Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung eines Strafmilderungsgrunds
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 676/87
- Datum
- 04.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafmilderungsgrund darf bei der Einzelstrafzumessung nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er zuvor zu einer günstigen Verschiebung des Strafrahmens (z. B. Anwendung von § 213 StGB) geführt hat.
Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe zu prüfen, ob ein bereits bei der Tatqualifikation oder Strafrahmenbestimmung berücksichtigter Umstand zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen ist.
Hat die fehlerhafte Behandlung eines Strafmilderungsgrundes möglicherweise die Bemessung der Strafe wesentlich beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Liegen für den Schuldspruch keine revidierbaren Rechtsfehler vor, bleibt der Schuldspruch bestehen; die Revision kann sich auf den Strafausspruch beschränken.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 12. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 676/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren ████, hier: 1955 in ████████ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer führt aus, sie habe den „möglichen Erregungszustand, in dem sich der Angeklagte befand“, nicht „noch einmal strafmildernd berücksichtigen können, weil dieser bereits zur Anwendung des § 213 StGB führte“. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung im engeren Sinn nicht deshalb außer Betracht blei-
ben, weil er bereits zu einer dem Angeklagten günstigen Strafrahmenverschiebung geführt hat (vgl. z. B. BGHR StGB § 50, Strafhöhenbemessung – doppelte Verwertung – 1 bis 4).
Der Sachmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da angesichts der sehr knappen Ausführungen der Strafkammer nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Bemessung der sich der Höchststrafe nähernden Freiheitsstrafe wesentlich zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Im Übrigen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. April 1988 zu II 2 a) und b) und auf BGHR StGB § 23 Abs. 2, Strafrahmenverschiebung – fehlerhafte Ablehnung – 1 verwiesen.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |