Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: Fehlen mildernder Umstände nicht strafschärfend

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 349/80
Datum
18.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Arnsberg wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grundlage ist, dass das Landgericht das bloße Fehlen eines mildernden Umstands zuungunsten des Angeklagten gewertet hat, was rechtsfehlerhaft ist. Für die Wiederverhandlung sind die BGH-Grundsätze zu Betäubungsmittelstraftaten zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf das bloße Fehlen eines möglichen strafmildernden Umstands nicht zu Lasten des Angeklagten als strafschärfender Gesichtspunkt gewertet werden.

2

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Tatgericht zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass ein mildernder Umstand nicht vorliegt, da dies einen Rechtsfehler darstellt.

3

Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, soweit das angefochtene Urteil in der Schuld- und Tatfrage keine erkennbaren Rechtsfehler enthält.

4

Bei der neuen Verhandlung sind die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 18. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 349/80 in der Strafsache gegen den Stellmacher Wolfgang ██████ ███ geboren am ██████ 1944 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. März 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.

1. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt hier keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 18. Juni 1980 nimmt der Senat, soweit sie den Schuldspruch betreffen, Bezug.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat „zu Ungunsten des Angeklagten“ berücksichtigt, dass er *„abgesehen von einer falsch verstandenen Gefälligkeit gegenüber █████ und ███████ keine Veranlassung hatte, sich am Heroingeschäft zu beteiligen, ins-

besondere nicht durch eine eigene Drogengefährdung oder Abhängigkeit im Interesse des Erhaltes von Drogen für den Eigenbedarf dazu veranlasst wurde“*. Das ist fehlerhaft. Wenn der Angeklagte eine solche Veranlassung zur Tat gehabt hätte, könnte dies sein Handeln möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen. Das bloße Fehlen eines derartigen strafmildernden Gesichtspunktes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 1979 – 3 StR 85/79 und vom 27. Mai 1980 – 3 StR 182/80).

Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff; 1979, 884 ff und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise), die das Landgericht zu beachten haben wird.

RußSalgerEngelhardt
KnoblichGoydke

Zitiert von (2)