Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei BtM-Verurteilung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/81
- Datum
- 20.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands (z. B. Drogenabhängigkeit) nicht zu einer straferschwerenden Bewertung herangezogen werden.
Hat ein Rechtsfehler im Strafzumessungsprozess den Einzelstrafausspruch beeinflusst oder kann er ihn beeinflusst haben, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und neu zu entscheiden.
Die Anordnung des Verfalls eines sichergestellten Geldbetrags ist einer rechtlichen Prüfung zugänglich und kann aufgehoben werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen oder die zugrunde liegende Würdigung fehlerhaft sind.
Bei Zurückverweisung zur neuen Verhandlung kann das Revisionsgericht auf für die erneute Strafzumessung zu beachtende Vorschriften und Gesichtspunkte hinweisen (vgl. Verweis auf § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 21. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 103/81 in der Strafsache gegen
1. Axel ███ aus ██████████, geboren am ████████ 1952 in ███, 2. Ursula ███████, geborene ███, aus ████, dort geboren am ██████████ 1953,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Oktober 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu je drei Jahren und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und den Verfall des sichergestellten Geldbetrages von DM 5.300,– angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten beanstandeten das Urteil mit der Sachbeschwerde.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
2. Mit Recht beanstanden die Revisionen jedoch den Rechtsfolgenausspruch.
a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei „zu Lasten“ der Angeklagten berücksichtigt, „dass sie selbst keine Konsumenten, sondern reine Dealer waren“ (UA 16).
Das ist fehlerhaft. Wenn die Angeklagten selbst drogenabhängig waren und dies für die Tat mitbestimmend gewesen wäre, so könnte das ihr Handeln möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden Gesichtspunktes darf dagegen nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1980 – 2 StR 661/80 – und vom 19. Februar 1981 – 4 StR 47/81 – m. w. Nachw.). Das Urteil muss deshalb, obwohl das Landgericht für diese Tat eine sehr maßvolle Strafe festgesetzt hat, insoweit aufgehoben werden.
b) Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich diese Strafe auch auf den Einzelstrafausspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ausgewirkt hat, kann dieser ebenfalls nicht bestehen bleiben.
c) Auch der Ausspruch über den Verfall des sichergestellten Geldbetrages hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 20. Februar 1981 Bezug.
Das Urteil muss sonach im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB hin.
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