Strafzumessung bei BtM-Handel – Fehlen finanzieller Notlage nicht strafschärfend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 213/81
- Datum
- 30.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands, insbesondere einer wirtschaftlichen Notlage, darf bei der Strafzumessung nicht zu einer strafschärfenden Berücksichtigung führen.
Berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft einen Umstand zulasten des Angeklagten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Treffen verfahrens- und sachrechtliche Rügen gegen den Schuldspruch nicht zu, bleibt der Schuldspruch bestehen und unterliegt keiner Aufhebung durch die Revision.
Bei Zurückverweisung ist auch über die Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden, soweit das Rechtsmittel in diesem Umfang Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 15. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 213/81 in der Strafsache gegen █████████, geboren am Peter Heinz ███ 1953 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Dezember 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen ihn gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 10. April 1981 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, „dass er sich in keiner finanziellen Notlage befand“. Das ist fehlerhaft. Hätte der Angeklagte die Tat begangen, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Milderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden Umstandes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Misl in DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884, 885, sowie BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980 – 4 StR 379/80 und vom 19. Februar 1981 – 4 StR 47/81 – m.w.Nachw.).
Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Knoblich | Salger | Engelhardt | |||
| Hürxthal | Goydke |
Zitiert (1)
Zitiert von (5)
- BGH · 4 StR 486/83 · 20.09.1983Revision teilweise stattgegeben: Differenzierung von Handeltreiben und Erwerb, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 522/83 · 20.09.1983Revision: Einfuhr von Betäubungsmitteln als selbständiger Tatbestand, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 305/81 · 09.06.1981Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Fehlen von Milderungsgründen nicht strafschärfend
- BGH · 4 StR 137/81 · 04.06.1981Revisionen wegen Betrug/Untreue: Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 34/82 · 09.06.1982Aufhebung des Strafausspruchs: Fehlen von Milderungsgründen darf nicht strafschärfend wirken