Rechtsbeugung: Ausgleichsausschussverfahren zur Hausratsentschädigung als Rechtssache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 542/59
- Datum
- 01.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren vor dem Ausgleichsausschuss über die Zuerkennung einer Hausratsentschädigung nach dem LAG ist eine „Rechtssache“, wenn in einem rechtlich geordneten Verfahren über einen gesetzlichen Anspruch zwischen potentiell gegenläufigen Interessen entschieden wird.
Rechtsbeugung kann auch durch bewusste Verfälschung der Tatsachengrundlage begangen werden, insbesondere durch einseitigen und unvollständigen Sachvortrag in der Beratung und Entscheidung einer Rechtssache.
Für den Vorsatz bei Rechtsbeugung genügt, dass der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich seine Beamteneigenschaft ergibt; eine rechtlich zutreffende Einordnung dieser Eigenschaft ist nicht erforderlich.
Der (versuchte) Betrug setzt die Absicht voraus, einen nach der wirklichen Rechtslage rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; fehlt diese Absicht, scheidet § 263 StGB aus, auch wenn die Entscheidung bei vollständiger Kenntnis der Beweislage anders hätte ausfallen können.
Eine Verurteilung darf nicht auf eine Einlassung gestützt werden, von deren Richtigkeit der Tatrichter nicht überzeugt ist; was nicht erwiesen ist, darf dem Schuldspruch nicht zugrunde gelegt werden (in dubio pro reo).
Vorinstanzen
Landgericht München II, 23. Juli 1959
Leitsatz
StGB § 336; LAG §§ 293, 325 ff. Das Verfahren vor einem Ausgleichsausschuss, das die Zuerkennung einer Hausratsentschädigung zum Gegenstand hat, ist eine Rechtssache.
Tenor
BGH, Urteil vom 1. Dezember 1959 – 1 StR 542/59 – LG München II
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Juli 1959
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die (tateinheitliche) Verurteilung wegen versuchten Betrugs wegfällt; 2. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Unterschlagung zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. § 265 StPO ist nicht verletzt. Der (in der Sitzungsniederschrift sprachlich zwar nicht glücklich gefasste, aber auslegungsfähige und unmissverständliche) Hinweis des Vorsitzenden, es könne darin, dass sich der Angeklagte aus der für Frau ██ █████████ und in Empfang genommenen Hausratsentschädigung einen Betrag von 200,— DM aneignete, statt eines Betrugs rechtlich eine Unterschlagung gefunden werden, richtete sich an die „Prozessbeteiligten“, demnach auch an den Angeklagten. Der Hinweis ermöglichte es ihm, seine Verteidigung auch unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt zu führen. Mehr verlangt § 265 StPO nicht. Insbesondere bedurfte es keines nochmaligen Hinweises an den Angeklagten allein, wie die Revision meint.
Frau ██ wurde auf ihre Aussage gemäß § 60 Nr. 3 und § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt. Ein solcher unbestimmter Hinweis auf diese Vorschriften genügt in der Regel verfahrensrechtlich nicht; denn er schafft im Allgemeinen keine Klarheit darüber, welchen der mehreren dort vorgesehenen Gründe für die Nichtvereidigung das Gericht für gegeben hält. Das rügt die Revision an sich mit Recht (BGH NJW 1952, 273 Nr. 19; vgl. BGHSt 1, 175). Dennoch greift die Beanstandung nicht durch.
Der Tatrichter braucht den Grund für die Nichtvereidigung des Zeugen nicht genauer zu bestimmen als geschehen, wenn es für alle Verfahrensbeteiligten nach der Sachlage außer Zweifel steht (BGHSt 1, 175; BGH 1 StR 530/55 vom 7. Februar 1956 und 2 StR 22/56 vom 4. Juni 1956).
Das trifft hier zu. Der Vorsitzende belehrte Frau ██ dahin, sie könne gemäß § 55 StPO die Aussage verweigern, da sie der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig scheine, soweit dieser beschuldigt ist, für sie als Vorsitzender des Ausgleichsausschusses durch unrichtigen Sachvortrag zu Unrecht die Bewilligung einer Hausratsentschädigung erwirkt zu haben. Dadurch stellte er klar, dass sie als Mitbeschuldigte unvereidigt blieb. Nach dem Sachverhalt kam ein anderer Grund für die Nichtvereidigung der Frau ██ gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht in Betracht. Auch der Hinweis auf § 61 Nr. 2 StPO war unmissverständlich; denn dem Beschwerdeführer wurde, wie schon erwähnt, weiter vorgeworfen, Frau ██ von der ihr bewilligten Hausratsentschädigung einen Betrag von 200,— DM unrechtmäßig vorenthalten zu haben. Insoweit ist sie also für die Verfahrensbeteiligten klar erkennbar als Verletzte unvereidigt geblieben; denn nach der Sitzungsniederschrift ist sie mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert.
3. a) Der Zeuge Verwaltungsangestellter Karl █████, der in dem Arbeitsblatt für die Ausschusssitzung vermerkt hatte, dass Frau ██ ███████████████████ eigenen Haushalt geführt habe, wurde hierüber, weil er erkrankt war, durch den Rechtshilferichter vernommen. Seine Aussage wurde in der Hauptverhandlung nicht verlesen. Das rügt die Revision als eine Verletzung des § 251 StPO. Die Rüge geht fehl. § 251 StPO gestattet es zwar in gewissen Fällen, die Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung zu ersetzen, schreibt das aber nicht vor.
Möglicherweise will die Revision die Nichtverlesung der Aussage als einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rügen (§ 244 Abs. 2 StPO). Auch ein solcher Verfahrensfehler liegt indes nicht vor. Denn das Urteil geht davon aus, dass der Angestellte ███ das Arbeitsblatt in der angeführten Weise ausgefüllt hatte. Es misst nur diesem Umstand keine Bedeutung bei, weil „die Akte ██ ███ für den Angeklagten nicht eine unter vielen war“, sondern ihm aus verschiedenen Gründen in allen Einzelheiten im Gedächtnis haftete. Er habe sie u. a. selbst bearbeitet; erst kurz vor der Sitzung hatte er persönlich Zeugen über die Antragsbehauptung eigenen Haushaltsführung vernommen. Von diesem ihrem Rechtsstandpunkt aus war die Strafkammer durch nichts gedrängt, die Aussage ████████ im Wortlaut zu verlesen.
Ebensowenig ist § 261 StPO verletzt. Die Strafkammer hat den Inhalt des Arbeitsblatts nicht auf Grund der nicht verlesenen Aussage des Zeugen ██████ verwertet, sondern – ausweislich des Urteils – auf Grund der Einlassung des Angeklagten, die mit der Aussage des Zeugen insoweit übereinstimmte.
b) § 251 Abs. 1 StPO verlangt einen ausdrücklichen Beschluss nur dann, wenn das Gericht die Verlesung anordnet, also von der Erlaubnis des Abs. 1 Gebrauch macht. Geschieht dies nicht, und sieht das Gericht von der Verlesung ab, so braucht es hierüber nicht stets besonders Beschluss zu fassen. Das wird schon deswegen häufig entbehrlich sein, weil der Tatrichter dann wird andere Beweise erheben müssen, z. B. wenn ursprüngliche Verlesungsgründe in der Hauptverhandlung nicht mehr bestehen oder die Verlesung zur Erforschung der Wahrheit gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht ausreicht.
Übrigens könnte eine Beschwer für den Angeklagten nur darin liegen, dass das Gericht die Aussage des Zeugen ████████ nicht verlesen hat, nicht jedoch auch darin, dass es dies nicht durch besonderen Beschluss angeordnet hat.
4. Über die Vereidigung des Sachverständigen Oberregierungsrat Dr. Schmidt sagt die Sitzungsniederschrift: „Der Sachverständige sagte zur Sache aus. Er wurde nicht vereidigt. Der Sachverständige wurde mit allseitigem Einverständnis entlassen.“
Danach unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass die Vereidigung des Sachverständigen auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden unterblieben ist und alle Beteiligten dies erkannt haben. Die Sitzungsniederschrift darf nicht buchstäblich gelesen, sondern muss sinnvoll verstanden werden.
II. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung ist rechtlich fehlerfrei. Der Angeklagte war Beamter im Sinne des § 336 StGB. Der Begriff hat hier keinen anderen Inhalt als ihn § 339 StGB allgemein für das Strafgesetzbuch bestimmt. Insbesondere erfasst er die Richter nicht allein, wie § 334 StGB beweist. Aus den Arbeiten zur Strafrechtsreform ergibt sich nichts anderes. Die vom Entwurf 1925 (§ 126) beabsichtigte Erweiterung des Tatbestandes auf „jeden Amtsträger, der bei der Ausübung seines Amtes“ das Recht beugt, hat schon der Entwurf 1927 (§ 129) aufgegeben; die beiden Entwürfe 1959 haben sie nicht wieder aufgenommen (§ 462, § 455). Weil es aber ein weiteres Merkmal der Rechtsbeugung ist, dass sie nur bei „der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache“ begangen werden kann, beschränkt sich tatsächlich der Kreis der möglichen Täter auf solche Beamte, die (unabhängige) Richter sind oder in einem zwar abhängigen Amt, aber wie ein Richter zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer war ein solcher Beamter. Ihm oblag als Vorsitzenden des Ausgleichsausschusses die Leitung des Entschädigungsverfahrens einschließlich die Beratung über den Antrag.
Dabei handelt es sich um eine Rechtssache. Unter diesem Begriff sind ebenso wie in §§ 334 und 356 StGB alle Rechtsangelegenheiten zu verstehen, die zwischen mehreren Beteiligten mit – mindestens möglicherweise – entgegengesetzten rechtlichen Interessen in einem rechtlich geordneten Verfahren nach Rechtsgrundsätzen verhandelt und entschieden werden (BGHSt 5, 301, 304 und 12, 191, 192; RGSt 71, 315; vgl. § 462 E 1959 und § 455 E 1959 II). Die Hausratsentschädigung zu gewähren oder abzuerkennen, steht nicht im freien Ermessen der Verwaltung, das Erwägungen der Zweckmäßigkeit bestimmen. Auf die Hausratsentschädigung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 203 LAG), ein Rechtsanspruch (§ 232 LAG). Über ihn wird nicht im ungebundenen Verwaltungsweg entschieden. Das Verfahren folgt vielmehr bestimmten Rechtsregeln (§§ 325 ff., §§ 335 ff. LAG). Stets ist der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beteiligt. Er hat darüber zu wachen, dass über die Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder missbräuchlich verfügt wird; er darf daher Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (§ 322 LAG). Demnach verpflichtet ihn sein Amt gleichermaßen, dahin zu wirken, dass Anspruchsberechtigte die ihnen zustehenden Ausgleichsleistungen erhalten, wie andererseits Leistungen an Nichtberechtigte zu verhindern (BVerwG NJW 1955, 1410 Nr. 29). Mithin ist er im Entschädigungsverfahren begrifflich der Gegenbeteiligte jedes Antragstellers, ähnlich wie im Strafverfahren der Staatsanwalt dem Angeklagten gegenübersteht; obwohl er nicht nur zu dessen Nachteil, sondern auch zu seinen Gunsten tätig werden muss (§ 160 Abs. 2, § 296 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer beugte das Recht zugunsten der Antragstellerin, indem er dem Ausschuss nur die ihr günstigen Beweisergebnisse vortrug, die ihr ungünstigen aber verschwieg. Durch diesen bewusst unvollständigen und einseitigen Sachvortrag stellte er die zwiespältige Beweislage so hin, als wäre die Antragsbehauptung, Frau ███ habe einen eigenen Haushalt geführt, klar und unzweifelbar bestätigt. Der Rechtsbeugung macht sich nicht allein schuldig, wer die Rechtsnorm selbst überzeugungswidrig anwendet. Außer der Rechtsfindung hat in einer Rechtssache der entscheidende richterliche Beamte die Aufgabe, den Sachverhalt festzustellen. Daher kann er das Recht auch durch Verfälschung des Sachverhalts beugen, auf den es angewendet werden soll (OGHSt 2, 23, 29). Dabei hat die Strafkammer es zutreffend für unerheblich erachtet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die nach seiner Meinung rechtlich richtige Entscheidung herbeiführen wollte (RGSt 57, 31).
Die innere Tatseite ist ebenfalls ausreichend festgestellt. Es genügt, dass der Beamte die tatsächlichen Umstände kennt, die seine Beamteneigenschaft begründen. Er braucht sie nicht rechtlich richtig zu würdigen (BGHSt 8, 321).
2. Dagegen hat der Schuldspruch wegen (mit der Rechtsbeugung tateinheitlich begangenen) versuchten Betruges keinen Bestand. Obwohl das Ausgleichsamt inzwischen den Bewilligungsbescheid widerrufen hatte, konnte die Strafkammer bei der zulässigen und gebotenen eigenen Würdigung des Sachverhalts kein klares Bild darüber gewinnen, ob Frau ██ einen eigenen Haushalt geführt hatte oder nicht. Zugunsten des Beschwerdeführers geht sie davon aus, dass der Beschluss des Ausgleichsausschusses „im Ergebnis richtig war“ und der wirklichen Rechtslage entsprach. Auch der Angeklagte war unwiderlegt dieser Überzeugung. Mithin fehlte ihm die Absicht, Frau ███ einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dass er es für möglich hielt, die Beisitzer würden bei vollständiger Kenntnis von dem Beweisergebnis seiner Auffassung nicht beipflichten und ihn überstimmen, ändert nichts daran. Allerdings genügt für das Merkmal des „rechtswidrigen“ Vermögensvorteils in § 263 StGB der bedingte Vorsatz (RGSt 55, 257). Die Rechtswidrigkeit bestimmt sich aber allein nach der wirklichen Rechtslage, also nicht danach, wie der Ausgleichsausschuss bei umfassender Kenntnis von der Beweislage tatsächlich entschieden hätte, sondern danach, wie er hätte entscheiden müssen (BGHSt 3, 160, 162). In betrügerischer Absicht hätte der Angeklagte gleichwohl gehandelt, wenn er den Anspruch der Frau ██ für unbegündet gehalten oder eine solche Möglichkeit ins Auge gefasst hätte (BGH 2 StR 264/55 vom 11. Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 10 zu § 263 StGB). Das hat das Landgericht jedoch nicht feststellen können. Dementsprechend fällt die Verurteilung wegen versuchten Betruges weg.
3. Aufgehoben werden muss das Urteil auch, soweit das Landgericht den Angeklagten der Unterschlagung schuldig gesprochen hat. Der Tatrichter hat ihn im Verdacht, dass er von vornherein ██████ ausging, von der Hausratsentschädigung, die er für Frau ███ bei der Sparkasse abhob, einen Teilbetrag für sich zu behalten und sie in den Glauben zu versetzen, die ihr ausgehändigte Restsumme sei der volle ihr zustehende Betrag. Indessen hat die Strafkammer den Verdacht nicht für ausreichend gehalten, seine Einlassung zu widerlegen, „er habe den Vorsatz, 200,— DM für sich zu behalten, erst auf dem Rückweg von der Sparkasse gefasst“. Auf diese sein „Geständnis“ gründet sie die Verurteilung wegen Unterschlagung. Damit hat sie den Grundsatz verletzt, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Tatsächlich ist sie nämlich von der Richtigkeit seines Vorbringens nicht überzeugt; sie hat es bloß für nicht widerlegbar gehalten. Was aber nicht erwiesen ist, darf der Tatrichter dem Schuldspruch nicht zugrunde legen. Die Strafkammer hätte daher von ihrem Rechtsstandpunkt aus den Angeklagten weder wegen Betruges noch wegen Unterschlagung verurteilen dürfen. In Wirklichkeit läuft ihr Verfahren auf eine unzulässige Wahlfeststellung zwischen Betrug und Unterschlagung hinaus.
Wenn die Strafkammer in der neuen Verhandlung über den Punkt wiederum keine sichere Überzeugung gewinnen kann, so wird sie prüfen müssen, ob sich nicht allein darin alle Merkmale des Betruges finden, dass der Angeklagte den Betrag von 1.000,— DM Frau ██ als die ganze ihr zustehende Hausratsentschädigung ausbezahlte (vgl. §§ 666, 667 BGB). Kann das Landgericht anders als bisher feststellen, dass er sich den Betrag von 200,— DM entsprechend einem auf dem Rückweg von der Sparkasse gefassten Vorsatz – also nicht schon bei der Empfangnahme des Geldes, sondern erst nachträglich – aneignete, so kommt seine Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung in Betracht. Durch sein nachfolgendes betrügerisches Verhalten hielt er Frau ██ davon ab, ihren Anspruch auf den vorenthaltenen Geldbetrag geltend zu machen; er verletzte daher die Rechtsordnung aufs Neue, in anderer Art und in einem anderen Rechtsgut als durch die Unterschlagung. Im Verhältnis zu dieser ist der Betrug sonach nicht etwa mitbestrafte Nachtat.
Bestätigt sich in der neuen Verhandlung der Verdacht, der Angeklagte habe von vornherein beabsichtigt, sich unrechtmäßig einen Teilbetrag der Hausratsentschädigung zu verschaffen, so wird sein Verhalten nur als eine einheitliche Betrugstat zu beurteilen sein.
4. Die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs hat die Höhe der Einsatzstrafe für die Rechtsbeugung ausweislich der Strafzumessungsgründe nicht beeinflusst. Daher brauchte der Strafausspruch insoweit nicht aufgehoben zu werden.
Zur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht liegt keinerlei Anlass vor.
| Rübner | Dr. Peetz | Fischer | |||
| Werner | Dr. Faller |