Treffer
BGH Urteil

StPO § 223: Zeugenvernehmung durch drei beauftragte Richter; Aufhebung wegen Vereidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 530/55
Datum
07.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. Verfahrensfehler bei der Zeugenvernehmung und -vereidigung sowie sachlich-rechtliche Mängel einer Verurteilung wegen Begünstigung im Amt und schwerer Bestechung. Der BGH hielt die kommissarische Zeugenvernehmung durch alle drei Berufsrichter der Strafkammer aufgrund begründeten Beschlusses für mit § 223 StPO vereinbar. Durchgreifend war jedoch die Rüge, dass ein als „Begünstigter“ tatbeteiligter Zeuge entgegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigt wurde, wodurch die Verurteilung im betreffenden Fall beeinflusst sein konnte. Das Urteil wurde deshalb im Fall II 7 insgesamt sowie im Übrigen im Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 223 StPO liegt nicht vor, wenn die in der Hauptverhandlung mitwirkenden Berufsrichter der Strafkammer aufgrund einwandfrei begründeten Beschlusses gemeinsam als beauftragte Richter einen verhinderten Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung vernehmen.

2

§ 275 Abs. 1 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; eine verspätete Absetzung des Urteils begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund, weil das verkündete Urteil hierauf nicht beruhen kann.

3

Im Verfahren gegen den Begünstiger ist der Begünstigte „Beteiligter“ im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO und darf wegen Teilnahmeverdachts nicht vereidigt werden; die fehlerhafte Vereidigung kann zur Urteilsaufhebung führen, wenn eine Beeinflussung der Beweiswürdigung nicht auszuschließen ist.

4

Ein Beschluss nach § 64 StPO über die Nichtvereidigung eines Zeugen muss grundsätzlich den tragenden Teilnahmeverdacht erkennen lassen; eine bloße Normnennung kann ausnahmsweise genügen, wenn Art und Grund des Verdachts für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich sind.

5

Ein Zeuge darf nur insoweit unvereidigt vernommen werden, als für den abtrennbaren Teil seiner Aussage eine gesetzliche Grundlage in §§ 60 ff. StPO besteht; fehlt ein entsprechender Zusammenhang, bleibt Vereidigung im Übrigen zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 5. Juli 1955

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliche Sammlung

StPO § 223

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kriminalpolizeimeister Ludwig W██ aus ███, dort geboren am ███████ 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Begünstigung im Amt u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Es bedeutet keinen Verstoß gegen § 223 StPO, wenn die drei richterlichen Mitglieder der Strafkammer, die in der Hauptverhandlung mitwirken, auf Grund eines einwandfrei begründeten Beschlusses als „beauftragte Richter“ einen am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Zeugen vernehmen (im Anschluss an BGH 3 StR 725/53 vom 8. April 1954 Abschnitt I 3 a des Urteils).

Aktenzeichen: 1 StR 530/55

Urteil des BGH vom 7. Februar 1956

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben

1.) im Falle K[REDACTED] (II 7 der Urteilsgründe, versuchte Begünstigung im Amt und schwere Bestechung) in vollem Umfange, 2.) in den übrigen Fällen (II 5 und 6 der Urteilsgründe) im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Begünstigung im Amte in zwei Fällen (II 5 und 6 des Urteils), versuchter Begünstigung im Amte in einem Falle (II 7 des Urteils) und schwerer Bestechung (§ 332 StGB) in zwei Fällen (II 6 und 7 des Urteils) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche Verstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1.) Das Urteil des Landgerichts ist zwar nicht innerhalb einer Woche nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden. Auf die hierin liegende Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO kann die Revision jedoch nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung eine Ordnungsvorschrift ist, auf deren Nichtbeachtung das in der Beratung beschlossene und in der Hauptverhandlung verkündete Urteil nicht beruhen kann (u. a. RGSt 59, 362; 62, 182; BGH NJW 1951, 970 Nr. 24; JZ 1953, 284). Wie der erkennende Senat in der zuletzt erwähnten Entscheidung des Näheren ausgeführt hat, treffen die Gründe, die im Zivilprozess bei erheblich verspäteter Absetzung des vollständigen Urteils zu dem Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO führen können, auf das Strafverfahren nicht zu.

2.) Zum Falle II 6 des Urteils (Frau Ko[REDACTED] geb. W[REDACTED]):

a) Hier rügt die Revision an sich mit Recht, dass die Zeugin Ko[REDACTED] vereidigt worden ist, obwohl sie der Beteiligung an der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Begünstigung im Amte verdächtig war.

Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist, liegt zwar grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Sie ist aber im Revisionsverfahren in der Richtung nachprüfbar, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist hier der Fall. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich der Angeklagte dadurch der Begünstigung im Amte schuldig gemacht, dass er als Beamter der Kriminalpolizei in ███ die damals noch ledige Erika █████ und den Uhrmacher Nu[REDACTED] wegen einer von diesem an der █████ mit Erfolg vorgenommenen Abtreibung als Beschuldigte verhörte und die Geständnisse der beiden entgegennahm, trotzdem aber, um ██████ und die ██ der Bestrafung zu entziehen, das Ermittlungsergebnis nicht an die Staatsanwaltschaft weiterleitete. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHSt 4, 255 im Anschluss an eine Entscheidung des Reichsgerichts (Recht 1920 Nr. 238a) ausgesprochen hat, ist im Strafverfahren gegen den Begünstiger, auch wenn es sich, wie hier, um einen Fall der Begünstigung im Amte nach § 346 StGB handelt, Beteiligter an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO auch der Begünstigte. Der Tatrichter hat hiernach, wenn er die Zeugin █████████ █████ vereidigte, entweder den für die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO maßgeblichen Begriff der „Beteiligung“ verkannt oder sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 60 Nr. 3 StPO überhaupt nicht vorgelegt. Dass das Strafverfahren gegen die Zeugin auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 eingestellt worden ist, hat – anders als in dem Falle des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO – für die Frage des Teilnahmeverdachts keine Bedeutung (u. a. RGSt 55, 237; BGHSt 4, 230, 131).

Auf dem Verfahrensverstoß kann jedoch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Begünstigung im Amte in diesem Falle nicht beruhen. Nach den Urteilsfeststellungen, die sich insoweit auf die zwar uneidlichen, von dem Landgericht aber für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen █████ stützen, hatte der Angeklagte einige Wochen nach den Vernehmungen der W[REDACTED] und des Nu[REDACTED] mit diesem eine Unterredung, bei der er dem Nu[REDACTED] auf die Frage, was er auf die Anzeige zu gewärtigen habe, erwiderte, die Sache sei erledigt, weil ██████ ein ordentlicher Mann sei; dieser habe ja nur aus Gefälligkeit und nicht gegen Bezahlung bei der █████ eingegriffen; die Sache sei im Sande verlaufen, er habe nichts mehr zu befürchten. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, konnte der Beschwerdeführer eine solche Erklärung nur abgeben, wenn er „seine Kenntnis von der Straftat und von dem Geständnis der beiden Täter nicht weitergeleitet“ hatte, nicht dagegen dann, wenn er seiner Einlassung entsprechend die Ermittlungsergebnisse gegen Nu[REDACTED] und die W[REDACTED] ordnungsgemäß schriftlich niedergelegt und dem Leiter seiner Dienststelle zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft vorgelegt hatte. Des Weiteren hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass er die zuvor sichergestellten Abtreibungsgegenstände dem Zeugen ██████ auf dessen bei der erwähnten Unterredung geäußerte Bitte hin zurückgegeben hat, wenn er sie auch später wieder abholte. Unter diesen Umständen wird die Verurteilung des Beschwerdeführers schon durch die Angaben des Zeugen Nu[REDACTED] in Verbindung mit seiner eigenen Einräumung getragen, ohne dass es noch auf die Bekundungen der Zeugin Ko[REDACTED] geb. W[REDACTED] ankommt. Dass in den Urteilsgründen ihre eidliche Aussage unter den Beweismitteln aufgeführt ist, auf denen die Feststellungen der Strafkammer beruhen, steht dem nicht entgegen.

Soweit der Beschwerdeführer im Falle II 6 auch der schweren Bestechung für schuldig befunden worden ist, scheitert die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO schon daran, dass zwischen der Begünstigungshandlung des Angeklagten und der von dem Zeugen ██████ ihm gegenüber geraume Zeit später, ohne Mitwirkung oder auch nur Mitwissen der Zeugin ██████, begangenen Bestechung im Verhältnis zu dieser Zeugin kein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass sie auch hinsichtlich ihrer Aussage über das Gespräch, das ██████████ ihr an einem Tage im Jahre 1949 führte, hätte unvereidigt bleiben müssen. Dass ein Zeuge in Fällen solcher Art nur insoweit unvereidigt vernommen werden darf, als für den trennbaren Teil seiner Aussage eine gesetzliche Grundlage in den §§ 60 ff. StPO vorhanden ist, ist unbestritten (u. a. RG HRR 1937 Nr. 359; BGH 5 StR 338/52 vom 30. Oktober 1952 und 5 StR 398/52 vom selben Tage, beide Entscheidungen besprochen von Dallinger in MDR 1953, 21 zu §§ 59 ff. StPO).

b) Zu der Verurteilung wegen Begünstigung im Amte hat der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift noch beanstandet, dass die Strafkammer entgegen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) keine Ermittlungen darüber angestellt habe, ob die Akten gegen █████ und Erika ██████ nicht auf dem Wege zur Staatsanwaltschaft oder bei dieser Behörde in Verlust geraten sind. In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger die Rüge insoweit zurückgenommen, als sie sich auf die Unterlassung von Erhebungen über den etwaigen Verlust der Akten bei der Staatsanwaltschaft bezieht. Zu weiteren Nachforschungen in der Richtung, ob nicht die Akten „auf dem Wege zur Staatsanwaltschaft in Verlust geraten sind“, hatte die Strafkammer nach der Gesamtheit des Beweisergebnisses keinen Grund.

3.) Zum Falle II 7 des Urteils (K[REDACTED]):

a) Das Landgericht hatte in der Hauptverhandlung vom 22. Juni 1955 die „kommissarische Vernehmung“ der Zeugin D[REDACTED] in Bregenz durch die richterlichen Mitglieder der Strafkammer gemäß § 223 StPO beschlossen. Dementsprechend haben der Vorsitzende der Strafkammer und die beiden richterlichen Beisitzer am 25. Juni 1955 in Lindau als „beauftragte Richter“ die Zeugin ██████ vernommen. In der Hauptverhandlung vom 29. Juni 1955 wurde dann die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin verlesen.

Die Revision erblickt in diesem Verfahren einen Verstoß gegen § 223 StPO; sie meint, „beauftragter Richter“ im Sinne dieser Vorschrift könne immer nur ein einzelnes Mitglied der Strafkammer sein, nicht aber eine Mehrheit von Gerichtsmitgliedern. Der Senat vermag dem nicht beizupflichten; er schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an, der in dem Urteil 3 StR 725/53 vom 8. April 1954 es nicht als einen Verfahrensverstoß bezeichnet hat, wenn die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung nicht durch ein einzelnes damit beauftragtes richterliches Mitglied der Strafkammer, sondern wie im vorliegenden Falle auf einen einwandfrei begründeten Beschluss hin durch den Vorsitzenden und die beiden richterlichen Beisitzer durchgeführt wird. Der § 223 Abs. 1 StPO spricht zwar nur von der Vernehmung durch „einen“ beauftragten (oder ersuchten) Richter. Doch zwingt dieser Wortlaut nicht zu der Folgerung, dass damit das Verfahren im Sinne eines Verbots der Vernehmung durch mehrere Richter erschöpfend geregelt sein soll. Die Bedeutung der Vorschrift liegt nach der Ansicht des erkennenden Senats vielmehr darin, dass nur ein Richter mit der Vernehmung eines Zeugen (oder Sachverständigen) außerhalb der Hauptverhandlung betraut werden darf. Allerdings geht die Vorschrift, wie schon ihre Entstehungsgeschichte ergibt, von der Vernehmung durch einen einzelnen Richter als dem Regelfalle aus; erfahrungsgemäß wird von dem Verfahren, das das Landgericht im vorliegenden Falle angewendet hat, nur in verschwindenden Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Auch sachliche Gründe nötigen aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, der sich dabei in der Hauptsache auf die Ausführungen von Bragemann zu § 355 Abs. 1 Satz 2 ZPO in JZ 1952, 172 stützt, nicht zu dem Schluss, dass nur ein einzelner Richter mit der Vernehmung eines Zeugen beauftragt werden dürfe. Gegenstand der Beweisaufnahme und der Urteilsfindung ist für das erkennende Gericht lediglich die über die Vernehmung aufgenommene Niederschrift, die nach § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden muss. Insofern kann es keinen Unterschied machen, ob die Vernehmung nur von einem einzelnen beauftragten Richter der Strafkammer, mag er an der Hauptverhandlung teilnehmen oder nicht, oder von sämtlichen drei Richtern, die in der Hauptverhandlung mitwirken, durchgeführt worden ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass bei einer Beweisaufnahme durch die drei Richter eine geringere Gewähr für die sachgemäße und erschöpfende Vernehmung gegeben wäre als bei einer Beweisaufnahme durch einen beauftragten (oder ersuchten) Richter. Die Vernehmung durch die drei Richter wird vielmehr in weit höherem Maße als die durch einen einzelnen Richter durchgeführte zur Erforschung all dessen, was der Zeuge weiß, und damit zur Wahrheitsermittlung beitragen. Demgegenüber kann es nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass bei der späteren Urteilsfindung durch die Strafkammer die Mehrheit des Gerichts einen persönlichen Eindruck von der (außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten) Beweisaufnahme hat, der der Minderheit, d. h. den Schöffen, versagt blieb (vgl. hierzu Bragemann a. a. O.). Einen Verstoß gegen § 261 StPO würde es allerdings bedeuten, wenn die Richter, die die Vernehmung durchgeführt haben, von irgendwelchen bei dieser Gelegenheit gemachten besonderen Wahrnehmungen im Verlaufe der Urteilsberatung den übrigen Gerichtsmitgliedern Kenntnis geben und solche Beobachtungen auf diese Weise zur Urteilsgrundlage würden. Im vorliegenden Falle haben im Übrigen der Angeklagte und sein Verteidiger wie auch der Staatsanwalt den Beschluss über die Vernehmung der Zeugin █████ durch die richterlichen Mitglieder der Strafkammer ohne Widerspruch hingenommen, der Vernehmung selbst beigewohnt sowie in der Hauptverhandlung gegen die Verlesung der Vernehmungsniederschrift keine Einwendungen erhoben und damit der Verlesung ersichtlich zugestimmt (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO; vgl. RGSt 50, 364; 58, 100; BGH NJW 1952, 1426 Nr. 21).

b) Nicht durchzugreifen vermag auch die Beanstandung, der Beschluss über die Nichtvereidigung der Zeugin D[REDACTED] sei nicht begründet; der bloße Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO stelle keine Begründung dar. Im Allgemeinen genügt es zwar nicht dem Erfordernis des § 64 StPO, wenn das Gericht in den Beschluss über die Nichtvereidigung eines Zeugen ohne Angabe der Art des Beteiligungsverdachts im weiteren Sinne des § 60 Nr. 3 StPO auf die bloße Gesetzesvorschrift Bezug nimmt (u. a. RGSt 24, 130; BGH NJW 1952, 273 Nr. 19). Kann jedoch bei allen Verfahrensbeteiligten kein Zweifel darüber obwalten, welcher Art das den Teilnahmeverdacht begründende Verhältnis des Zeugen zur Tat ist, so bedarf es keiner weiteren Angabe hierüber in dem Beschluss über die Nichtvereidigung (u. a. BGH 1 StR 575/52 vom 16. Dezember 1952). So liegt aber hier der Fall. Dass die beauftragten Richter und, ihnen folgend, die Strafkammer in der Hauptverhandlung die Zeugin ███████ der Teilnahme an den dem Angeklagten zur Last liegenden Verbrechen der versuchten Begünstigung im Amte und der schweren Bestechung insofern für verdächtig erachtet haben, als die Zeugin nach ihren eigenen Angaben gemeinsam mit dem Beschwerdeführer versucht hatte, ihren früheren Ehemann ██████ der Bestrafung zu entziehen, und den Angeklagten durch das Schenken von Zigaretten – nicht auch durch die nachträgliche Gestattung des Beischlafs – als Dank für seine Hilfeleistungen bestochen hatte, war so offensichtlich, dass hierüber bei keinem der Verfahrensbeteiligten, auch nicht bei dem Angeklagten und seinem Verteidiger, ein Zweifel bestehen konnte.

c) Fehl geht ferner die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung mit der Begründung, immer Nichtraucher gewesen zu sein, bestritten, dass ihm die Zeugin ████████ Zigaretten geschenkt habe. Die Strafkammer hat jedoch auf Grund der Bekundungen eines als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte Raucher war. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Bekundung der Zeugin ████, sie habe außer dem Grunde, den Angeklagten auch noch einem anderen Kriminalbeamten mit einer „Schramme im Gesicht“ einmal ein Packchen Zigaretten geschenkt, der Strafkammer hätte Anlass geben müssen, insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Dagegen greift die Rüge durch, der Zeuge K[REDACTED] sei zu Unrecht vereidigt worden. Dem Beschwerdeführer ist im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, sich diesem Zeugen gegenüber der versuchten Begünstigung im Amte schuldig gemacht zu haben. Aus den oben unter I 2 a dargelegten Gründen hätte der beauftragte Richter daher den Zeugen als „Begünstigten“ nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigen dürfen. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil in diesem Falle auch beruhen, und zwar nicht nur, soweit der Beschwerdeführer der versuchten Begünstigung im Amte, sondern auch, soweit er der schweren Bestechung schuldig erklärt worden ist. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zu den beiden Urteilspunkten zwar in erster Reihe auf die Bekundungen der Zeugin ████, der früheren Ehefrau des ██████. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin wird in den Urteilsgründen jedoch u. a. damit begründet, dass die Richtigkeit ihrer die Vorgänge im Gefängnis betreffenden Bekundungen „durch die beschworenen Angaben des am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens uninteressierten und unbeteiligten Herbert ██████ bestätigt“ worden sei; „daher“ habe die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass die Angaben der Zeugin D[REDACTED] der Wahrheit entsprechen. Unter diesen Umständen ist nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass das Landgericht der Aussage der Zeugin ███ mit Rücksicht auf die beeidigten Bekundungen des Zeugen K[REDACTED] größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als sie es getan hätte, wenn K[REDACTED] unvereidigt geblieben wäre.

II. Sachbeschwerde

1.) Schuldspruch:

a) In dem Falle II 5 (Ko[REDACTED]) überprüfte der Beschwerdeführer nach der Feststellung des Landgerichts im Sommer 1952 in seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter den Metallhandel des Zeugen █████. Nach seinem eigenen Zugeständnis stellte er dabei auf Grund der Geschäftsbelege fest, dass Ko[REDACTED] innerhalb eines Jahres Altmetall angekauft, an Metallhändler weiterverkauft und dadurch etwa 2.000 DM eingenommen hatte. Diese Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer, dass Ko[REDACTED] einen nach § 1 UnedlMetG erlaubnispflichtigen Altmetallhandel betrieben hat (vgl. zum Begriff „Gewerbe“ im Sinne der §§ 1, 16 Abs. 1 UnedlMetG die Entscheidung BGH 2 StR 342/55 vom 13. Dezember 1955) und dass der Beschwerdeführer sich der Erlaubnispflichtigkeit dieses Handels auch bewusst war, selbst wenn Ko[REDACTED] ihm gegenüber gesagt haben sollte, dass er „nur die Grundstücke von Bekannten enttrümmere“.

Auch sonst begegnet die Verurteilung wegen Begünstigung im Amte nach § 346 StGB weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einem rechtlichen Bedenken.

b) Im Falle II 6 (Frau Ko[REDACTED] geb. W[REDACTED] und Nu[REDACTED]) wird die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Begünstigung im Amte und wegen schwerer Bestechung nach § 332 StGB ebenfalls durch die Urteilsfeststellungen getragen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes der schweren Bestechung. Es ist zwar richtig, dass in den Urteilsgründen in dieser Hinsicht ausgeführt ist: „Da ... zwischen Nu[REDACTED] und ██████ keine anderen Beziehungen bestanden, war es für Nu[REDACTED] unzweifelhaft, dass er das Geschenk der Uhr als Gegenleistung für die unterlassene Weiterleitung der Strafanzeigen annahm.“

Mit der Wendung „war es für Nu[REDACTED] unzweifelhaft“ wollte die Strafkammer jedoch offensichtlich nicht, wie die Revision annimmt, zum Ausdruck bringen, der Angeklagte „hätte dies annehmen müssen“. Wie der Satzzusammenhang zweifelsfrei ergibt, hat das Landgericht vielmehr aus der Tatsache, dass entgegen der Behauptung des Angeklagten zwischen diesem und ███████ keine anderen Beziehungen als die durch die Beschuldigtenvernehmung geschaffenen bestanden, den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei den Zusammenhang zwischen der Schenkung der Uhr und der Unterlassung der Anzeigeerstattung erkannt und das Geschenk in diesem Bewusstsein angenommen. Damit entfällt die von der Revision gezogene Folgerung, dem Beschwerdeführer sei nur straflose Fahrlässigkeit nachgewiesen.

c) Im Falle II 7 (K[REDACTED]), in dem die Verfahrensrüge der unzulässigen Vereidigung des Zeugen K[REDACTED] zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. oben I 3 d), hat sich die Revision auf die allgemeine Sachbeschwerde beschränkt. Das Urteil lässt insoweit keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, der den Bestand der Verurteilung wegen versuchter Begünstigung im Amte und wegen schwerer Bestechung hätte gefährden können. Irrig ist es allerdings, wenn die Strafkammer zur Begründung dessen, dass der Beschwerdeführer nur der versuchten Begünstigung im Amte schuldig sei, ausführt, an ██ ███ sei zu Strafe verurteilt worden. In Wirklichkeit war er von der Anklage wegen Unterschlagung im Falle ██████ freigesprochen worden, also gerade von dem Anklagepunkt, bei dem die damals noch mit ██████ verheiratete Zeugin mit Wissen und Einverständnis des Angeklagten Nu[REDACTED] die Schuld auf sich nehmen wollte und ██████ zum Leugnen zu veranlassen suchte. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, dass K[REDACTED] damals im Falle ███████ aus anderen Gründen freigesprochen worden ist. Da sich aus den bisherigen Urteilsfeststellungen auch sonst kein Anhalt dafür ergibt, dass der Beschwerdeführer den damaligen Angeklagten K[REDACTED] wenigstens vorübergehend, z. B. durch Zurückhaltung der Anzeige, der „im Gesetz vorgesehenen Strafe“ entzogen hat (vgl. BGH 4 StR 293/51 vom 29. November 1951), kann es im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn die Strafkammer den Angeklagten nur der versuchten Begünstigung im Amte schuldig befunden hat. Jedoch wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls ergänzende Feststellungen in dieser Hinsicht zu treffen haben.

2.) Mit Recht hat das Landgericht in den Fällen II 6 und 7 zwischen dem Verbrechen der (vollendeten bzw. versuchten) Begünstigung im Amte und dem Verbrechen der schweren Bestechung Tatmehrheit nach § 74 StGB angenommen.

3.) Strafausspruch:

Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II 5 und II 6 ist zwar an sich frei von Rechtsfehlern. Jedoch lässt sich nicht völlig ausschließen, dass die Höhe der erkannten Strafen durch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Begünstigung im Amte und wegen schwerer Bestechung im Falle II 7 zu dessen Nachteil beeinflusst worden ist. Hiernach kann der Strafausspruch in den Fällen II 5 und 6 nicht bestehen bleiben.

4.) Straffreiheit:

Die Straftaten, die in den Fällen II 6 und II 7 zur Verurteilung geführt haben, sind vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949 begangen. Unter den gegebenen Umständen ist aber mit Sicherheit die Möglichkeit auszuschließen, dass das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung dann, wenn es in den beiden Fällen K[REDACTED] (II 7) in vollem Umfang oder zum Teil zu einer Freisprechung gelangen sollte, hinsichtlich der verbleibenden Verbrechen eine Gesamtstrafe von nicht mehr als sechs Monaten Gefängnis für verwirkt erachten würde. Demgemäß bedarf es in dem Falle II 6 nicht der Aufhebung des Urteils im Schuldspruch (unter Aufrechterhaltung der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen).

Die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet von vornherein aus.

III.

Nach alledem ist das Urteil im Falle II 7 in vollem Umfange und in den Fällen II 5 und II 6 im Strafausspruch, jeweils mit den Feststellungen, aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen muss dagegen die Revision als unbegründet verworfen werden.

LG KarlsruheDr. PeetzMartin
Dr. HörchnerMantelDr. Hengsberger

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