Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung im BtMG-Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 568/83
- Datum
- 10.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen eines mildernden Umstandes (z. B. finanzieller Notlage) begründet nicht automatisch einen strafschärfenden Umstand; das Gericht darf hieraus keine ungerechtfertigte Verschärfung der Strafe ableiten.
Bei der Strafzumessung ist zu beachten, dass generalpräventive Erwägungen nur innerhalb des Rahmens der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden dürfen; die in der erhöhten Strafdrohung einer gesetzlichen Vorschrift (z. B. § 29 Abs. 3 BtMG n.F.) liegenden generalpräventiven Erwägungen dürfen nicht nochmals als zusätzlicher Strafschärfungsgrund verwandt werden.
Werden die Erwägungen des Tatrichters bei der Strafzumessung durch unzulässige Gesichtspunkte beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ist das Rechtsmittel in zulässiger Weise nur auf den Strafausspruch gerichtet und zeigt die Sachbeschwerde Erfolg, kann eine sonstige Verfahrensrüge unberücksichtigt bleiben; die Aufhebung des Strafausspruchs folgt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhaften Erwägungen das Strafmaß beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 25. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 568/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ████████████, geboren am █████████████ 1954 in ████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 25. Mai 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; die im Übrigen unzulässige (vgl. KK § 261 StPO Rdn. 53) Verfahrensrüge bedarf daher keiner näheren Erörterung.
Die Strafkammer berücksichtigt „zulasten des Angeklagten“, dass er mit Betäubungsmitteln Handel getrieben habe, „obwohl er sich keinesfalls in einer finanziellen Notlage befunden hat“ (UA 11). Das ist fehlerhaft. Eine finanzielle Notlage kann zwar ein Milderungsgrund sein; das bedeutet aber nicht, dass sich allein aus dem Fehlen eines solchen mildernden Umstandes ein Strafschärfungsgrund zum Nachteil des Angeklagten ergibt (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NStZ 1981, 343 und die Beschlüsse des Senats vom 20. September 1983 – 4 StR 468/83 und 522/83).
Außerdem hat das Landgericht hervorgehoben, dass die Strafe aufgrund generalpräventiver Erwägungen verschärft werden müsse. Auch das begegnet hier durchgreifenden Bedenken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Gericht beachtet hat, dass eine Schärfung nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und dass die bereits in der erhöhten Strafdrohung des § 29 Abs. 3 BtMG n.F. zum Ausdruck gekommenen generalpräventiven Erwägungen des Gesetzgebers nicht nochmals zur Strafschärfung im Einzelfall herangezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 17, 321, 324; BGH StV 1982, 221).
Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafzumessung von diesen fehlerhaften Erwägungen beeinflusst worden ist, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
zugleich für den urlaubsabwesenden Richter Dr. Knoblich
[Unterschriften]
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| Rus | Jeihnke |