Revision: Einfuhr von Betäubungsmitteln als selbständiger Tatbestand, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 522/83
- Datum
- 20.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs.1 Nr.4 BtMG ist ein eigenständiger Tatbestand und kann neben dem Handeltreiben in Tateinheit verwirklicht sein.
Ein Tatbestand, der in den Feststellungen der Tatsachenlage enthalten ist, ist im Schuldspruch entsprechend zu berücksichtigen; Unterlassene Erfassung begründet eine Änderung des Schuldspruchs.
Bei der Strafzumessung darf das bloße Fehlen eines Milderungsgrundes (z. B. fehlender Existenz- oder Bedürfnisgrund) nicht zu einer Strafschärfung herangezogen werden.
Ist der Strafausspruch aufgrund rechtsfehlerhafter Würdigung zu beanstanden, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 17. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 522/83 in der Strafsache gegen Wilhelmus van H. █████ aus [REDACTED], geboren am ██ 1955 in ██████ (Niederlande), zur Zeit in Haft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17. Mai 1983
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge geht fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 24. August 1983 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der Angeklagte hat sich jedoch darüber hinaus auch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) schuldig gemacht. Denn er hat – wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutreffend darlegt – „Haschisch in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis aus Holland in die Bundesrepublik eingeführt“ (UA 4). Dieser Verbrechenstatbestand geht nicht, wie das Landgericht offenbar meint, als unselbständiger Teilakt in dem Tatbestand des Handeltreibens auf, er steht zu diesem vielmehr im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH NJW 1983, 692, 693). Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert werden.
3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht berücksichtigt „zulasten des Angeklagten“ unter anderem, er habe es „nicht nötig“ gehabt, „zur Aufrechterhaltung seiner Existenz oder zur Gründung einer solchen einen derartigen Rauschgifthandel zu betreiben“ (UA 5/6). Das ist rechtlich fehlerhaft. Wenn der Angeklagte aus diesem Grund den Rauschgifthandel betrieben hatte, so könnte dies möglicherweise mildernd berücksichtigt werden. Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1980 – 2 StR 603/80 und vom 30. April 1981 – 4 StR 213/81, jeweils m. w. Nachw., sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884, 885).
Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.
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