Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Heroinhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 182/81
Datum
30.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin wurden teilweise erfolgreich. Der BGH hält den Schuldspruch für tragfähig, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht unzulässige Strafschärfungsgründe herangezogen hat. Insbesondere war die Berücksichtigung von angeblichem „reinem Gewinnstreben“ und die Wertung, dass ein mildernder Grund „nicht erkennbar“ sei, rechtsfehlerhaft. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; sonstige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen nur tat- und schuldangemessen festgestellte sowie rechtlich zulässige Strafschärfungsgründe berücksichtigt werden; bloße Vermutungen rechtfertigen keine Verschärfung des Strafausspruchs.

2

Die Feststellung, ein Täter handele aus ‚reinem Gewinnstreben‘, bedarf konkreter Anknüpfungstatsachen und kann nicht ohne weitere Feststellungen strafschärfend verwertet werden.

3

Die Behauptung, ein mildernder Grund sei ‚nicht erkennbar‘, stellt keinen rechtfertigenden Strafschärfungsgrund dar und darf nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

4

Sind die Strafzumessungsgründe rechtsfehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 29. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 182/81 in der Strafsache gegen 1. F ███ aus █████, geboren den Schweißer Emile 1946 in ████████ (Jordanien), 2. den Kellner Evangelos ██████████ aus ██████████, geboren am █████ in ████████ (Griechenland), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. September 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren und den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zu dieser Tat zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen ihn gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 2. April 1981 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.

a) Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Strafe gegen den Angeklagten F ███ „erschwerend berücksichtigt, dass er, obwohl selbst nicht heroinabhängig, aus purem Gewinnstreben im Gastland, in das er illegal eingereist war, seinen Lebensunterhalt mit Heroinhandel zu bestreiten versucht hat“ (UA 14). Das ist, wie der Generalbundesanwalt in der genannten Antragsschrift, auf die insoweit ebenfalls Bezug genommen wird, näher dargetan hat, fehlerhaft und nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.

b) Einen Rechtsfehler enthalten auch die Strafzumessungsgründe gegen den Angeklagten ██████. Das Landgericht hat nämlich „erschwerend“ berücksichtigt, „dass der Angeklagte, obgleich er nach eigenen Angaben lange Zeit den Bitten des Zeugen ██████ widerstanden hatte, nunmehr ohne erkennbaren Grund dessen Wunsch nach Heroinbeschaffung“ erfüllt hat (UA 15). Das beanstandet die Revision mit Recht. Wenn der Angeklagte einen Grund für die Tat gehabt hätte, der sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen ließe, so wäre das möglicherweise mildernd zu berücksichtigen. Dass ein solcher Grund „nicht erkennbar“ ist, darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980 – 4 StR 349/80 – und vom 19. Februar 1981 – 4 StR 47/81 – m.w.Nachw.).

Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch gegen beide Angeklagte aufzuheben.

HürxthalSalgerRuß
SpiegelKnoblich

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