Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Doppelverwertung (§ 50 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 578/88
- Datum
- 06.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der Doppelverwertung nach § 50 StGB gilt ausschließlich für die in § 49 StGB bezeichneten besonderen gesetzlichen Milderungsgründe.
Sonstige, nicht gesetzlich typisierte Umstände, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind, werden durch § 50 StGB nicht von einer erneuten Berücksichtigung ausgeschlossen.
Ist der Strafausspruch durch die fehlerhafte Anwendung des Verbots der Doppelverwertung beeinflusst worden oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Kann die Revision in Teilen erfolgreich sein, kann der Revisionsgerichtshof den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, während andere Bestandteile des Urteils unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 5. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████ Hasan geboren am █████ 1956 in ██ ███████ wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 5. Juli 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung der sichergestellten Waffe und Munition angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einziehung richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Schwurgericht vertritt die Ansicht, dass die bei der Findung des Strafrahmens nach § 213 StGB verwerteten Gesichtspunkte (hier u. a. Versuch, spontaner Tatentschluss, alkoholbedingte leichte Enthemmung) innerhalb des gewählten Strafrahmens nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Sie seien „verwertet worden und ... damit verbraucht (§ 50 StGB)“. Diese Auffassung entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen gemäß § 50 StGB betrifft nur die besonderen gesetzlichen Milderungsgründe nach § 49 StGB, also gesetzlich vertypte Milderungsgründe wie z. B. § 23 Abs. 2 StGB, nicht aber sonstige Umstände, die für die Zumessung der Strafe von Bedeutung sind (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3 NStZ 1987, 504 = wistra 1987, 329 Holtz, MDR 1987, 978).
Da die Höhe der an sich maßvollen Strafe von dem dargelegten Rechtsfehler beeinflusst worden sein kann, hat der Strafausspruch keinen Bestand.
| Fleischmann | Schuster | Niepel | |||
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