selbstmordabsicht auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten kam es dabei nicht an. Deshalb war die Strafkammer durch § 50 StGB nicht gehindert, die bei der Begründung des minder schweren Falles noch nicht berücksichtigte Tatsache, dass die Selbstmordabsicht des Angeklagten zusammen mit der festgestellten Alkoholeinwirkung zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt und seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert hat, gemäß § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB ebenfalls mildernd zu verwerten. In diesem Zusammenhang bestehen allerdings Bedenken gegen die Formulierung der Strafkammer, „die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“, sei erheblich vermindert gewesen (UA 8). Wenn aus dieser Formulierung entnommen werden müsste, dass die Strafkammer offenlassen wollte, welche Alternative des § 21 StGB vorliege, so wäre das ebensowenig zu billigen wie die gleichzeitige Annahme beider Alternativen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. August 1975 – 1 StR 308/75 –). Denn die erste Alternative des § 21 StGB trifft nur den Fall, dass die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat (vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH GA 1968, 279), und die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte das Unerlaubte seiner Tat nicht erkannt hat. Dies ist hier jedoch im Ergebnis unschädlich, denn dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit und nicht vom Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.

KnoblichSalgerEngelhardt
SpiegelGoydke

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