Begünstigung im Amt: Polizeibeamter entzieht Beschuldigte vorübergehend der Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 293/51
- Datum
- 15.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen der Einleitung polizeilicher Ermittlungen verwirklicht werden, wenn der Beamte zur Mitwirkung an Strafverfahren berufen ist und dies erkennt.
Ein Beschuldigter ist im Sinne des § 346 StGB mindestens vorübergehend „der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzogen“, auch wenn das spätere Strafverfahren mit Freispruch endet oder wegen eingetretener Straffreiheit eingestellt wird.
Die dienstliche Pflicht zum Tätigwerden entfällt nicht schon deshalb, weil die Kenntnis von einer Straftat zunächst aus dem Umfeld privater Kontakte stammt, wenn der Beamte die Angelegenheit als dienstlich behandelt oder sie ihm in amtlicher Eigenschaft gemeldet wird.
Dem zur Strafverfolgung berufenen Beamten steht die Entscheidung über die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes grundsätzlich nicht zu; er hat Ermittlungen einzuleiten und das Ergebnis der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
Für den subjektiven Tatbestand des § 346 StGB genügt bestimmter Vorsatz (wissentliches Handeln); eine darüber hinausgehende Absicht, den Begünstigten dauerhaft der Strafe zu entziehen, ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 15. Januar 1951
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
StGB § 346
Gesetz:
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeiinspektor Wilhelm ███████████████ aus ████, geboren am ██████ 1908 in ███, wegen Begünstigung im Amt hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ████████████████████ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Ein Polizeibeamter kann einen Beschuldigten auch dann mindestens vorübergehend „der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzogen“ haben, wenn in dem späteren Strafverfahren auf Freisprechung erkannt wird oder die Einstellung wegen eingetretener Straffreiheit erfolgt.
Aktenzeichen: 4 StR 293/51
Urteil vom 15. Januar 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. Januar 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war Leiter der Polizeistation ██ und unterhielt dort freundschaftliche Beziehungen mit dem Metzger ███ und dem praktischen Arzt Dr. ████, mit denen er sich auch duzte. ███ belieferte den Angeklagten bevorzugt mit Fleischwaren. Zwischen der Witwe ███████ und dem verheirateten ███ bestanden Liebesbeziehungen, die im Frühjahr 1948 zu einer Schwangerschaft der Frau ███████ führten. Diese suchte auf Veranlassung des ███ den Dr. ████ auf, der ihr die Leibesfrucht abtrieb und hierfür 1 kg Bohnenkaffee und 1200 RM erhielt, für die Frau ███████ aufkommen musste.
Nachdem das Liebesverhältnis ein Ende gefunden hatte, schrieb Frau ██████████ am 20. November 1949 an ████████ einen Brief, in dem sie ihn aufforderte, ihr bis zum 25. November 1949 den ausgelegten Betrag auf 120 DM umgewertet zurückzuerstatten; sie drohte gleichzeitig an, dass sie andernfalls seiner Ehefrau den gesamten Sachverhalt mitteilen werde.
████ suchte daraufhin den Angeklagten auf und bat ihn, ihm zu helfen. Er schilderte ihm den Sachverhalt – zunächst unter Verschweigung der Abtreibung – in der Weise, dass er früher „intime Beziehungen“ zu Frau ███████ unterhalten habe, und dass diese nun Geld von ihm verlange unter der Drohung, seine Ehefrau von dem Verhältnis zu unterrichten.
Daraufhin lud der Angeklagte am 24. November Frau ███████ für den 25. November 1949 auf sein Dienstzimmer. Er machte sie auf die Strafbarkeit ihres Vorgehens gegen ███ aufmerksam und suchte sie zu veranlassen, davon Abstand zu nehmen. Frau ███████ ließ sich jedoch nicht von ihrem Vorhaben abbringen, sondern machte einige Tage nach ihrer Vorladung ihre Drohung wahr, indem sie an die Ehefrau █████ schrieb. Am 28. Dezember 1949 erstattete der Polizeiwachtmeister ████ dem Angeklagten die dienstliche Meldung, dass ███ bei Frau █████ eine Abtreibung vorgenommen habe. Der Angeklagte gab ihm darauf folgenden Bescheid: „Herr ████, das scheinen dumme Redereien und eine Privatangelegenheit zu sein; wenn da einer kommt, nehmen wir uns nichts davon an.“
Weder wegen der Erpressung der Frau ██████████ noch wegen der bei ihr vorgenommenen Abtreibung wurde etwas unternommen. Dem ███ erteilte der Angeklagte den Rat, sich an einen Anwalt zu wenden. ███ befolgte diesen Rat. Frau ███████ erschien am 30. Dezember 1949 auf Vorladung in dem Anwaltsbüro und ließ sich dazu überreden, eine Erklärung abzugeben, dass sie die in ihrem Brief an Frau █████ angeschnittenen Fragen als erledigt betrachte.
Der Angeklagte setzte sich, um zu erfahren, mit welchem Erfolg sich der Anwalt eingeschaltet hatte, mit dessen Büro in Verbindung. Dabei wurde ihm mitgeteilt, nach dem Inhalt des Drohbriefes solle Dr. ████ eine Abtreibung bei Frau ███████ vorgenommen haben, dieser habe aber erklärt, dass nichts an der Sache sei. Der Angeklagte forderte darauf für sich eine Abschrift der Erklärung der Frau ███████ vom 30. Dezember 1949 und verwahrte sie in der Schublade seines Dienstschreibtisches. Auch gegen Dr. ████ unternahm er nichts und legte in der gesamten Angelegenheit keine Akten an.
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) zur Last gelegt worden, die ausweislich der zur Klarstellung heranzuziehenden Anklageschrift darin gefunden wurde, dass er die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Abtreibung unterlassen hat. Die Strafkammer hat den Angeklagten im angefochtenen Urteil demgemäß zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, jedoch die Tat außerdem darin gefunden, dass der Angeklagte wegen der Erpressung der Frau ███████ kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision macht einen Verfahrensverstoß geltend und rügt im Übrigen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
I. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt; das Gericht ist an die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegende Beurteilung der Tat nicht gebunden (§ 264 StPO). Das Landgericht war nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, das den Gegenstand der Anklage bildende geschichtliche Ereignis unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein weiteres strafrechtlich erhebliches Verhalten unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit, der Tateinheit oder des Fortsetzungszusammenhangs zu dem ursprünglich zur Last gelegten Sachverhalt hinzutritt.
Die Verfahrensrüge könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn man ihr entnehmen wollte, es sei auch eine Verletzung des § 265 StPO geltend gemacht. Die Verurteilung ist entsprechend dem Eröffnungsbeschluss wegen Verbrechens gegen § 346 StGB erfolgt.
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
II. Dass der Angeklagte als Leiter der Polizeistation ██ ein Beamter war, der vermöge seines Amts zur Mitwirkung bei Strafverfahren berufen, und dass er sich dessen auch bewusst war, steht außer Frage.
Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum in dem Brief, den Frau ███████ an ████████ richtete, den Tatbestand der Erpressung gefunden, wobei es im Ergebnis bedeutungslos ist, ob diese Tat nur zum Versuch oder zur Vollendung gediehen ist; es hat außerdem eine Abtreibung festgestellt, die auf Veranlassung des ███ durch Dr. ████ bei Frau ███████ durchgeführt worden ist. Der Angeklagte war sich, wie die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, auch dessen bewusst, dass diese beiden strafbaren Tatbestände vorlagen.
Diese Straftaten sind nicht nur „außerdienstlich“ zur Kenntnis des Angeklagten gelangt. ███ mag zwar seinerseits eine außerdienstliche Einschaltung des Beschwerdeführers im Auge gehabt haben; nachdem er von dem erpresserischen Brief Kenntnis erlangt hatte, ließ der Angeklagte Frau ███████ auf sein Dienstzimmer kommen und behandelte hiermit diese Angelegenheit als eine dienstliche. Von der Abtreibung andererseits erlangte der Angeklagte durch die dienstliche Meldung des Polizeiwachtmeisters ████, also in amtlicher Eigenschaft, Kenntnis.
Von einem Fall „privaten Wissens“ kann hiernach bei keiner der beiden Angelegenheiten gesprochen werden. Es kommt hinzu, dass es sich in beiden Fällen um Verbrechen handelt, die vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnisstrafe bedroht sind; bei Verfehlungen, die in so hohem Maße öffentliche Belange berühren, hätte der Angeklagte nicht einmal bei bloßem „privaten Wissen“ davon absehen dürfen, ein Ermittlungsverfahren in Gang zu bringen (RGSt 70, 251 ff.). Er war sich nach den Feststellungen des Tatrichters auch nicht darüber im Zweifel, dass er mit diesen Angelegenheiten dienstlich befasst war.
Dem Beschwerdeführer sind auch nicht nur „vage Gerüchte“ zugetragen worden, wie die Revision meint. Vom Tatbestand der (versuchten) Erpressung hat ███ selbst dem Angeklagten durch Bekanntgabe des Briefs der Frau ███████ Mitteilung gemacht; der Beschwerdeführer hat Frau ███████ am 25. November 1949 in seinem Dienstzimmer ausdrücklich auf die Strafbarkeit ihres Vorgehens aufmerksam gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nur ein „vages Gerücht“ zum Gegenstand der Verhandlung machte. Im Falle der Abtreibung erstattete zwar der Polizeiwachtmeister ████ dem Angeklagten nur von einem umgehenden „Gerücht“ dienstliche Meldung; jedoch hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum diese Meldung mit dem vorhergegangenen Bericht des ███ über den Brief der Frau ███████ in Beziehung gesetzt; es hat festgestellt, dass dem Angeklagten dieser Bericht sofort wieder zum Bewusstsein gekommen ist, als ihm die dienstliche Meldung vom „Gerücht“ der Abtreibung erstattet wurde, und dass ihm die hinzukommende Meldung nunmehr den Verdacht der Abtreibung geradezu hat aufdrängen müssen. Im weiteren Verlauf wurde dieser Verdacht dadurch verstärkt, dass dem Angeklagten auf Anfrage von dem Anwaltsbüro mitgeteilt wurde, Dr. ████ solle die Abtreibung bei ███████ vorgenommen haben. Von haltlosen Gerüchten kann sonach nicht gesprochen werden. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein Polizeibeamter einem Gerücht nachzugehen hat, falls zunächst keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen (vgl. RGSt 70, 251 ff.; 73, 294, 298; 74, 178, 181; RG HRR 1941 Nr. 457; 1942 Nr. 385; OLG Oldenburg HESt 2, 60 ff.).
Der Angeklagte befand sich nach den klaren Feststellungen des Landgerichts auch nicht im Irrtum über den bestehenden dringenden Tatverdacht; die gegenteiligen Unterstellungen der Revision stehen mit dem für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalt nicht im Einklang.
Der Beschwerdeführer ist seiner dienstlichen Verpflichtung zur Einleitung polizeilicher Ermittlungsverfahren nicht nachgekommen. Im Falle der (versuchten) Erpressung hat er überhaupt nichts unternommen. Im Falle der Abtreibung hat er darüber hinaus wider sein besseres Wissen dem Polizeiwachtmeister ████ erklärt, es scheine sich um „dumme Redereien und eine Privatangelegenheit“ zu handeln, und hat sogar die Weisung hinzugefügt: „Wenn da einer kommt, nehmen wir uns nichts davon an.“
Die Frage, ob es alsdann nach Aufdeckung der Straftaten zu einer Verurteilung wegen (versuchter) Erpressung und wegen Abtreibung gekommen ist, kann auf sich beruhen. Die Bestrafung wegen Begünstigung im Amt kann auch eintreten, wenn in einem späteren Strafverfahren die Freisprechung des Begünstigten erfolgt ist (OLG Oldenburg HESt 2, 60 ff.). Es begegnet keinem rechtlichen Bedenken, dass die Begründung des angefochtenen Urteils darüber schweigt, ob und mit welchem Erfolg gegen Frau ███████ ein Strafverfahren wegen (versuchter) Erpressung anhängig gemacht worden ist. Ebenso ist es auf den Tatbestand der Begünstigung im Amt ohne Einfluss, dass das später gegen Dr. ████, Frau █████ und ███ eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Abtreibung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden ist.
Zu prüfen bleibt jedoch, ob etwa nach Lage des Falls dem Erlass des Straffreiheitsgesetzes ohne Rücksicht auf den späteren Ausgang der Ermittlungsverfahren ein unmittelbarer Einfluss auf den Tatbestand der Begünstigung im Amt zukommt dergestalt, dass von strafbaren Handlungen in dem hier maßgebenden Zeitraum überhaupt nicht gesprochen werden kann. Diese Frage ist zu verneinen.
Allerdings ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, davon auszugehen, dass dem zur Mitwirkung bei der Verfolgung strafbarer Handlungen berufenen Beamten eine gewisse Zeitspanne für seine Entschließung zugebilligt werden muss, sofern im Unterlassen seines Einschreitens eine Begünstigung im Amt gefunden werden soll (RGSt 70, 251, 254 ff.; 73, 294, 298; 74, 178, 181; RG HRR 1941 Nr. 457; 1942 Nr. 385; OLG Oldenburg HESt 2, 60 ff.). Die (versuchte) Erpressung hat hier außer Betracht zu bleiben, da sie erst durch einen Brief vom 20. November 1949 begangen wurde, sonach überhaupt nicht unter die Straffreiheit fiel. Die Abtreibung dagegen war bereits im Frühjahr 1948 begangen worden; die Staatsanwaltschaft hat, wie erwähnt, das Verfahren später auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt. Von der bei Frau ███████ auf Veranlassung des ███ erfolgten Abtreibung erhielt der Angeklagte am 28. Dezember 1949 Kenntnis. Die Zeitspanne bis zur Verkündung des Straffreiheitsgesetzes belief sich sonach nur auf wenige Tage. Jedoch scheidet nach Lage des Falls die Möglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer etwa lediglich im Drang der Dienstgeschäfte zur alsbaldigen Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Abtreibung keine Zeit gefunden habe. Es hätte vorerst genügt, dem Polizeiwachtmeister ████ die Niederlegung eines schriftlichen Berichts über das ihm zu Ohren gekommene Gerücht aufzutragen. Stattdessen hat der Beschwerdeführer das gemeldete Gerücht wider sein besseres Wissen als „dumme Rederei und Privatangelegenheit“ hingestellt und sogar die Anweisung erteilt, nichts zu unternehmen, falls jemand deswegen vorspreche. Damit hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er aus unsachlichen Gründen die strafrechtliche Ahndung der Abtreibung auf jeden Fall verhindern wollte.
Er kann sich angesichts dieser besonderen Gestaltung des Sachverhalts nicht darauf berufen, dass ihm eine längere Frist zur Entschließung darüber, ob ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen sei, hätte zugebilligt werden müssen. Er war nicht durch besondere Umstände am Einschreiten verhindert und auch nicht etwa nur unschlüssig, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen seien, sondern er war entschlossen, wegen seiner persönlichen Beziehungen zu ███ und Dr. ████ der Gerechtigkeit keinen freien Lauf zu lassen, und hat diesen Willen noch vor Verkündung des Straffreiheitsgesetzes eindeutig nach außen in Erscheinung treten lassen. Es kommt folgendes hinzu: Einem Polizeibeamten steht die Entschließung über die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes – mindestens bei derartigen, mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe bedrohten Tatbeständen – überhaupt nicht zu. Die Entscheidung darüber, ob keine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten sei, war der Staatsanwaltschaft bezw. dem Gericht zu überlassen. Es war deshalb unerlässlich, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren in Gang zu bringen und sein Ergebnis der Staatsanwaltschaft zuleiten.
Der Angeklagte hat sonach die Schuldigen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der im Gesetz vorgesehenen Strafe – mindestens vorübergehend – im Sinne des § 346 StGB entzogen. Der vorliegende Fall liegt anders als die vom Reichsgericht erörterten Fälle, in denen nur der Tatbestand der versuchten Begünstigung im Amt gefunden worden ist, weil der Täter sich in Unkenntnis über einen bereits eingetretenen Straferlass befunden (RG Recht 1921 Nr. 1243) bezw. irrigerweise eine strafbare Handlung angenommen hatte (RG HRR 1942 Nr. 385).
Der innere Tatbestand ist auch insoweit vom Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt worden. Der Angeklagte, der seit 1930 ununterbrochen im Polizeidienst steht, konnte sich über seine Verpflichtung, Ermittlungsverfahren einzuleiten und das Ergebnis der Staatsanwaltschaft zuzuführen, nicht im Zweifel befinden. Er hat nach den Feststellungen des Landgerichts insoweit auch keinen Zweifel gehabt; er wusste, dass ███ und in weiterem Verlauf auch Dr. ████, mit denen ihn freundschaftliche Beziehungen verbanden, gegebenenfalls gerichtliche Strafe wegen Abtreibung zu erwarten hatten und wollte sie vor einem Strafverfahren wegen Abtreibung schützen. Im Falle der (versuchten) Erpressung war allerdings die Schonung der Frau ███████ nicht der Endzweck seines Verhaltens, sondern nur ein Mittel zum Schutz seiner beiden genannten Freunde. Er leitete gegen Frau ███████ kein Verfahren ein, weil hierdurch die Beziehungen zwischen ███ und Frau ███████ ans Licht gekommen wären und weil er dies seinem Freunde ███ ersparen wollte. Diese besondere Gestaltung des inneren Tatbestands steht der Anwendung des § 346 StGB auf den Erpressungsfall nicht entgegen, denn es genügt nach dem Gesetz, dass der Täter wissentlich, d.h. mit bestimmtem Vorsatz, gehandelt hat; die auf den Erfolg gerichtete Absicht ist nicht erforderlich (RGSt 73, 294, 297; OLG Oldenburg HESt 2, 60, 62).
Dass der Fall der persönlichen Freundschaft zwischen dem Polizeibeamten und dem Beschuldigten dem Fall der straflosen Selbstbegünstigung (vgl. RGSt 31, 196; 70, 251 ff.) nicht gleichgeachtet werden kann, bedarf keiner näheren Darlegung.
Die Revision war nach alledem mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| LG Hagen | Engels | Dr. Hille | |||
| Dr. Horchner | Groß | Dr. Augustin |
Zitiert von (5)
- BGH · 5 StR 294/53 · 15.12.1953BGH: Begünstigung im Amt trotz außerdienstlicher Kenntnis; Eröffnungsbeschluss muss Tat konkretisieren
- BGH · 1 StR 530/55 · 07.02.1956StPO § 223: Zeugenvernehmung durch drei beauftragte Richter; Aufhebung wegen Vereidigung
- BGH · 4 StR 23/55 · 28.04.1955Begünstigung im Amte (§346 StGB): Verurteilung aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 798/52 · 25.02.1954BGH: § 346 StGB entfällt bei Selbstbelastungsgefahr; Verfahren nach StrFG eingestellt
- BGH · 4 StR 845/52 · 24.09.1953BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Bestechung u.a. verworfen