Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen übersehener zusätzlicher Strafmilderung bei § 250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 25/80
Datum
07.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen mehrerer Delikte; der BGH bestätigte die Schuldsprüche wegen Amtsanmaßung, hob jedoch den Strafausspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Das Landgericht hatte einen minder schweren Fall nach § 250 StGB festgestellt, aber nicht hinreichend geprüft, ob eine zusätzliche Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wegen dieses sachlich-rechtlichen Fehlers wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB eingestuft, hat das Gericht in den Urteilsgründen zu prüfen und darzulegen, ob zusätzlich eine Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geboten ist.

2

Unterbleibt eine erkennbare Auseinandersetzung des Gerichts mit der Möglichkeit einer zusätzlichen Strafmilderung, so liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben macht.

3

Beeinträchtigt ein Rechtsfehler die Bestimmbarkeit der Einzelstrafe derart, dass ihn das Gericht bei zutreffender Erwägung hätte berücksichtigen können, so ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Die Bestätigung anderer Einzelstrafen bleibt möglich, wenn ausgeschlossen ist, dass der festgestellte Rechtsfehler deren Höhe beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 25/80 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ulrich S. ████ ██ aus D[REDACTED], dort geboren am ██████ 1956, wegen Amtsanmaßung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. August 1979 im Strafausspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Amtsanmaßung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzelstrafausprüche wegen Amtsanmaßung, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Januar 1980 zutreffend ausführt, unbegründet.

Sie hat jedoch hinsichtlich des Einzelstrafausspruchs wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe Erfolg.

Das Landgericht hat die von dem Angeklagten begangene versuchte schwere räuberische Erpressung zum Nachteil der Prostituierten █████ als minder schweren Fall im Sinne des § 250 StGB gewertet, weil der Angeklagte die Benutzung einer Schusswaffe nicht von vornherein geplant hatte, weil er lediglich eine Schreckschusspistole gebrauchte und weil der durch die Tat erstrebte Geldbetrag in Höhe von 50,-- DM verhältnismäßig gering war (UA 12). Den Umstand, dass diese Tat nur ein Versuch geblieben ist, hat die Strafkammer zur Begründung des minder schweren Falles nicht herangezogen. Sie konnte daher die Strafe nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zusätzlich mildern (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1979 – 4 StR 629/79 –). Da die Strafkammer diese Möglichkeit in den Urteilsgründen nicht erwähnt und „die § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmende Mindeststrafe von einem Jahr“ (UA 12/13) für ausreichend gehalten hat, lässt sich nicht ausschließen, dass sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Strafmilderung übersehen hat. Dies ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs und damit des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zwingt.

Die Einzelstrafausprüche wegen Amtsanmaßung können dagegen bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass der Rechtsfehler sich auf ihre Höhe ausgewirkt hat.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt

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