Treffer
BGH Urteil

BGH: Unzulässige Zeugenvereidigung bei Teilnahmeverdacht (§ 60 Nr. 3 StPO) im Betrugsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 145/56
Datum
12.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in zwölf Fällen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet eine Verfahrensverletzung, weil ein Zeuge vereidigt wurde, obwohl nach dem festgestellten Sachverhalt ein Teilnahmeverdacht nahe lag (§ 60 Nr. 3 StPO). Darauf können vier Schuldsprüche beruhen; insoweit werden Schuld- und Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen. Im Übrigen bleiben die Schuldsprüche bestehen, jedoch werden sämtliche Strafaussprüche wegen möglicher Auswirkung aufgehoben; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge darf nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt ein Verdacht der Beteiligung an der abgeurteilten Tat nahe liegt und dieser rechtlich zu prüfen ist.

2

Ergeben die Urteilsgründe nicht, dass der Tatrichter einen naheliegenden Teilnahmeverdacht gegen einen Zeugen erkannt und geprüft hat, kann die Vereidigung rechtsfehlerhaft sein und zur Aufhebung führen.

3

Die unzulässige Vereidigung eines Zeugen kann zur Aufhebung eines Schuldspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die eidliche Aussage für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts wesentlich war.

4

Ist eine Zeugenaussage in mehreren Anklagepunkten untrennbar verknüpft, kann eine Beschränkung der Vereidigung auf einzelne Tatkomplexe ausscheiden, wenn der Zeuge hinsichtlich anderer Tatkomplexe der Teilnahme verdächtig ist.

5

Ein Vermögensschaden beim Betrug liegt bereits im Erwerb eines wirtschaftlich minderwertigen Zahlungsanspruchs, wenn der Getäuschte eine Leistung erbringt und der Täter zur sofortigen Zahlung tatsächlich nicht in der Lage bzw. nicht willens ist.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 21. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Paul T. aus ███, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21. Februar 1956 1.) in den Schuld- und Strafaussprechen in den Fällen █████ ████ BoD und ████ 2.) im Übrigen nur in den Strafaussprechen mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte im Jahre 1955 als Handelsvertreter tätig. Er bezog kein festes Gehalt, sondern lebte ausschließlich von den anfallenden Provisionen. Von diesen Provisionen mußte der Angeklagte auch die Spesen bestreiten, die ihm aus seiner Reisetätigkeit, welche er mit Hilfe eines Volkswagens ausübte, erwuchsen. Obwohl der Angeklagte durchweg gute Umsätze hatte, befand er sich in den ersten Monaten des Jahres 1955 in dauernden Geldverlegenheiten. Das mag seinen Grund zum Teil darin gehabt haben, daß die Provisionsforderungen des Angeklagten nicht immer sofort realisiert werden konnten. Nicht zuletzt hatte die mißliche wirtschaftliche Lage des Angeklagten ihren Ursprung aber auch darin, daß der Angeklagte sehr ausschweifend lebte und einen erheblichen Teil seiner Einkünfte für Zechgelage ausgab. Da dem Angeklagten oftmals die Geldmittel fehlten, die er zur Durchführung seiner Reisen, zur Bestreitung seiner Verpflegungsund Logiskosten sowie für seinen Alkoholkonsum benötigte, befriedigte er seine Bedürfnisse in zahlreichen Fällen dadurch, daß er Gastwirte und Tankwarte um die ihnen zustehenden Vergütungen prellte. In anderen Fällen verschaffte er sich Bargeld dadurch, daß er sich durch mancherlei Betrugsmanöver Geldbeträge erschwindelte (UA S. 2).

Die Strafkammer hat ihn wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und in zwei weiteren Fällen freigesprochen.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur in vier Fällen

I.

Eine der Verfahrensbeschwerden ist begründet.

1.) Die Revision macht allerdings zu Unrecht eine Verletzung des § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO geltend. Es kann unentschieden bleiben, ob die Belehrung des Zeugen über den „Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten“ zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört, die nach § 273 Abs. 1 StPO in die Niederschrift aufzunehmen sind und nur durch diese bewiesen werden können (§ 274 StPO). Die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO betrifft jedenfalls nur die Fälle, in denen der Zeuge nicht ohnehin schon weiß, gegen wen das Verfahren läuft und welche Taten es betrifft (vgl. RGSt 6, 267). Diese Kenntnis hatten die elf Zeugen, die die Revision namhaft macht; denn sie waren schon im Vorverfahren vernommen worden und hatten zum Teil selbst die Strafanzeigen erstattet.

Die Entscheidungen RGSt. 74, 35 und BGHSt 3, 281, auf die sich die Revision für ihre Auffassung beruft, betreffen nicht den zweiten, sondern den ersten Satz des ersten Absatzes.

2.) Auch die Rüge, durch die Nichtvereidigung des Zeugen ██ habe die Strafkammer gegen § 59 StPO verstoßen, ist unbegründet. Die Vernehmung dieses Zeugen ist, nachdem er seine Personalien angegeben hatte, abgebrochen worden. Er ist, wie aus der Niederschrift deutlich hervorgeht, nicht zur Sache gehört worden. Dies unterblieb nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, weil sich herausstellte, daß der Zeuge nur für den Anklagepunkt ████████ Betracht kam, der abgetrennt werden mußte.

3.) Die Revision beanstandet jedoch mit Recht die Vereidigung des Zeugen ███████ als Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO.

A) ███████ war ein Untervertreter des Angeklagten und spielt in folgenden vier Betrugsfällen eine Rolle.

a) Er und der Angeklagte trafen am 30. Januar 1955 in einem Dorfe auf den Werkzeugmacher Be█████. Diesem bot der Angeklagte einen im Kraftwagen mitgeführten Anzug, der schon getragen und an einzelnen Stellen schadhaft war, als neuwertig an. Er erklärte, ihn wegen augenblicklicher Geldverlegenheit für nur 100 DM abgeben zu wollen, obwohl der ordnungsmäßige Preis 237 DM betrage. █████ ließ sich schließlich überreden, das Kleidungsstück anzuprobieren, und entschloß sich zum Kauf. Er bat jedoch „den Angeklagten und ███████, mit in seine Wohnung zu kommen, weil er nicht genügend Geld bei sich habe, um den Kaufpreis bezahlen zu können. Diese Aufforderung lehnten der Angeklagte und ███████, die das Risiko einer eingehenden Besichtigung des Anzuges durch die Ehefrau des Zeugen nicht eingehen wollten, ab. Sie erklärten, daß sie es eilig hätten und der Kauf sofort perfekt gemacht werden müsse. Daraufhin lieh sich der Zeuge Be█████ dem Gastwirt ████ 100 DM und übergab sie dem Angeklagten“ (UA S. 9).

b) Der Angeklagte stand bei der Gastwirtin ██ in ███ (Kreis ████) „in hohem Ansehen, da er oftmals größere Zechen gemacht und diese auch (bis auf einen aus dem Monat März 1954 noch offenstehenden Betrag von etwa 150 DM) immer bezahlt hatte“. Im Februar 1955 nahm er dort wieder Unterkunft, sagte aber nicht, daß er kein Geld besaß. Am anderen Tage lieh er sich von dem Ehemann ███ ████ 20 DM und versprach dabei, das Geld in Kürze zurückzugeben. Später ließ er sich dort nicht mehr sehen. Das Landgericht nimmt an, daß er von vornherein gewillt war, das Übernachtungsgeld nicht zu entrichten und das Darlehen nicht zurückzuzahlen (UA 12/13).

Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er sei durch seine Verhaftung gehindert worden, die Schuld zu begleichen. Dazu habe er auch deshalb keinen Anlaß gehabt, weil ███████ sie übernommen habe.

Beides sieht die Strafkammer mit der Begründung als widerlegt an, er habe bis zu seiner Festnahme im Juni 1955 Zeit genug gehabt, die Schuld zu bezahlen, wenn er es wirklich gewollt hätte. Die Schuldübernahme durch ███████ habe er zwar mit einem Zettel nachzuweisen versucht, auf dem die Unterschrift ███████ unter einer solchen Erklärung stehe. Das Schriftstück sei jedoch gefälscht. Es falle auf, daß sich der geistig bewegliche Angeklagte bei seinen Vernehmungen während der achtmonatigen Untersuchungshaft niemals auf eine Schuldübernahme ███████ berufen habe. „Zum anderen hat der Zeuge █████████ durchaus sicherer Weise beschworen, daß seine Unterschrift auf dem von dem Angeklagten überreichten Zettel zwar echt sei, daß er diese Unterschrift aber niemals unter den jetzt darüber stehenden Text gesetzt habe. Für die Richtigkeit dieser Erklärung spricht das äußere Bild des Zettels.“ Das wird näher dargelegt (UA S. 14, 15).

c) Am 25. Februar 1955 erwarb der Angeklagte an der Tankstelle Bo████ in Wichtringhausen Kraftstoff und Öl für 20,60 DM, versprach Bezahlung in den nächsten Tagen, „obwohl ihm“, wie das Landgericht feststellt, „die Absicht hierzu fehlte“. Er ließ als Pfand einen getragenen Damenrock zurück, „Sodann entfernte er sich, um sich, wie er es von vornherein beabsichtigt hatte, nie wieder bei ██████ blicken zu lassen“ (UA 15).

Auch hier hat sich der Angeklagte unter anderem damit verteidigt, ███████████ die Schuld übernommen. Die Strafkammer sieht dies ebenfalls als widerlegt an und verweist auf ihre Ausführungen zum vorigen Falle.

d) Nachdem der Angeklagte vom Nachmittag des 2. März bis zum späten Nachmittag des 3. März 1955 mit ████████ und einem anderen Untervertreter gezecht hatte, suchte er ohne Geld „gemeinsam mit ███████ die von der Zeugin We███ betriebene Fremdenpension auf und mietete dort für sich und ████████ ein Doppelzimmer für eine Nacht“ (UA 16).

Das Landgericht stellt fest, er habe „von vornherein die Absicht gehabt, die Pensionswirtin um das Übernachtungsgeld zu prellen“ (UA S. 17). Am anderen Morgen schützte er eine augenblickliche Geldverlegenheit vor. Am Tage zuvor war er der Gastwirtin ████ ██ DM schuldig geblieben. Die Polizei hatte sein Kraftfahrzeug sichergestellt, weil er betrunken war, und hatte der Frau ██████████████████ gesagt, der Wagen werde dem Angeklagten nur dann wieder ausgehändigt werden, wenn er seine Zechschuld begliche (UA S. 16). Der Angeklagte erklärte nun der Pensionswirtin ███, er müsse, um seine Tätigkeit als Vertreter ausüben zu können, seinen Kraftwagen einlösen. Wenn sie ihm dazu 20 DM leihe, werde er ihr noch an demselben Tage von seinem Verdienst die 6 DM Übernachtungsgeld und das Darlehen zurückzahlen. Daraufhin gab ihm Frau We███ 20 DM, und er verpfändete ihr seinen Ehering, ließ sich jedoch nicht wieder bei ihr sehen. Mahnschreiben blieben erfolglos (UA S. 17, 18).

Über die Einlassung des Angeklagten sagt das Urteil: „Der Angeklagte verteidigt sich auch in diesem Falle mit der Behauptung, daß ███████ es übernommen habe, die Verpflichtungen gegenüber der Zeugin ███ zu erfüllen, und daß er demzufolge keine Veranlassung gehabt habe, sich um die Regelung der Angelegenheit zu kümmern. Wie aber bereits oben ausgeführt worden ist, sieht die Strafkammer dieses Verteidigungsvorbringen des Angeklagten als widerlegt an“ (UA S. 18).

B) Die rechtlichen Bedenken, die die Revision gegen die Vereidigung des Zeugen ███████ erhebt, greifen durch.

a) Der Sachverhalt in den Fällen Be█████ und We███ (oben A a und d) legt die Annahme nahe, daß ███████ Teilnehmer war.

Nach den bisherigen Feststellungen erklärte auch er dem Werkzeugmacher Be█████, „daß sie es eilig hätten und der Kauf sofort perfekt gemacht werden müsse“. Mit dieser Begründung lehnte nicht nur der Angeklagte, sondern auch ███████ ab, in die Wohnung des █████ zu gehen. Beide wollten der Ehefrau Be█████ keine Gelegenheit geben, den Anzug vor der Bezahlung zu besichtigen.

Als Mieter des Zimmers bei Frau We███ trat zwar nur der Angeklagte auf, und die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, daß ███████ dabei äußerlich mehr tat, als dort mit zu nächtigen. Dabei kann er aber gewußt haben, daß der Angeklagte kein Geld hatte. Diese Kenntnis liegt nach den Feststellungen des Urteils über die unmittelbar vorangegangenen Ereignisse nahe. Hatte er sie, so kann er den Täterwillen des Angeklagten dadurch gestärkt haben, daß er bei ihm blieb und das Zimmer mit ihm teilte.

Weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe lassen erkennen, daß sich das Landgericht in den Fällen Be█████ und We███ dieser rechtlichen Möglichkeiten bewußt gewesen ist.

Tatsächliche Erwägungen, aus denen ein Teilnahmeverdacht gegen einen Zeugen verneint wird, kann das Revisionsgericht zwar nicht nachprüfen. Der Tatrichter braucht sie auch nicht immer besonders hervorzuheben und zu erörtern. Dies kann aber in besonderen Fällen geboten sein (RGSt 28, 111/1137). So liegt es hier. Der festgestellte Sachverhalt spricht in hohem Maße für einen Verdacht der Teilnahme. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer dessen bewußt geworden ist. Der Vorsitzende hat den Zeugen ███████ nicht auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, sondern kraft seiner Sachleitungsbefugnis vereidigt. Aus diesen beiden Umständen schließt der Senat, daß das Landgericht nicht aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO verneint, sondern versehentlich unterlassen hat, sie zu prüfen, diese Bestimmung also infolge Rechtsirrtums nicht beachtet hat.

Auf diesem verfahrensrechtlichen Verstoß kann zunächst die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen Be█████ und We███ (oben A a, d) beruhen.

Der erste Fall ist auf Grund „der glaubhaften Aussage des Zeugen Be█████ in Verbindung mit den Angaben des Zeugen ███████ und der eigenen Einlassung des Angeklagten“ festgestellt worden (UA S. 9). Die Aussage ███████ wird allerdings bei der näheren Beweiswürdigung nicht ausdrücklich oder sonst erkennbar verwertet. Trotzdem kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß ihre Beeidigung für das Gericht in irgendeiner Hinsicht von wesentlicher Bedeutung gewesen ist, die Entscheidung also beeinflußt hat.

In dem Falle We███ hat das Landgericht die eidliche Aussage des Zeugen ███████ dazu verwendet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen (UA S. 18). Die fehlerhafte Vereidigung kann also auch hier zu dem Schuldspruch geführt haben. Allerdings hatte der Angeklagte der Frau We███ versprochen, sie solle ihr Geld noch am selben Tage erhalten, und es liegt nahe, daß es nach seiner eigenen Darstellung erst später zu der angeblichen Schuldübernahme durch ███████ sein soll. Trotzdem kann das Revisionsgericht auch in diesem Betrugsfalle nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Möglichkeit verneinen, daß die eidliche Aussage ███████ den Tatrichter zur Verurteilung mitbestimmt hat, zumal da der Sachverhalt auch hier wieder „auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin We███, der Angaben des Zeugen ███████ und der eigenen Einlassung des Angeklagten festgestellt“ worden ist (UA S. 18).

b) In den Fällen ███ und Bo████ (oben A b, c) kommt ein Teilnahmeverdacht gegen den Zeugen ███████ nicht in Betracht. Denn diese beiden Betrügereien hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils allein verübt. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, unter welchen Voraussetzungen ein Zeuge grundsätzlich auf bestimmte Teile seiner Aussage vereidigt werden kann oder muß, obwohl er in anderen Anklagepunkten, zu denen er ebenfalls vernommen worden ist, der Teilnahme verdächtig ist (vgl. Repr. RGSt 7, 98; RGSt 11, 1; 49, 358; RG HRR 1937, 359; BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19 und zwei Urteile des Senats vom 30.10.1952 bei Dallinger MDR 1953, 21, zu §§ 59 ff StPO). Es kommt auch nicht darauf an, ob dann das Revisionsgericht im allgemeinen die Verurteilung in den Fällen aufrechterhalten kann, auf die der Tatrichter die Vereidigung des Zeugen, die er im vollen Umfange vorgenommen hat, hätte beschränken müssen (vgl. BGH vom 7.2.1956 1 StR 530/55 - Seite 5, insoweit nicht veröffentlicht).

Eine solche Teilung ist hier jedenfalls nicht möglich. War der Zeuge ███████ Teilnahme am Betruge zum Nachteil der Frau K███ verdächtig, so konnte er nicht in den Fällen ███ und Bo████ auf seine Aussage vereidigt werden, er habe das Schriftstück mit der angeblichen Schuldübernahme nicht unterschrieben. Denn diese Bekundung bezog sich untrennbar auch auf die Anklagepunkte Be█████ und We███.

In diesen beiden Fällen läßt sich ebenfalls nicht ausschließen, daß die Verurteilung auf dem Verstoß beruht. Auf die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO muß das Urteil also insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte in den Fällen Be█████, We███, Bo████ und ██ verurteilt worden ist.

Die Revision macht zwar noch geltend, überall dort, wo das Landgericht feststelle, daß der Angeklagte zusammen mit Untervertretern eingekehrt oder sonst tätig geworden sei, handele es sich um den Zeugen ███████. Ob das zutrifft, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, kann aber auch dahinstehen. Denn das Urteil beruht in jenen Fällen jedenfalls nicht auf den Angaben ███████.

4.) Die Verfahrensbeschwerde, ███████ sei nicht nach § 55 Abs. 2 StPO über sein Recht, die Auskunft zu verweigern, belehrt worden, kann unerörtert bleiben, weil insoweit jedenfalls die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO durchgreift.

II.

Die breiten sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision braucht der Senat nur insoweit zu behandeln, als sie die Fälle betreffen, in denen die Verurteilung nicht schon auf die Verfahrensrüge hin aufgehoben wird. Sie haben keinen Erfolg.

1.) In dem Falle So███ (UA S. 10-12) macht die Revision geltend, das Landgericht nehme einen Vermögensschaden zu Unrecht an und stelle den Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht fest. Beide Angriffe gehen fehl.

Das Urteil enthält zutreffende Ausführungen darüber, daß die Gastwirtin ████████ ihrem Vermögen geschädigt worden ist, obwohl sie vom Angeklagten „schließlich notgedrungen, um nicht völlig leer auszugehen“, für seine Zeche von 52 DM zwei Herrenhosen im Werte von etwa 50 DM in Zahlung nahm. Im übrigen war der Betrug rechtlich schon vorher vollendet. Denn der Vermögensschade lag bereits darin, daß Frau ██ die Getränke ausschenkte und dafür gegen den Angeklagten eine Forderung auf alsbaldige Barzahlung erwarb, die er nicht erfüllen konnte, obwohl er dies zu Beginn des Gelages erklärt hatte. Dieser wirtschaftliche Minderwert des Zahlungsanspruchs macht schon den Vermögensschaden aus. Er wurde durch die Übereignung der zwei Hosen nur nachträglich teilweise wieder gutgemacht.

Aus dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, ergibt sich ohne weiteres, daß sich der Angeklagte sich bewußt war, das Vermögen der Gastwirtin zu schädigen, indem er Getränke bestellte, die er entgegen seiner ausdrücklichen Behauptung nicht sogleich bezahlen konnte. Der Schädigungsvorsatz wird durch die Überlassung der zwei Hosen schon aus folgendem Grunde nicht ausgeschlossen. Als die Gastwirtin die Zeche am Schluß nicht bezahlt erhielt und sich darüber sehr entrüstete, hielt es der Angeklagte für angebracht, die Zeugin durch das Anerbieten einer anderen Gegenleistung zu beruhigen“ (UA S. 11). Wie hieraus hervorgeht, ist er erst nachträglich auf den Gedanken gekommen, der Frau So███ für die Zeche wenigstens Sachwerte zu geben.

2.) Im Falle Br███ (UA S. 22-24) ist die Auffassung der Revision irrig, es fehle „an der Ursächlichkeit der Irrtumserregung und der Vermögensverfügung“. Der Angeklagte hatte zwar der Frau Br███ zuvor mitgeteilt, er könne den Treibstoff „wegen augenblicklichen Bargeldmangels nicht sofort bezahlen“ (UA 22). Er hatte aber zugleich versprochen, in etwa zwei Stunden zurückzukommen und das Geld zu bringen. Dabei war er schon entschlossen, sich nicht wieder an der Tankstelle sehen zu lassen (UA S. 22). Die Strafkammer stellt fest, daß er „von vornherein darauf ausgegangen ist, sich den Betriebsstoff ohne Bezahlung zu erschleichen“ (UA S. 23).

Wie das Landgericht richtig ausführt, wären die Eheleute Br███ „auch dann geschädigt gewesen, wenn sie, wie es der Angeklagte angenommen haben will, die Reparaturwerkstatt betrieben hätten“, in der er gleichzeitig einen Ersatzreifen seines Kraftwagens mit dem Auftrage zurückließ, ihn instand zu setzen. Insoweit kann auf die zutreffenden rechtlichen Darlegungen des Urteils verwiesen werden (UA S. 23, 24). Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem falschen Zahlungsversprechen des Angeklagten hervorgeht, wußte er auch, daß der Kraftfahrzeugreifen für die Eheleute ██████████ in der gleichen Weise verwendbar, also nicht ebenso wertvoll gewesen wäre wie bares Geld.

3.) Zu den beiden vorstehenden Fällen führt die Revision sehr breit aus, ein nur geringfügiger Eingriff in die wirtschaftliche „Dispositionsfreiheit“ des Getäuschten sei kein Vermögensschade. Das ist zwar richtig (BGHSt 3, 99), spielt hier aber keine Rolle. Die Fälle, bei denen diese Frage auftreten kann, sind ganz anderer Art. Bei ihnen täuscht der Täter einen anderen über die Nützlichkeit eines bestimmten Geschäfts, z.B. die Brauchbarkeit angebotener Sachen für die Zwecke des anderen. Dadurch veranlaßt er diesen, Aufwendungen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen für eine Leistung, deren gemeiner Wert zwar ebensogroß ist, für die der Empfänger aber in Wahrheit keine Verwendung hat. So liegt es hier nicht.

4.) In dem Falle Sch██ (UA S. 19, 20) besteht der Vermögensschade nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts darin, daß der Käufer durch die Zahlung der 60 DM an den Angeklagten von seiner Schuld gegenüber der Firma ██ ██████ befreit wurde, weil der Angeklagte zum Empfang des Geldes nicht mehr bevollmächtigt war. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Landgericht die Frage offen lassen, ob die Firma ████████████ absehen werde, „die Forderung weiterhin gegen ██████████████████ zu machen“ (UA S. 20). Sollte sie weitere Schritte gegen ihn unterlassen, so bliebe es dabei, daß er durch die rechtlich wirkungslose Zahlung jedenfalls zunächst geschädigt worden war. Die Revision hat anscheinend die Frage im Auge, ob schon in der Gefahr, zu Unrecht verklagt zu werden, ein Vermögensschade liegen kann. Auf sie kommt es hier aber nicht an.

5.) In dem Fall ██ (UA S. 3, 4) hat sich der Angeklagte damit verteidigt, er habe es vergessen, die 3,20 DM zu bezahlen. Die Strafkammer sieht dies unter anderem deshalb als widerlegt an, weil ███████████ den Angeklagten mehrfach schriftlich erinnert habe. Daß ihm diese Mahnschreiben zugegangen seien, könne „nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, da ██ mit Bestimmtheit erklärt hat, daß die ordnungsgemäß aufgegebenen Schriftstücke nicht wieder an ihn zurückgelangt seien“ (UA S. 4).

Die Revision meint, die Strafkammer stütze sich auf einen ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz, jeder Brief, der den Empfänger nicht erreiche, müsse an den Absender zurückgelangen. Das sei rechtsirrig. Das Landgericht geht jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß von einem solchen Erfahrungssatz aus. Es drückt vielmehr seine Überzeugung aus, daß die mehreren Briefe, um die es sich hier handelt, sämtlich oder wenigstens zum Teil an ██ zurückgekommen wären, wenn der Angeklagte sie nicht erhalten hätte. Das liegt in den Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

6.) Was die Revision gegen die Verurteilung in den Fällen Le███ (UA S. 4-6), Lo███ (UA S. 6-8, 20-22) und ██ (UA S. 24) einwendet, ist rechtlich so wenig stichhaltig, daß es nicht im einzelnen erörtert zu werden braucht. Dasselbe gilt von den allgemeinen Ausführungen der Revision, das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten sei nicht festgestellt, und er habe nicht über gegenwärtige innere Tatsachen, sondern über den Eintritt zukünftiger Ereignisse getäuscht. Einen Fortsetzungszusammenhang, den die Revision für möglich hält, verneint das Landgericht mit einer rechtlich zutreffenden Begründung (UA S. 25).

7.) Auch die allgemeine sachlichrechtliche Prüfung der Verurteilung in den Fällen, in denen die Verfahrensbeschwerden nicht durchgreifen, bringt keinen Fehler zutage. Es läßt sich jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafen insoweit höher ausgefallen sein können, weil der Angeklagte auch in den vier Fällen, in denen das Urteil auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden muß, wegen Betruges verurteilt worden ist. Der Senat hebt daher alle Strafaussprüche auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Erfolg.Dr. KoffkaSchmitt
SarstedtSchmidtDr. Borker

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