Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Fehlen von Drogenabhängigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 661/80
- Datum
- 27.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen einer Drogenabhängigkeit darf bei der Strafzumessung nicht als strafschärfender Umstand herangezogen werden.
Eine bestehende Drogenabhängigkeit kann bei ursächlichem Zusammenhang mildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Bei rechtsfehlerhafter Strafzumessung ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht zwingend die Anordnung der Einziehung; diese kann bestehen bleiben, wenn sie rechtlich gesondert begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 24. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 661/80 Lf-M.80
in der Strafsache gegen Faruk ██ aus ███, geboren █████ 1956 in ████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 24. Juli 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und das sichergestellte Haschisch eingezogen. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser selbst nicht drogenabhängig sei und daher nicht lediglich zur Sicherung seines Eigenverbrauchs gehandelt habe (UA S. 9). Das ist rechtsfehlerhaft.
Wäre der Angeklagte durch eine bestehende Drogenabhängigkeit zu der Tat veranlasst worden, so hätte dies sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Das angefochtene Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Von der Aufhebung des Strafausspruchs bleibt die Anordnung der Einziehung unberührt.
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