Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch wegen sexuellem Missbrauch – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 641/86
Datum
09.01.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Kassel wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Das Revisionsgericht nahm die Revision insoweit an und hob den Strafausspruch mit zugehörigen Feststellungen auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine Strafkammer zurückverwiesen. Begründend fehlt es an tragfähigen Strafzumessungsgründen: gewöhnliche Tatfolgen und das Fehlen eines „Anlasses“ des Opfers rechtfertigen keine Verschärfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei sexuellem Missbrauch eines Kindes dürfen die regelmäßig mit der Tat verbundenen seelischen Beeinträchtigungen des Opfers nicht ohne konkrete Anhaltspunkte als strafschärfend gewertet werden.

2

Dass ein Kind einem Erwachsenen keinen nachvollziehbaren Anlass zu sexuellen Handlungen gegeben hat, ist in Missbrauchsverfahren die Regel und begründet für sich keine Erhöhung des Schuldgehalts.

3

Fehlen tragfähige und nachvollziehbare Feststellungen zur Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist nur insoweit stattzugeben, als Rechts- oder Feststellungsfehler vorliegen; weitergehende Angriffe sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 11. August 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 641/86 in der Strafsache gegen ███████, dort geboren am █████████ 1942, ███ Dieter zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. August 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Kassel hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die gleiche Strafe hatte bereits die 3. Große Strafkammer des Landgerichts erkannt, deren Urteil der Senat wegen unzureichender Feststellungen zum Schuldumfang aufheben musste.

Die 1. Große Strafkammer hat nunmehr den Schuldumfang unter Beachtung des Zweifelssatzes genauer bestimmt. Die Revision des Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts ist zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht sieht erhebliche Strafschärfungsgründe u. a. darin, dass die Tat „naturgemäß auch entsprechende Spuren in der Entwicklung des Mädchens hinterlassen hat“ und dass es selbst „ihm (dem Angeklagten) keinen nachvollziehbaren Anlass zu seinem Verhalten gegeben“ habe.

Die beiden Strafzumessungserwägungen sind fehlerhaft:

a) Bei sexuellem Missbrauch eines Kindes wird in aller Regel die Entwicklung des jungen Menschen im seelischen Bereich nachteilig beeinflusst. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes war auch das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB. Es kennzeichnet demnach den normalen Durchschnittsfall dieses Delikts, dass mit der Verwirklichung des Tatbestandes die Tat Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterlässt. Regelmäßige Tatfolgen dürfen einem Angeklagten aber nicht straferschwerend angelastet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Folgen der Tat außergewöhnlich schwer waren, ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht (vgl. BGH StV 1986, 149).

b) Warum im vorliegenden Fall die Tat des Angeklagten auch deshalb in einem besonders ungünstigen Licht erscheint, weil das Mädchen ihm keinen nachvollziehbaren Anlass zu seinem Verhalten gegeben hat, wird vom Landgericht nicht dargelegt und lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls nicht begründen. Dass ein Kind einen Erwachsenen nicht von sich aus zu sexuellen Handlungen veranlasst und ihm auch auf andere Weise keinen „nachvollziehbaren Anlass“ zu solchen Handlungen gibt, ist in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern die Regel und deshalb nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nicht geeignet, den durch die übrigen Wertungsfaktoren bestimmten Schuldgehalt der Tat zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 30. April 1981 – 4 StR 182/81, StV 1981, 336; BGH NStZ 82, 463).

Der Senat hat nunmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein zu demselben Land gehörendes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte sich in dieser Sache zum dritten Mal einer Hauptverhandlung stellen muss.

MillerHerdegenTheune
MeyerGollwitzer
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