Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung beim Heroinhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 95/81
- Datum
- 17.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen mildernder Umstände (z. B. wirtschaftliche Notlage oder Drogenabhängigkeit) begründet nicht ohne weiteres einen strafschärfenden Umstand.
Wirtschaftliche Notlage oder Drogenabhängigkeit können als strafmildernde Umstände berücksichtigt werden, wenn sie das Tatmotiv beeinflussen.
Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt Eigennützigkeit voraus; ein darüber hinausgehendes Gewinnstreben ist gesondert festzustellen, wenn es strafschärfend berücksichtigt werden soll.
Tatbestandsmerkmale dürfen bei der Strafzumessung nicht doppelt verwertet werden; § 46 Abs. 3 StGB verbietet die Verwendung bereits tatbestandsmäßiger Merkmale als zusätzliche Strafschärfungsgründe.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 28. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 95/81
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Cheiknou S. ███ aus ██████████████, geboren in ██████████████ in Y. (Senegal/Afrika), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 28. Oktober 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch muss aber aufgehoben werden.
Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte sich zum Handeln mit einem so gefährlichen Betäubungsmittel wie Heroin entschieden habe, obwohl er äußerlich keine Not gelitten und sich auch sonst nicht in einer Zwangslage befunden habe, die ihn zu einer solchen Tat hätte drängen können; er sei nicht heroinabhängig gewesen; die Miete für seine Wohnung habe das Sozialamt bezahlt; durch die ihm bewilligte Sozialhilfe sei auch sein sonstiger Lebensunterhalt gesichert gewesen. Diese Strafzumessungserwägungen sind fehlerhaft.
Hätte der Angeklagte den Handel mit Heroin betrieben, um eine wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte das einen Strafmilderungsgrund dargestellt. Entsprechendes würde gelten, wenn er durch Drogenabhängigkeit zu der Tat veranlasst worden wäre. Das bloße Fehlen solcher Umstände ist aber nicht umgekehrt schon ein Strafschärfungspunkt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1980 – 2 StR 540/80).
Zudem setzt bereits das Merkmal des Handeltreibens eine eigennützige Tätigkeit voraus. Für ein den Rahmen des Tatbestands übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Deshalb bestehen auch im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) Bedenken gegen die Erwägungen der Strafkammer.
Da schon aus diesen Gründen der Strafausspruch aufgehoben werden muss, kann dahingestellt bleiben, ob die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe keine Not gelitten, überhaupt mit der Feststellung vereinbar ist, dass er auf Sozialhilfe angewiesen war.
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