Treffer
BGH Urteil

Begünstigung im Amte (§346 StGB): Verurteilung aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 23/55
Datum
28.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der frühere Kriminalassistent wurde u.a. wegen Begünstigung im Amte, schwerer passiver Bestechung und Betrug verurteilt. Der BGH hob den Schuldspruch wegen Begünstigung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Feststellungen die Merkmale einer vollendeten Begünstigung nicht zweifelsfrei ergaben. Gleichzeitig stellte der Senat fest, dass Bestechungsmittel nach § 335 StGB dem Staat verfallen, auch wenn sie als Darlehen bezeichnet wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 335 StGB verfällt das in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Beamten gebrachte Bestechungsmittel dem Staat; die Einordnung als ‚Darlehen‘ steht der Verfallerklärung nicht entgegen.

2

Der äußere Tatbestand der Begünstigung im Amte (§ 346 StGB) setzt voraus, dass gegen den Begünstigten ein staatlicher Anspruch auf Strafe oder auf eine Maßregel der Sicherung oder Besserung tatsächlich entstanden ist.

3

Für den inneren Tatbestand der Begünstigung genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Erschwerung oder Verhinderung der Strafverfolgung bzw. der Anordnung einer Maßregel.

4

Zur Annahme einer Begünstigung durch verzögerte Verfahrensbearbeitung ist darzulegen, dass die Verzögerung kausal die Entstehung oder Durchsetzung des staatlichen Sanktionsanspruchs verhindert hat; bloße Verzögerung ohne nachgewiesene Behinderung der Entscheidungsfindung reicht nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 9. November 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den früheren Kriminalassistenten Kurt █ aus ██, geboren am ██ 1920 in ███ (Schlesien), wegen Begünstigung im Amte u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt SS als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 9. November 1954, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der beschwerdeführende Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Begünstigung im Amte in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung und Betrug zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

1. Der Schuldvorwurf des fortgesetzten Betrugs (Fälle DO, Volksbank ████, WO und ███) wird von den Urteilsfeststellungen getragen. In dieser Hinsicht macht auch die Revision des geständigen Angeklagten keine Bedenken geltend.

Rechtsirrig ist insofern nur die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Freisprechung „im Übrigen“ auf die beiden Fälle HC und Rs nicht erstrecken solle, weil diese vom Gesamtvorsatz erfasst seien. In diesen zwei Fällen hat weder der äußere noch der innere Betrugstatbestand, also auch kein Gesamtvorsatz, festgestellt werden können. Da der Schuldspruch nur die erwiesenen Betrugsfälle ergriffen hat und der Eröffnungsbeschluss die beiden nicht erwiesenen Fälle HO und ███ als selbständige Handlungen auffasst, musste zu dessen Erschöpfung auch insoweit Freispruch erfolgen. Da das im Urteilsspruch tatsächlich bereits geschehen ist, bedarf es nur dieser Richtigstellung der Urteilsgründe.

2. Im Ergebnis zutreffend ist auch der von der Revision gleichfalls nicht beanstandete Schuldspruch wegen tateinheitlicher schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB).

Der Angeklagte, der als Kriminalassistent ein Strafverfahren gegen den 1875 geborenen Architekten ███ wegen Unzucht mit Kindern bearbeitete, hatte sich mit Rücksicht hierauf von einem Sohn des Beschuldigten zwei Darlehen im Gesamtbetrag von 800 DM gewähren lassen.

Der Angeklagte hatte dem Darlehensgeber erklärt, dass sich in Anbetracht des hohen Alters des Beschuldigten sicherlich etwas machen lasse; es müsse von ihm – dem Angeklagten – auf irgendeine Art so hingestellt werden, dass der Vater nicht ins Zuchthaus komme. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe damit eine für den Beschuldigten günstigere Darstellung, als den Tatsachen entsprach, in Aussicht gestellt. Ob diese Auffassung zutrifft, mag zweifelhaft erscheinen, kann indessen auf sich beruhen. Denn der Angeklagte hatte als Untersuchungsführer in weitem Umfange nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und verstieß schon dadurch gegen seine Amtspflichten, dass er an seine Entscheidungen nicht mehr unbefangen, sondern mit der inneren Belastung des Bestochenseins heranging (vgl. RGSt 77, 78; BGHSt 3, 146).

Mit Recht rügt aber im Zusammenhang hiermit die auf diesen Punkt wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Verletzung des § 335 StGB, dass das Landgericht es unterlassen hat, die von dem Angeklagten als Darlehen empfangenen Beträge für den Staat verfallen zu erklären. Gemäß § 335 StGB verfällt das in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Beamten gebrachte Bestechungsmittel schlechthin dem Staat. Hierbei ist ohne Bedeutung, welcher wirtschaftliche Vorteil dem Beamten im Ergebnis zugeflossen ist und was er seinerseits für das empfangene Geld zu leisten hat (RGSt 51, 87 ff.; 3 StR 776/52 vom 30.10.1953 S. 57). Der Umstand, dass der Angeklagte die 800 DM nur als Darlehen empfangen hat, steht daher der Verfallerklärung des ganzen Betrages nicht im Wege.

3. Gleichwohl unterliegt der Schuldspruch in vollem Umfang der Aufhebung, weil den bisherigen Feststellungen die Tatbestandsmerkmale der vollendeten Begünstigung im Amte (§ 346 StGB) nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind.

Der Angeklagte hat den Ermittlungsvorgang gegen den Architekten ███ am 20. September 1953 zur weiteren Bearbeitung zurückerhalten, nachdem eine Beamtin der Kriminalpolizei die Kinder vernommen hatte. Zu einer Vernehmung des Beschuldigten, die nunmehr hätte erfolgen müssen, ließ es der Angeklagte lange Zeit hindurch nicht kommen, angeblich deshalb, weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz verlassen hatte. Nach der genauen Anschrift des Beschuldigten erkundigte sich der Angeklagte bei dessen Sohn indessen nicht. Erst als dieser ihm bereits einen Teil des Darlehens ausgehändigt und mitgeteilt hatte, dass sein Vater sich in der Landesnervenklinik Andernach zur Beobachtung aufhalte, gab er den Vorgang zur Vernehmung des Beschuldigten an die dortige Kriminalpolizei ab. Am 2. Januar 1954 erfolgte die erste Vernehmung des Beschuldigten. Nach Rückkehr der Akten unternahm der Angeklagte bis zum 7. April 1954, also über drei Monate lang, nichts und sah sich dann nach mehrmaligen Anfragen seines Vorgesetzten schließlich gezwungen, den Vorgang zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft fertigzustellen. Dadurch, dass der Angeklagte den Abschluss der Ermittlungen solange hinauszögerte, wurde es – wie die Strafkammer darlegt – dem Beschuldigten möglich, sich auf Anraten seiner Söhne in die Landesnervenklinik zur Beobachtung zu begeben. Auf Grund des Gutachtens der Landesnervenklinik wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt.

Nach Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte als zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufener Beamter den Architekten ███ einer Unterbringung in der Heil- oder Pflegeanstalt entzogen, indem er über eine geraume Zeit hinweg die Weiterbearbeitung des Falles verhinderte und damit eine Entscheidung darüber, ob der Beschuldigte nach § 42b StGB unterzubringen sei, unmöglich gemacht habe.

Diese Auffassung unterliegt rechtlichen Bedenken.

a) Der äußere Tatbestand des § 346 StGB setzt voraus, dass ein staatlicher Anspruch auf Verhängung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung oder Besserung tatsächlich entstanden war. Denn nur unter solcher Voraussetzung kann der von dem Verfahren Betroffene der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel zeitweilig oder dauernd entzogen werden (vgl. RGRspr 7, 177 ff.; RG HRR 1937 Nr. 1482, 1942 Nr. 385; BGH 1 StR 183/51 vom 23.10.1951 = LM Nr. 2 zu § 346 StGB). Diese Rechtsauffassung liegt auch der Entscheidung des Senats 4 StR 293/51 vom 29. November 1951 zu § 346 StGB sowie dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg HESt 2, 60 zugrunde.

Es steht nach dem angefochtenen Urteil indessen dahin, ob die gegen den Architekten ███ erhobene Beschuldigung überhaupt wahr gewesen ist. Aber selbst in diesem Falle ist offenbar wegen der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten ein staatlicher Strafanspruch nicht erwachsen. Die Maßregel der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nur dann zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert (§ 42b StGB). Ob diese Voraussetzung gegeben war, lässt das angefochtene Urteil nicht mit Sicherheit erkennen. Möglicherweise waren somit die gesetzlichen Voraussetzungen weder für eine Bestrafung noch für eine Unterbringung des Beschuldigten erfüllt.

Der innere Tatbestand ist allerdings auch insoweit ausreichend festgestellt, weil der Angeklagte mit einer Strafe oder Maßregel rechnete. In dieser Hinsicht genügt nämlich bedingter Vorsatz (BGH 1 StR 183/51 vom 23.10.1951 = LM Nr. 2 zu § 346).

b) Rechtlich fehlerhaft kann ferner die Annahme der Strafkammer sein, dass die Entscheidung in der Sache ███ durch die hinhaltende Bearbeitung des Angeklagten verzögert worden sei. Denn die hierdurch gewonnene Zeit ist, wie das Landgericht feststellt, vom Beschuldigten benutzt worden, um durch einen Aufenthalt in der Landesnervenklinik die Beurteilungsunterlagen bereitzustellen, die ohne solche Initiative von Amts wegen hätten beschafft werden müssen. Möglicherweise hat die Strafkammer ungeprüft gelassen, ob das Verfahren bei ordnungsgemäßer Behandlung durch den Angeklagten früher zum Abschluss gelangt wäre, und was der von der Unterbringung des Beschuldigten unterrichtete Angeklagte sich in dieser Hinsicht vorgestellt hat.

GüdeDr. AugustinHaager
EngelsLang-Hinrichsen

Zitiert (2)