Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: Fehlen von Milderungsgründen darf nicht strafschärfend wirken

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 34/82
Datum
09.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Urteil das Fehlen einer eigenen Drogenabhängigkeit und einer besonderen Notsituation offenbar als strafverschärfend gewertet hatte. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass das bloße Fehlen mildernder Umstände nicht zu einer Verschlechterung führen darf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über den Strafausspruch zurückverwiesen; die Anordnung der Einziehung blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf das bloße Fehlen von mildernden Umständen nicht zu Lasten des Angeklagten als Strafschärfungsgrund verwertet werden.

2

Das Fehlen einer eigenen Drogenabhängigkeit oder einer besonderen Notsituation begründet für sich allein keine Grundlage zur Erhöhung der Strafe.

3

Legt die Urteilsformulierung nahe, dass der Tatrichter verbotene Strafschärfungsgründe verwendet hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entschließung über die Rechtsfolgen zurückzuverweisen.

4

Im Revisionsverfahren nach § 349 StPO kann der Bundesgerichtshof den Rechtsfolgenausspruch aufheben und insoweit die Entscheidung der Vorinstanz beseitigen, ohne zwingend die Einziehungsanordnung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 34/82 in der Strafsache gegen

1. Charles ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1950 in ███ (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Sunil K. █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1957 in ██████ (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1982 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1981 in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch verurteilt. Mit ihren Revisionen begehren der Angeklagte ███ Aufhebung des Urteils „in vollem Umfang“, der Angeklagte ████ Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Das beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten ███ hat vollen, das Rechtsmittel des Angeklagten ████ nur teilweise Erfolg.

1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten ███ geltend gemachten allgemeinen Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

2. Jedoch kann der Strafausspruch gegen keinen der beiden Angeklagten bestehen bleiben.

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung über die Einziehung durch Beschluss aufzuheben, folgendermaßen begründet:

*„Die Strafkammer hat es zu Lasten der Angeklagten gewertet, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, ‚ohne dass eine besondere Notsituation oder eine eigene Drogenabhängigkeit vorgelegen hätte‘ (UA Bl. 9). Diese Erwägungen lassen befürchten, dass der Tatrichter gegen den Grundsatz, dass das bloße Fehlen von Strafmilderungsgründen nicht als Strafschärfungsgrund gewertet werden darf, verstoßen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 1981 – 4 StR 47/81, vom 18. März 1981 – 2 StR 95/81, vom 20. März 1981 – 4 StR 103/81, vom 9. Juni 1981 – 4 StR 305/81 und vom 30. April 1981 – 4 StR 182/81 – für das Merkmal des Handeltreibens ohne eigene Sucht, sowie Beschlüsse vom 30. April 1981 – 4 StR 213/81, vom 9. Juni 1981 – 4 StR 305/81 und Urteil vom 19. August 1981 – 2 StR 333/81 – für das Handeln ohne besondere Notsituation). Dass der Tatrichter die genannten Umstände tatsächlich strafschärfend gewertet hat, lässt sich zweifelsfrei aus der Formulierung ‚was alles insgesamt gegen sie sprach‘ entnehmen.“*

Der Senat tritt dem bei.

Für die Aufhebung der Einziehungsanordnung bestand kein Anlass.

TheuneMüllerNiemöller
MaierGollwitzer

Zitiert (7)