Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Bestechung u.a. verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 845/52
Datum
24.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein leitender Polizeibeamter, wurde wegen passiver Bestechung, Falschbeurkundung im Amt und Begünstigung im Amt verurteilt und legte Revision ein. Er rügte u.a. verspätete Urteilsabsetzung, fehlerhafte Gerichtsbesetzung sowie Verstöße gegen Aufklärungspflichten. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen (teils unbegründet, teils verspätet bzw. unsubstantiiert) und bestätigte die Schuldsprüche: Geschlechtsverkehr als Vorteil i.S.d. § 331 StGB, falsche Aufenthaltsbescheinigungen als öffentliche Urkunden sowie vollendete Begünstigung trotz späterer Verurteilung der Begünstigten. Die Revision blieb insgesamt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund, wenn das Urteil auf der verspäteten Absetzung der schriftlichen Gründe nicht beruhen kann (§ 337 StPO).

2

Ein Besetzungsrügegrund ist nur beachtlich, wenn er innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise substantiiert geltend gemacht wird; eine spätere „Erstreckung“ genügt nicht.

3

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche weiteren Ermittlungen geboten gewesen wären und welches entscheidungserhebliche Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Für den Tatbestand der (einfachen) passiven Bestechung (§ 331 StGB) genügt, dass Vorteil und in Aussicht gestellte Amtshandlung in einem bewusst gewollten Gegenseitigkeitsverhältnis stehen; ob der Amtsträger die Handlung tatsächlich vornehmen kann oder will, ist unerheblich.

5

Der Tatbestand des „Entziehens“ bei Begünstigung (§ 346 StGB a.F.) setzt keine endgültige Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs voraus; es genügt, dass dessen Verwirklichung für eine geraume Zeit verhindert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeioberinspektor Franz D ██ aus ████, dort geboren █████████ █████, wegen einfacher passiver Bestechung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. April 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen einfacher passiver Bestechung, wegen Falschbeurkundung im Amt und wegen Begünstigung im Amt in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Verfahrensrügen

A.

1. Die Revision macht geltend, das am 10. April 1952 verkündete Urteil sei dem Verteidiger erst am 3. Juli 1952 zugestellt worden. Das Urteil könne daher nicht mehr auf den Feststellungen der Hauptverhandlung beruhen. In diesem Zusammenhang kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils nicht an. Die Revision rügt aber ersichtlich, dass das Urteil erheblich verspätet abgesetzt worden sei.

Die Urteilsurkunde ist in der Tat erst am 23. Juni 1952 zu den Akten gebracht worden. Die einwöchige Frist des § 275 Abs. 1 StPO ist damit weit überschritten. Der Urteilsspruch kann aber auf der verspäteten Fertigung der schriftlichen Gründe nicht beruhen (§ 337 StPO; BGH NJW 1951, 970).

2. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) greift ebenfalls nicht durch.

a) Den Vorsitz in der 1. Großen Strafkammer des erkennenden Gerichts hatte an den drei Verhandlungstagen der Landgerichtsrat █████████. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichtspräsidenten in Darmstadt war der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor █, damals durch Erkrankung verhindert. Daher führte Landgerichtsrat █████████ den Vorsitz. Dieser war gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Dezember 1951 Vertreter des Vorsitzenden und Beisitzer in der 1. Strafkammer (§ 66 Abs. 1 GVG).

b) Inwiefern darin ein Verfahrensverstoß liegen soll, dass als richterliche Beisitzer der Strafkammer zwei Assessoren mitwirkten, ist nicht ersichtlich. Nach § 10 Abs. 2 GVG kann bei Amts- und Landgerichten jeder zum Richteramt Befähigte (§ 2 GVG) als Hilfsrichter verwendet werden, ohne nach § 6 GVG zum Richter auf Lebenszeit ernannt zu sein. Die beiden Assessoren waren gemäß dem erwähnten Geschäftsverteilungsplan Beisitzer der 1. Strafkammer. Eine landesrechtliche Sondervorschrift i. S. des § 70 Abs. 3 GVG, wonach richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, besteht für das Land Hessen nicht.

c) Die Rüge, es hätten an der Hauptverhandlung Schöffen teilgenommen, die in dem laufenden Geschäftsjahr nicht vereidigt waren (§ 338 Nr. 1 StPO; § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG; BGHSt 3, 175), ist erst mit der am 5. Dezember 1952 eingegangenen Nachtragsbegründung erhoben. Das Urteil mit Gründen war dem dazu ermächtigten Verteidiger des in der Hauptverhandlung erschienenen Angeklagten bereits am 3. Juli 1952 zugestellt (vgl. auch Nr. 244 der bisherigen Richtlinien für das Strafverfahren). Die Rüge ist somit gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet. Diese Verspätung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Verteidiger in der Nachtragsbegründung erklärt, die ursprüngliche Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts werde auf den Fall der Nichtvereidigung der Schöffen „erstreckt“. Vielmehr muss auch die Begründung einer Verfahrensrüge innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erfolgen.

Die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts stellt auch, entgegen der Revision, keine der Amtsprüfung unterliegende Verfahrensvoraussetzung dar, sondern einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO. Dieser kann nur beachtet werden, wenn er rechtzeitig gerügt ist.

3. Bezüglich des Zeugen ███ – gemeint ist Karl █████████ – rügt die Revision, die Strafkammer hätte dem Antrag der Verteidigung folgen und die kommissarische Vernehmung des Zeugen in Kanada veranlassen müssen, um einen etwaigen Widerspruch aufzuklären und die Wahrheit zu erforschen.

Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich kein solcher Antrag des Verteidigers. Die Verlesung der früheren richterlichen Vernehmung des Zeugen ist im allseitigen Einvernehmen erfolgt. Weiter ist festgestellt, dass eine Beeidigung des Zeugen infolge seiner Auswanderung nicht erfolgen könne.

Die nach § 251 Abs. 4 StPO zulässige Verlesung der früheren richterlichen Aussage des Zeugen ersetzt dessen persönliche Vernehmung durch das erkennende Gericht.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision beschränkt sich auf allgemeine Wendungen, sagt aber nicht, worüber eine Auslandsvernehmung des Zeugen, sofern durchführbar, hätte erfolgen sollen.

Die Notwendigkeit einer Aussetzung des Verfahrens (§ 265 Abs. 4 StPO) ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Revision begründet dieses Erfordernis mit tatsächlichen Angaben, die weder in der Sitzungsniederschrift noch in den Urteilsfeststellungen eine Grundlage finden.

4. Die Verlesung der früheren Aussage des Zeugen ████ war nach § 251 Abs. 2 StPO statthaft, da der Zeuge inzwischen verstorben war.

5. Die Revision rügt ferner, der Zeuge L █████████ hätte zur Aufklärung des Sachverhalts gegebenenfalls erneut vernommen und vereidigt werden müssen.

Diese Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbeachtlich, weil sie zu unbestimmt gehalten ist („gegebenenfalls“). Die Revision sagt auch nicht, worüber der Zeuge erneut hätte vernommen werden müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sachrügen

B.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung lässt keinen Rechtsverstoß erkennen.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte Frau ███████████ mit ihren ständigen Vorsprachen bei dem Angeklagten und schließlich mit der Gewährung des Geschlechtsverkehrs nur den Zweck verfolgt, den Beschwerdeführer zu veranlassen, ihren geschiedenen Ehemann in absehbarer Zeit wieder bei der Polizei in Bensheim einzustellen. Der Angeklagte hatte dieses Bestreben der Frau ███████ auch erkannt.

Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Beschwerdeführer der Frau █████████ mindestens stillschweigend in Aussicht gestellt, sich für eine Wiedereinstellung des ████████████ bei der Bensheimer Polizei einzusetzen. Dies wäre, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, auf Seiten des Beschwerdeführers eine in sein Amt einschlagende Handlung gewesen; denn es hatte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben gelegen, sich bei dem Bürgermeister für eine Wiederverwendung des auf seine Anregung hin entlassenen ██████ einzusetzen und dessen Wiedereinstellung vorzuschlagen.

Hierfür hat ihm Frau ████████ den Geschlechtsverkehr gewährt, und hierfür hat der Angeklagte diesen Vorteil angenommen. Beide Teile waren sich bewusst, dass der Beischlaf nur gewährt werde, um den Angeklagten █████ einer Wiederverwendung bei der Polizei geneigter zu machen. Der Zusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und der erstrebten Amtshandlung ist danach offensichtlich.

Die erforderliche Willensübereinstimmung zwischen dem Geber und dem Empfänger dahin, dass die Gewährung des Vorteils eine Gegenleistung für die in Aussicht gestellte Amtshandlung darstellen sollte, ist somit in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt. Der Angeklagte hat alle Tatumstände in seinen Vorsatz aufgenommen.

Damit sind die Voraussetzungen des § 331 StGB dargetan. Die Revision wendet sich vergeblich gegen die tatsächlichen Feststellungen. Darauf, ob der Beschwerdeführer willens und in der Lage war, die ihm angesonnene und von ihm in Aussicht gestellte Amtshandlung vorzunehmen, kommt es nicht an. Die Einstellung des ████████ bei der amerikanischen Arbeitskompanie in Bensheim-Auerbach war nicht der von Frau ███████ erstrebte, vom Angeklagten für den Geschlechtsverkehr versprochene Vorteil. Das Urteil stellt wiederholt fest, dass beide Teile die zwar nicht sofort, aber doch vielleicht später mögliche Wiedereinstellung des ████████ bei der Bensheimer Polizei im Auge hatten.

2. Auch die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt ist rechtsbedenkenfrei.

Es handelte sich bei den vom Angeklagten ausgestellten Bescheinigungen um öffentliche Urkunden. In ihnen waren rechtserhebliche Tatsachen zu öffentlichem Glauben mit Wirkung für und gegen jedermann bescheinigt (vgl. auch RG HRR 1926 Nr. 1577 betr. polizeiliche Meldebescheinigungen).

Durch diese Urkunden wurde den Antragstellern bezeugt, dass sie zu der angegebenen Zeit im DP-Camp Bensheim, das zum Bereich der Ortspolizeibehörde gehörte, oder in Bensheim selbst, also am Sitz der bescheinigenden Behörde, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hatten, Tatsachen, die nach Inhalt und Wesen der Bescheinigung Gegenstand der amtlichen Wahrnehmung der örtlichen Behörde oder ihrer Beamten gewesen waren. Damit ist dem Erfordernis der Aufnahme öffentlicher Urkunden genügt (vgl. auch RGSt 22, 153).

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte für die Erteilung derartiger Bescheinigungen zuständig war. Die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden im Lande Hessen für die Erteilung von Aufenthaltsbescheinigungen in Wiedergutmachungssachen ist zwar, entgegen der Annahme der Strafkammer, im Hessischen Entschädigungsgesetz vom 10.8.1949 (hess. GVBl. 1949, 101) nicht geregelt. Dessen § 7 Abs. 1 Satz 3 sieht vielmehr lediglich die Bekräftigung von Angaben durch Eid oder Versicherung an Eides Statt vor.

Die Ausstellung von Bescheinigungen dieser Art fiel, mangels besonderer gesetzlicher Regelung, an sich in den Aufgabenbereich der mit der Führung der Melderegister befassten Behörde. Bensheim ist nach den Feststellungen eine Gemeinde mit kommunaler Polizei. Seit dem 1.8.1950 ist gemäß § 8 Abs. 1 der Hess. VO vom 21.6.1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.8.1950 (Hess. GVBl. 1950, 123, 137) in solchen Gemeinden die Polizeibehörde die Meldebehörde. Vordem war, soweit ersichtlich, gemäß § 8 Abs. 1 der damals noch geltenden Reichsmeldeordnung vom 6.1.1938 der Bürgermeister Meldebehörde.

Die Bescheinigungen sind sämtlich vor dem 1.8.1950 ausgestellt worden. Die Feststellungen des Urteils ergeben jedoch, dass der Angeklagte schon vorher derartige Bescheinigungen erteilt hatte. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt erkennen, dass der Bürgermeister als Leiter der Gemeinde die Erledigung derartiger Aufgaben ressortmäßig der Ortspolizeibehörde übertragen hatte. Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte als Polizeichef zur Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig war, ist daher rechtsbedenkenfrei.

Die von dem Angeklagten bescheinigten Tatsachen waren insofern falsch, als weder Karl ██ noch seine Familie am 1.1.1947 im Lager Bensheim oder in Bensheim selbst ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten. Der Angeklagte hat mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit dieser Angaben gerechnet, diese jedoch in Kauf genommen. Er hat also mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Die Revision beruft sich vergeblich darauf, dass der Beschwerdeführer in gutem Glauben an die Richtigkeit der Angaben des Karl ███ und daher allenfalls fahrlässig gehandelt habe. Die Strafkammer hat diese Einlassung auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet. Der Angriff der Revision wendet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat der Angeklagte die Richtigkeit der bescheinigten Tatsachen nicht nachgeprüft. Er hat die Möglichkeit, dass sie falsch waren, in Kauf genommen, d. h. gebilligt, weil er mit dem einflussreichen Karl ████, der sich schon einmal über ihn bei der Militärregierung beschwert hatte, jede Auseinandersetzung vermeiden wollte.

Das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 kommt nicht zur Anwendung, weil die Tat im Jahre 1950, also nach dem Stichtag des § 1 StrFG, begangen ist.

3. In diesem Fall hatten Polizeibeamte in der Nacht vom 4. zum 5. April 1950 festgestellt, dass zwei vor dem Anwesen des Fuhrunternehmers L █████████ unbeleuchtet stehende Lkw-Anhänger dasselbe polizeiliche Kennzeichen führten. Die Beamten legten diese Tatsache in ihrem Tagesrapport in der Form nieder, dass zwei Anhänger mit demselben Kennzeichen im Verkehr seien. Außerdem fertigten sie zusätzlich eine Meldung an sowie ein Schreiben an die Zulassungsstelle des Landratsamts. Sämtliche Schriftstücke wurden dem Angeklagten zur Unterschrift vorgelegt. Am selben Tage suchte L █████████, der von der Kontrolltätigkeit der Beamten erfahren hatte, den Angeklagten auf. Er gab zu, dass er das eine der beiden Nummernschilder selbst angefertigt habe. Der Angeklagte verwarnte den L █████████ lediglich und gab ihm auf, das nachgemachte Nummernschild zu vernichten. Die Meldung der Polizeibeamten und der Bericht an das Verkehrsdezernat des Landrats tauchten nicht mehr auf.

L █████████ benutzte seinen nicht zugelassenen und nicht versteuerten Anhänger weiter. Erst auf Grund einer Anzeige der Gendarmerie in Heppenheim vom 25.8.1950 wurde ein Strafverfahren gegen L █████████ eingeleitet und dieser durch Urteil des Amtsgerichts in Bensheim vom 18.5.1951 u. a. „wegen Benutzung eines nicht zugelassenen und nicht versteuerten Lkw-Anhängers wegen Vergehens gegen § 25 Abs. 1 des KfG in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 396 Nr. 4 RAbgO und wegen Steuerhinterziehung“ zu Geldstrafen verurteilt.

Die Strafkammer hat in diesem Verhalten des Angeklagten eine Begünstigung im Amt nach § 346 StGB erblickt. Auch insoweit bestehen gegen die Verurteilung keine durchgreifenden Bedenken.

Es kann entgegen den Angriffen der Revision nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte als Polizeichef zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen war (vgl. § 163 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 StPO; RG HRR 1942, 385; BGH vom 29. November 1951 – 4 StR 293/51). Es mag sein, dass es nach dem Geschäftsverteilungsplan an sich nicht zu seinen Aufgaben gehörte, Einzelanzeigen nachzugehen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Angeklagte hatte die Angelegenheit durch seinen dem L █████████ erteilten Bescheid selbständig in die Hand genommen und erledigt, anstatt der Gerechtigkeit ihren Lauf zu lassen. Er hat dadurch den L █████████ der gesetzlichen Strafe wegen Verwendung eines selbst gefertigten Kennzeichens (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 KfG) und wegen Hinterziehung der Kraftfahrzeugsteuer wissentlich entzogen.

Dafür, dass L █████████, wie die Revision behauptet, Steuerfreiheit genossen habe, ergibt der Sachverhalt nichts. Ob L █████████ eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen hatte, kann den Feststellungen nicht mit Sicherheit entnommen werden. Eine solche würde gegeben sein, wenn er nicht nur ein Nummernschild, sondern auch einen Dienststempel der Zulassungsstelle selbst hergestellt hätte (vgl. auch RGSt 72, 369). Dagegen würde das unechte Nummernschild allein nur ein Kennzeichen und keine Urkunde sein. Indessen kommt es hier auf die richtige rechtliche Einordnung der Tat durch den Beschwerdeführer nicht entscheidend an. Der Angeklagte wollte L █████████ auch bezüglich der für die Herstellung des falschen Nummernschildes verwirkten Strafe entziehen. Dieses Verhalten des L █████████ vom Amtsgericht Bensheim ersichtlich als Vergehen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 KfG angesehen worden. Auch dem insoweit entstandenen staatlichen Strafanspruch hat der Angeklagte den L █████████ entzogen.

Die Revision weist zu Unrecht darauf hin, dass eine Begünstigung nicht vorliege, da L █████████ später verurteilt worden sei. Der Tatbestand des „Entziehens“ ist nicht nur dann gegeben, wenn das Verhalten des Täters den staatlichen Strafanspruch endgültig vereitelt hat. Es genügt, dass er für eine geraume Zeit unverwirklicht geblieben ist (RGSt 70, 251, 254; 74, 181). Das war hier der Fall. Der Angeklagte hatte von dem strafbaren Tun des L █████████ am 4. April 1950 Kenntnis erhalten. Erst über vier Monate später wurde, ohne sein Zutun, von der Gendarmerie Anzeige erstattet, die dann im Mai 1951 zur Verurteilung des L █████████ führte. Daher lag vollendete Begünstigung im Amt vor, nicht lediglich ein Versuch dieses Verbrechens.

4. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Firma E █████ nicht zugelassene und nicht versteuerte Lkw-Anhänger verwendete. Der Angeklagte wies seine Beamten vor und nach der Währungsumstellung an, deshalb nichts gegen die Firma █████ zu unternehmen. Auch unterließ er es bis etwa Ende Februar 1951 bewusst, den Inhaber der Firma █████ wegen Steuervergehens zur Anzeige zu bringen.

Hierin hat die Strafkammer mit Recht ein fortgesetztes Verbrechen der Begünstigung im Amt gesehen.

Der Angeklagte hat durch sein Verhalten den Inhaber der Firma E █████, den er als guten Steuerzahler schonen wollte, wissentlich der gesetzlichen Strafe wegen Steuerhinterziehung entzogen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KfzStG in Verb. mit § 396 RAbgO).

Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Tatsachenfeststellungen, wenn sie in Abrede stellt, dass der Angeklagte seine Anweisung an die Beamten auch noch nach der Währungsreform erteilt habe. Die Verfolgung eigenmächtiger Zwecke setzt § 346 StGB nicht voraus. Der Beweggrund kann allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, was auch geschehen ist.

Ob der Angeklagte der Zustimmung seiner Vorgesetzten sicher sein durfte, ist ohne Bedeutung. Im Übrigen ist festgestellt, dass der Regierungsassessor Grein dem Angeklagten Vorhaltungen gemacht und von ihm die Bereinigung der Angelegenheit gefordert hatte.

Auch spricht nichts dafür, dass die Weisungen des Angeklagten missverstanden worden sind.

Die Schuld des Inhabers der Firma █████ mag als geringfügig angesehen worden sein. Das berührt aber nicht den Umfang der Schuld des Angeklagten.

5. Auch die Strafzumessung lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsverstoß erkennen.

Von einem „Ermessensspielraum“, wie ihn die Revision für den Angeklagten in Anspruch nimmt, könnte bei den ihm zur Last gelegten Straftaten keine Rede sein. Dass der Angeklagte in ein Amt gelangte, dem er nicht gewachsen war, ist im Urteil berücksichtigt. Wenn die Strafkammer die bisherige Unbestraftheit bei einem leitenden Polizeibeamten als etwas Selbstverständliches bezeichnet, so ist das nicht rechtsfehlerhaft.

Dafür, dass der Angeklagte das Opfer seiner Untergebenen geworden sei, ergeben die Feststellungen nichts.

Im Übrigen war der Tatrichter nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Gesichtspunkte (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) anzuführen.

Die Bemessung der Einzelstrafen war Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Ein Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten tritt dabei nicht zutage.

Da das Urteil auch sonst keine den Beschwerdeführer benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

KrummeDr. AugustinSeibert
HilleMartin

Zitiert (1)