Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Fehlen von Milderungsgründen nicht strafschärfend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 305/81
- Datum
- 09.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstandes darf bei der Strafzumessung nicht zu einer Strafschärfung herangezogen werden.
Die Tatsache, dass der Täter nicht in wirtschaftlicher Notlage handelte, ist kein strafschärfender Umstand; eine bestehende wirtschaftliche Notlage kann hingegen strafmildernd wirken.
Das Nichtvorliegen von Drogenabhängigkeit darf nicht als erschwerender Gesichtspunkt berücksichtigt werden; eine drogenbedingte Abhängigkeit kann die Tat in milderem Licht erscheinen lassen.
Bei rechtlichen Fehlern im Strafausspruch hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache, falls erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 19. Januar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305/81 in der Strafsache gegen Gabriele Domenico ███ ███ ████ geboren █████ ██ 1955 in ███ ██ (Italien), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Juni 1981
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Januar 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; soweit sie den Strafausspruch angreift, hat sie Erfolg.
1. Das Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich „in keiner wirtschaftlichen Notlage“ befand (UA 16). Das ist fehlerhaft. Hätte der Angeklagte die Tat begangen, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Milderungsgrund darstellen können.
Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden Umstandes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (BGH, Beschluß vom 30. April 1981 – 4 StR 213/81 – LG Kaiserslautern, m. w. Nachw.).
2. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, er sei selbst kein Drogenkonsument und deshalb nicht darauf angewiesen gewesen, durch Handeltreiben Eigenbedarf zu finanzieren und zu sichern (UA 16). Auch dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wäre der Angeklagte nämlich selbst drogenabhängig und wäre dies für die Tat mitbestimmend gewesen, so könnte das sein Handeln möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen. Auch insoweit durfte das Fehlen eines strafmildernden Gesichtspunktes nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom 20. März 1981 – 4 StR 103/81 –; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1981 – 4 StR 47/81 –; vgl. auch die Rechtsprechungsübersichten bei Schmidt MDR 1979, 884 ff. und MDR 1980, 969, 971; Meßl DRiZ 1979, 165, 168 und NStZ 1981, 131, 133; nunmehr auch bei Dreher/Tröndle, 40. Aufl., 1981, Rdn. 36 a zu § 46 StGB).
Das Urteil mußte deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.
| RuB | Salger | Engelhardt | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 47/81 · 19.02.1981Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafschärfung
- BGH · 4 StR 213/81 · 30.04.1981Strafzumessung bei BtM-Handel – Fehlen finanzieller Notlage nicht strafschärfend
- BGH · 4 StR 103/81 · 20.03.1981Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei BtM-Verurteilung und Rückverweisung