Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 800/82
Datum
21.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil wegen Betrugs ein. Die Revision gegen den Schuldspruch blieb erfolglos; das Bestreiten der Schuld wurde verworfen. Hingegen hob der BGH den Strafausspruch auf, weil der Tatrichter das Fehlen eines strafmildernden Umstands zu Lasten des Angeklagten als strafschärfend gewertet hatte. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über das Strafmaß zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen eines strafmildernden Umstands darf bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Täters als strafschärfender Umstand gewertet werden.

2

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Täters begründen für sich genommen keinen Strafschärfungsgrund.

3

Gewinnstreben, das mit der Begehung eines Betrugs regelmäßig verbunden ist, rechtfertigt nur dann eine strafschärfende Berücksichtigung, wenn es eine über das übliche Gewinnstreben hinausgehende besondere Gewinnsucht aufweist.

4

Erweist sich der Strafausspruch wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung als fehlerhaft, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 800/82

in der Strafsache gegen

██ den Kraftfahrer Uwe Paul aus █████, dort geboren ██████████, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1983 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch hat sie hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

"Ein gewichtiger Strafschärfungsgrund lag nach Auffassung der Strafkammer darin, dass der Angeklagte zur Tatzeit in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hatte. Hätte der Angeklagte die Taten wegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse begangen, dann hätte sich daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben können. Das Fehlen eines Umstandes, der im Falle seines Vorliegens strafmildernd zu berücksichtigen wäre, darf jedoch nicht strafschärfend gewertet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 9.6.1981, 4 StR 305/81). Die Erwägung des Tatrichters kann auch nicht dahin gedeutet werden, dass er im Verhalten eine besonders verwerfliche Gewinnsucht, die über das mit der Begehung eines Betrugs ohnehin regelmäßig verbundene Gewinnstreben noch hinausgegangen wäre, erkannt hat."

Dem pflichtet der Senat bei.

MezgerMeyerNiemöller
MüllerMaier

Zitiert (1)