Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung: Fortsetzungszusammenhang bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfehlt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 369/81
Datum
16.07.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die einzelnen Transporthandlungen zu Unrecht als ein einziges fortgesetztes Handeltreiben mit einheitlichem Gesamtvorsatz gewertet hatte. Ein späterer Übergang zu eigennützigem/gewinnorientiertem Handeln kann eigenständige Taten begründen und ist gesondert zu prüfen. Ferner ist das bloße Fehlen mildernder Motive nicht strafschärfend zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Handlungen setzt voraus, dass von Anfang an ein auf die fortgesetzte Tat richtiger Gesamtvorsatz bestanden hat.

2

Ein späterer Wechsel des Handelns in eigennützige oder gewerbsmäßige Zielrichtung kann einen Neubeginn des Vorsatzes und damit selbständige Straftaten begründen; dies ist vom Gericht gesondert zu prüfen.

3

Bei der Strafzumessung darf das bloße Fehlen eines mildernden Beweggrundes nicht als straferschwerend gewertet werden.

4

Das Gericht hat bei der Bewertung der Tathandlungen sowohl die zeitliche Entwicklung des Vorsatzes als auch die Umstände jeder einzelnen Handlung differenziert darzustellen und zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 19. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 369/81 in der Strafsache gegen den Verkäufer Rolf Wilhelm [REDACTED] aus GC, dort geboren ████████ 1944, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

G r ü n d e

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von sechs Monaten entzogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Das Landgericht hat alle festgestellten Einzelhandlungen als ein einziges fortgesetztes Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewertet. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den landgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte zunächst „keine Kenntnis davon“ gehabt, „dass mit dem von ihm transportierten Haschisch Handel betrieben werden sollte“, er ging vielmehr „davon aus“, dass es „ausschließlich zum Eigenverbrauch seiner Auftraggeber bestimmt war“, und hat von diesen für die Transportfahrten auch kein Entgelt erhalten (UA 5). Erst „spätestens seit den Fahrten für Schubert im August 1979 handelte der Angeklagte auch eigennützig“. Das Landgericht ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass „spätestens seit diesem Zeitpunkt [...] eigene Täterschaft des Angeklagten in Form des Handeltreibens“ vorgelegen habe (UA 12). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte – auch nach Ansicht des Landgerichts – nicht von Anfang an aufgrund eines auf das Handeltreiben gerichteten Gesamtvorsatzes gehandelt hat. Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist schon aus diesem Grunde fehlerhaft.

b) Bedenken begegnet ferner die Annahme, dass der Angeklagte auch die Fahrten für seinen Auftraggeber Baumgartner im Fortsetzungszusammenhang mit den übrigen festgestellten Transportfahrten ausgeführt habe. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte habe „spätestens seit der Vereinbarung mit [REDACTED], nunmehr ausschließlich für ihn tätig zu sein und für jede Fahrt ein Entgelt von 400,-- DM zu erhalten“, gewerbsmäßig gehandelt (UA 12). Das könnte darauf schließen lassen, dass er diese Transportfahrten aufgrund eines neuen, nunmehr auf gewerbsmäßiges Handeln gerichteten Vorsatzes ausgeführt hat. Das Landgericht hätte dies jedenfalls näher prüfen müssen.

Rechtsfehler kann der Angeklagte, jedenfalls soweit es die Strafzumessung betrifft, auch beschwert sein. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5 ff. und 1979, 884 ff.). Der Senat weist ferner darauf hin, dass es fehlerhaft ist, strafschärfend zu berücksichtigen, der Angeklagte habe „die Tat trotz einer angespannten finanziellen Notlage nicht nötig“ gehabt und „den Handel mit Haschisch“ nicht gebraucht, „um seinen eigenen Konsum zu sichern“ (UA 14). Wenn der Angeklagte einen Grund für die Tat gehabt hätte, der sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen ließe, so könnte das möglicherweise mildernd berücksichtigt werden. Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf dagegen nicht straferschwerend gewertet werden (vgl. BGH Beschl. vom 30. April 1981 – 4 StR 182/81 – m.w.Nachw. sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt a.a.O.).

HirxthalSpiegelKnoblich
SalgerRuß

Zitiert (1)