Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Fehlen von Milderungsgründen nicht strafschärfend

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 305/81
Datum
09.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; seine Revision richtet sich gegen Schuldspruch und Strafausspruch. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch auf, weil das Landgericht das Fehlen strafmildernder Umstände strafschärfend gewertet hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstandes darf bei der Strafzumessung nicht zu einer Strafschärfung herangezogen werden.

2

Die Tatsache, dass der Täter nicht in wirtschaftlicher Notlage handelte, ist kein strafschärfender Umstand; eine bestehende wirtschaftliche Notlage kann hingegen strafmildernd wirken.

3

Das Nichtvorliegen von Drogenabhängigkeit darf nicht als erschwerender Gesichtspunkt berücksichtigt werden; eine drogenbedingte Abhängigkeit kann die Tat in milderem Licht erscheinen lassen.

4

Bei rechtlichen Fehlern im Strafausspruch hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache, falls erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 19. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305/81 in der Strafsache gegen Gabriele Domenico ███ ███ ████ geboren █████ ██ 1955 in ███ ██ (Italien), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Juni 1981

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Januar 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; soweit sie den Strafausspruch angreift, hat sie Erfolg.

1. Das Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich „in keiner wirtschaftlichen Notlage“ befand (UA 16). Das ist fehlerhaft. Hätte der Angeklagte die Tat begangen, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Milderungsgrund darstellen können.

Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden Umstandes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (BGH, Beschluß vom 30. April 1981 – 4 StR 213/81 – LG Kaiserslautern, m. w. Nachw.).

2. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, er sei selbst kein Drogenkonsument und deshalb nicht darauf angewiesen gewesen, durch Handeltreiben Eigenbedarf zu finanzieren und zu sichern (UA 16). Auch dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wäre der Angeklagte nämlich selbst drogenabhängig und wäre dies für die Tat mitbestimmend gewesen, so könnte das sein Handeln möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen. Auch insoweit durfte das Fehlen eines strafmildernden Gesichtspunktes nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom 20. März 1981 – 4 StR 103/81 –; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1981 – 4 StR 47/81 –; vgl. auch die Rechtsprechungsübersichten bei Schmidt MDR 1979, 884 ff. und MDR 1980, 969, 971; Meßl DRiZ 1979, 165, 168 und NStZ 1981, 131, 133; nunmehr auch bei Dreher/Tröndle, 40. Aufl., 1981, Rdn. 36 a zu § 46 StGB).

Das Urteil mußte deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

RuBSalgerEngelhardt
KnoblichGoydke

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