Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung bei BtM-Handel – Fehlen finanzieller Notlage nicht strafschärfend

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 213/81
Datum
30.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; seine Revision rügte Verfahren und Sachrecht. Der Senat bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Das Landgericht hatte zu Unrecht das Fehlen einer finanziellen Notlage als strafschärfend gewertet. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands, insbesondere einer wirtschaftlichen Notlage, darf bei der Strafzumessung nicht zu einer strafschärfenden Berücksichtigung führen.

2

Berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft einen Umstand zulasten des Angeklagten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Treffen verfahrens- und sachrechtliche Rügen gegen den Schuldspruch nicht zu, bleibt der Schuldspruch bestehen und unterliegt keiner Aufhebung durch die Revision.

4

Bei Zurückverweisung ist auch über die Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden, soweit das Rechtsmittel in diesem Umfang Erfolg hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 15. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 213/81 in der Strafsache gegen █████████, geboren am Peter Heinz ███ 1953 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Dezember 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen ihn gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 10. April 1981 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, „dass er sich in keiner finanziellen Notlage befand“. Das ist fehlerhaft. Hätte der Angeklagte die Tat begangen, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Milderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden Umstandes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Misl in DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884, 885, sowie BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980 – 4 StR 379/80 und vom 19. Februar 1981 – 4 StR 47/81 – m.w.Nachw.).

Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

KnoblichSalgerEngelhardt
HürxthalGoydke

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