Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue eines Rechtsanwalts durch pflichtwidrige Vermögensdispositionen für Mandantin

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 381/62
Datum
27.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der verurteilte Rechtsanwalt rügte mit der Revision Verfahrensfehler (u.a. Eröffnungsbeschluss, Vereidigung eines Zeugen, Ablehnung von Beweisanträgen) und wandte sich sachlich-rechtlich gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB). Der BGH hielt den Eröffnungsbeschluss für wirksam und sah die beanstandeten Beweisentscheidungen als rechtsfehlerfrei an. Materiell-rechtlich bestätigte er eine Treupflichtverletzung, weil der Angeklagte die unerfahrene Mandantin zu hochriskanten Vermögensverfügungen und zu einer überhöhten „Abfindung“ veranlasste. Die Revision wurde verworfen; die Verurteilung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss ist nicht schon deshalb unwirksam, weil er das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nicht übernimmt, wenn Art und Umfang des Tatvorwurfs hinreichend bestimmt aus dem Beschluss hervorgehen.

2

Von der Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO darf abgesehen werden, wenn der Beschluss jedenfalls einen tragfähigen Grund für die Nichtvereidigung anführt; es genügt, dass ein nicht auszuschließender Verdacht der Beteiligung besteht.

3

Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigenbeweises kann nach § 244 Abs. 3 StPO gerechtfertigt sein, wenn die maßgeblichen Bewertungsfragen bereits durch mehrere sachkundige Gutachten geklärt sind und keine Anhaltspunkte für Mängel oder überlegene Forschungsmittel des weiteren Sachverständigen dargetan werden.

4

Eine Untreue (§ 266 StGB) scheidet nicht allein deshalb aus, weil der Vermögensinhaber die Vermögensverfügung selbst vornimmt oder ihr zustimmt, wenn die Disposition auf pflichtwidriger Beratung eines besonders vertrauensbegründeten Beraters gegenüber einem wirtschaftlich unerfahrenen Treugeber beruht.

5

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter den tatsächlich eingetretenen erheblichen Vermögensschaden strafschärfend berücksichtigen, auch wenn der Umfang des Schadens nicht vom Vorsatz des Täters vollständig umfasst war.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 1. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Rechtsanwalt Dr. Felix, geboren ███████ ██ 1911 in ██████ (csr), wegen Untreue hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Dezember 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten Dr. IC war gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und Gebührenüberhebung vorgeworfen, dem Angeklagten ██████ gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zu fortgesetzter Untreue. Das Landgericht Kempten sprach die Angeklagten durch Urteil vom 4. Dezember 1959 frei. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat durch Urteil vom 14. März 1961 – 1 StR 227/60 – die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen. Dieses hat durch Urteil vom 1. Dezember 1961 den Angeklagten Dr. IC wegen fortgesetzter Untreue zu neun Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung zur Bewährung, und zu einer Geldstrafe verurteilt, dagegen den Angeklagten ██ erneut freigesprochen.

Gegen seine Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten Dr. IC, mit der er Einwendungen und Angriffe gegen das Verfahren und sachlich-rechtliche Rügen erhebt. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

A. Zum Eröffnungsbeschluss:

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Kempten vom 25. August 1959 (Bl. 255 + 266 d. A.) nicht unwirksam. Wäre dies der Fall, dann hätte der Senat das Verfahren schon einstellen müssen, als er auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zum erstenmal mit der Sache befasst war. Das hat er nicht getan. Er hat vielmehr diesen Eröffnungsbeschluss zur Grundlage seiner die Freisprüche aufhebenden Entscheidung gemacht. Nur die vom damaligen Strafkammervorsitzenden vorgenommene Begrenzung des Schuldvorwurfs hat der Senat beanstandet.

Wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 15. Juli 1960, 4 StR 542/59, NJW 1960, 2106, 2108) einmal ausgesprochen hat, können Gründe, die einen Eröffnungsbeschluss rechtswidrig machen, die er gleichsam „an der Stirn trägt“, z. B. wenn der Eröffnungsbeschluss einer Strafkammer erkennbar von weniger als drei Richtern erlassen worden war (RGSt 10, 278, 279), oder bei Unklarheit über Art und Umfang des Schuldvorwurfs (dazu: BGH-Urt. v. 27. Januar 1959, NJW 1959, 898 Nr. 24, erläutert durch BGHSt 16, 73 ff). Solche Mängel enthält der hier zur Erörterung stehende Eröffnungsbeschluss nicht. Die von der Revision vermissten Angaben über Ort und Zeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sind im „Sachverhalt“ (S. 2-12 des betreffenden Beschlusses) enthalten; dagegen ist das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift (BGHSt 5, 261, 262) nicht mit übernommen worden. Die Sachlage ist also anders als in dem Fall 1 StR 610/60 (Urt. v. 24. Januar 1961; 23 KMs 1/60 StA. Augsburg). Die genannte Sachverhaltsschilderung sollte ersichtlich nur die Behauptungen der Anklage wiedergeben. Das kommt auch in der Schlusswendung zum Ausdruck, auf Grund der von der Staatsanwaltschaft hierwegen erhobenen Anklage werde die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen (vgl. BGH NJW 1961, 740, Nr. 17 zu I, 3). Außerdem sind alle etwaigen Bedenken wegen der bestimmt gehaltenen Fassung des Sachverhalts (vgl. DRiZ 1961, 327 ff) vom Vorsitzenden der Augsburger Strafkammer ausgeräumt worden. Er hat nämlich am ersten Verhandlungstag die Prozeßbeteiligten vorsorglich darauf hingewiesen, „dass der nunmehr zur Verlesung kommende Eröffnungsbeschluss im Sachverhalt keine festgestellten Tatsachen enthält, sondern nur eine Zusammenstellung von Fakten darstellt, die zur Begründung eines Tatverdachts aufgetreten sind. Die Nachprüfung dieses Tatverdachts ist Sache der heutigen Hauptverhandlung“ (Bl. 502 d. A.; vgl. dazu BGHSt 16, 63, 64). Wie demgegenüber vorgebracht werden kann, diese Erläuterung habe „die Mängel des Eröffnungsbeschlusses nicht geheilt, sondern verstärkt“, ist nicht verständlich. Der ganz eindeutige Sinn dieser Erläuterung ist entscheidend und nicht die Wahl eines einzelnen Wortes.

Schließlich sei bemerkt: Die Strafkammer hat mehrere Tage lang verhandelt und ist in ihrem Urteil keineswegs in allen Punkten den Behauptungen der Anklage und dem Sachverhalt des Eröffnungsbeschlusses gefolgt. Der Tatrichter hat also die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (RGSt 32, 318, 319) durchaus gewahrt und sein Urteil gemäß dem § 261 StPO aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung geschöpft (vgl. BGHSt 16, 64).

Weitere Verfahrensrügen (soweit sie nicht in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen worden sind):

Die Strafkammer hat in der Sitzung vom 1) 7. Dezember 1961 beschlossen, den Zeugen Dr. ███ nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen, weil er sich bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zur Errichtung des Gesellschaftsvertrages der Privarikation oder der Untreue durch Versäumung der Pflicht zur Beratung der Zeugin Emilie █████ verdächtig gemacht habe.

Die Revision (S. 6 der Revisionsbegründung) meint, das Landgericht habe den § 60 Nr. 3 StPO verletzt. Nur der eine der von der Strafkammer wahlweise angenommenen Verdachtsgründe, Untreue, könne als eine Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat aufgefasst werden. Nur diese stehe in Beziehung zu der dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlung, Versäumung der Pflicht zur Beratung der Frau Kinstner. Für die andere im Beschluss der Strafkammer enthaltene Möglichkeit – Privarikation, strafbares Dienen gegenüber beiden Parteien – sei nichts dargetan. Selbst wenn die Strafkammer aber einen solchen Verdacht zu Recht bejaht haben sollte, sei nicht ersichtlich, dass ein solcher Verdacht in irgendeiner Beziehung zu dem gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf stehen könne. Selbst aus einem begründeten Verdacht der Privarikation könne deshalb kein Verdacht der „Beteiligung“ hergeleitet werden. Es sei deshalb fehlerhaft, dass das Landgericht jedenfalls auch wegen des Verdachts der Privarikation von der Vereidigung des Zeugen abgesehen habe. Das Urteil beruhe auch auf diesem Fehler.

Diese Rüge greift nicht durch. Auch das Verhalten des Angeklagten bei der Verhandlung vom 6. Januar 1957 war Gegenstand des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs. Die wesentliche Mitwirkung Dr. ██████, des vom Angeklagten ausgewählten und von ihm unterrichteten Korrespondenzanwalts bei dieser Besprechung ließ ihn der Strafkammer als der „Beteiligung, und zwar in der selben Richtung wie der Angeklagte, verdächtig und als befangenen Zeugen erscheinen. Ob dieser Verdacht sich rechtlich als strafbare Teilnahme Dr. ██ an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue oder als Parteiverrat einordnen ließ, blieb offen. Das Landgericht vermochte weder die eine noch die andere Möglichkeit auszuschließen. Die von ihm gewählte Form wahlweiser Begründung war somit zulässig. Bei dieser Sachlage kam es darauf, ob der Verdacht einer Beteiligung durch Parteiverrat auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruhte, nicht einmal entscheidend an. Der Zeuge musste unvereidigt bleiben, wenn auch nur die eine der beiden Möglichkeiten, die das Landgericht nicht ausschließen konnte, die Vereidigung verbot. Das traf jedenfalls auf den Verdacht einer strafbaren Teilnahme des Zeugen Dr. ██ an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue zu, wie die Revision nicht in Abrede stellt. Dies trägt die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO (vgl. auch RG Urt. v. 26. Juni 1959 – 4 StR 66/59 – S. 9).

Der Senat hat auch im anderen Zusammenhang schon in BGHSt 17, 186, 187 dahin entschieden, dass das Absehen von der Vereidigung dann ausreichend begründet ist, wenn der Beschluss jedenfalls einen die Nichtvereidigung tragenden Grund anführt. 76 war anders gestaltet. Dort hatte die Strafkammer summarisch sämtliche im Gesetz genannten Nichtvereidigungsgründe aufgeführt. Dies gab dem Reichsgericht Anlass zu der Annahme, der Tatrichter habe den Sinn und die Tragweite der betreffenden Verfahrensvorschrift verkannt. So lag es hier jedoch nicht.

Nachdem die Sachverständigen (sachv. Zeugen) ███████ 2) und ███ in der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1961 gehört und im allseitigen Einverständnis entlassen waren (Bl. 508, 514, 517 d. A.), stellte der damalige Verteidiger des Angeklagten Dr. IC in der Verhandlung vom 8. Dezember 1961 weitere Beweisanträge (Bl. 529 d. A.). Er beantragte, einen Sachverständigen für Haargarnspinnerei darüber zu hören: daß der von Dr. IC beabsichtigte und von Schramm vollendete Spinnereibetrieb nach dem geschaffenen Anlageund Produktionswert eine absolute finanzielle Sicherung Frau Kinstners darstellte, unter der Voraussetzung, dass ihre Gelder zweckbestimmt verwendet wurden; daß der beim Ausscheiden Frau Erna █████ (12.2.1957) durch die vorliegenden Maschinen geschaffene Produktionsund Anlagewert sich auf mindestens 600.000 DM belief (unter derselben Voraussetzung wie zu 1.).

Die Strafkammer stellte die Entscheidung über diesen Beweisantrag zunächst zurück und hörte den Landespfleger Rösler als weiteren Sachverständigen, dessen Anhörung von vornherein vorgesehen gewesen war.

Als dann der Verteidiger den vorgenannten Beweisantrag wiederholte, lehnte ihn die Strafkammer mit folgender Begründung ab: „Durch die Vernehmung des Sachverständigen Rösler wurden die Bewertungsfragen für Produktions- und Anlagewert geklärt. Außerdem liegen die Gutachten von zwei technischen Sachverständigen über den Zeitwert der Maschinen vor. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu diesen Fragen ist nicht erforderlich, da die Sachkunde der Gutachter nicht zweifelhaft ist, die Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen und keine Widersprüche enthalten. In dem Beweisantrag ist nicht dargetan, über welche überlegenen Forschungsmittel ein Sachverständiger für Haargarnspinnerei verfügen soll. Das Gericht ist nach den vorliegenden drei Sachverständigengutachten auf eigener Sachkunde in der Lage, zu beurteilen, ob eine absolute finanzielle Sicherung der Frau █████ durch den Spinnereibetrieb gegeben war“ (Bl. 531 532 d. A.).

Die Revision erhebt gegen die Ablehnung des Beweisantrags verschiedene Angriffe, die jedoch sämtlich nicht durchgreifen können.

Zunächst ist es nicht richtig, dass die Strafkammer den Beweisantrag missverstanden habe. Für das Gegenteil spricht schon der erste Satz der Begründung des ablehnenden Beschlusses, in dem von Bewertungsfragen für Produktions- und Anlagewert die Rede ist. Weiter ist zu sagen: Der Vorsitzende der Strafkammer hatte aus den Akten ersehen, dass die Sachverständigen ██ und ███ die in Frage kommenden Maschinen schon in früheren Jahren (1957/1958) bewertet hatten. Mit Rücksicht darauf wurden sie, außer dem Gutachter Rösler, als Sachverständige hinzugezogen (Verfügung des Vorsitzenden vom 7. November 1961, Bl. 470; vgl. ferner Bl. 282 d. A.). Der Gutachter ███ ist nicht nur Maschinenhändler, sondern auch Textil-Techniker (Bl. 514 d. A.). Die Anhörung des Sachverständigen ███████ hatten Rechtsanwalt Dr. ███ bzw. Dr. ███, die damaligen Verteidiger des Angeklagten, in seinen Schutzschriften vom 5., 23. November 1959 und 28. Oktober 1961 (Bl. 218 R, 300 R, 469 d. A.) selbst beantragt.

Dass die Richter der Strafkammer einer bedeutenden Kaufmanns- und Industriestadt wie Augsburg, zumindest auf Grund der Gutachten der drei Sachverständigen die erforderliche Sachkunde erlangt hatten (vgl. BGH Urt. v. 5. Juli 1955, 5 StR 52/55; Schwarz/Kleinknecht, Anm. 17 B zu § 244 StPO), brauchten sie nicht noch im einzelnen darzulegen.

Auch die Aufklärungspflicht nötigte die Strafkammer nicht dazu, noch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Haargarnspinnerei zu hören. Der Hinweis des Senats in seinem Urteil vom 14. März 1961 (S. 10) war eine unverbindliche Empfehlung gewesen, hatte auch nicht von „Haargarnspinnerei“, sondern von Sachverständigen „für das Gebiet von Geldinvestitionen und des Spinnereimaschinen-Handels“ gesprochen. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 10, 116 betraf eine ganz besonders gestaltete, hier nicht gegebene Sachlage.

Ferner hatte der Verteidiger die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen darüber beantragt, dass der Angeklagte zumindest seit 1955 zunehmend an Depressionen leide, wodurch seine Arbeitsfähigkeit ausgetauscht worden sei.

Die Strafkammer hat diesen Antrag nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch Wahrunterstellung beschieden. Das Urteil setzt sich damit nicht in Widerspruch (vgl. auch BGH NJW zu § 244 Abs. 3 StPO).

Die Angriffe zu III und 2 der ergänzenden Revi- 3) sionsrechtfertigung (S. 5) sind offensichtlich unbegründet. Die Rügen zu IV der ergänzenden Revisionsbegründung gehen ebenfalls offensichtlich fehl. Vorgehaltene Urkunden brauchen nicht förmlich verlesen zu werden (vgl. auch BGHSt 11, 159, 160).

Auch ist der Tatrichter nicht gehalten, sich mit jedem vorgehaltenen Schreiben und den dazu abgegebenen Erklärungen im Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Andererseits sind außer zahlreichen anderen Urkunden auch Schreiben Dr. ████ an die Volksbank Wachtersbach und die Firma █████ Co. in der Hauptverhandlung zur Erörterung gekommen (z. B. Bl. 507, 508, 513, 525, 526 d. A.).

Es stand dem Angeklagten und seinem Verteidiger frei, weitere Schriften dieser Art (in Urschrift oder Abschrift) vorzulegen.

Die Verpflichtung Frau ████████ zur Darlehensge- 4) währung (S. 34 UA) war ebenfalls Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (vgl. S. 17 UA).

III. Sachlich-rechtliche Erörterung

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Der Senat hatte durch seine schon erwähnte Entscheidung vom 14. März 1961 – 1 StR 227/60 – das freisprechende Urteil vom 4. Dezember 1959 hauptsächlich deshalb aufgehoben, weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt und undeutlich dargestellt war. Der Bundesgerichtshof war infolgedessen damals nicht in der Lage, hinreichend zu beurteilen, ob die damals erkennende Strafkammer das Recht richtig angewandt hatte. Der Senat ergab dazu im Rahmen seiner unverbindlichen Hinweise unter anderem: Von der Aufklärung der Zusammenhänge und Hintergründe der seltsam anmutenden Vorgänge werde es abhängen, ob und inwieweit sich der Vorwurf einer Untreue Dr. ICs und der des Betrugs, zumal im Zusammenhang mit der Ablösung des „Anwartschaftsrechts“ einwandfrei dartun lasse (S. 2-10 des früheren Urteils des Senats).

Die jetzt entscheidende Strafkammer hat die nun schon mehrere Jahre zurückliegenden Vorgänge soweit eben möglich aufzuklären und in den Urteilsgründen darzustellen vermocht. Ihrer Begründung des Vorwurfs der Untreue lässt sich, ungeachtet unwesentlicher Unstimmigkeiten, mit Rechtsgründen nicht entgegentreten.

Das Landgericht sagt S. 77 UA abschließend a) „Der Angeklagte (Dr. IC) hatte von vornherein die Absicht durch eine zunächst nicht genau bestimmte Anzahl von Vermögensverfügungen zu Lasten des Vermögens der Zeugin ██ den Maschinenhandel und den Spinnereiaufbau zu finanzieren. Die einzelnen Vermögensverfügungen, es waren im ganzen 14 – wobei die Verfügungen aus Anlass der Gesellschaftsgründung (nämlich die Abfindung an Dr. ███ und die Zahlungen eines weiteren Darlehens von 150.000 DM an die GmbH und die Verpflichtung zur Bezahlung der Stammeinlage) als eine natürliche Handlung anzusehen sind – wurden auf Grund eines von vorneherein gefassten Entschlusses ausgeführt. Es liegt daher ein fortgesetztes Vergehen der Untreue nach § 266 StGB vor“.

Dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung rechtlich nicht einwandfrei ist (vgl. BGHSt 1, 313, 315; BGHSt 16, 124, 128, 129), beschwert den Angeklagten hier nicht. Die mitgeteilte Begründung ist auch im Übrigen für den Urteilsbestand unerheblich. Allerdings hat das Landgericht hier die einzelnen als unselbständige Teilakte gewerteten Untreuehandlungen im Wesentlichen in Vermögensverfügungen zu Lasten Frau ██ gesehen. S. 71, 72 (IV 1) des Urteils wird indessen ausgeführt, dass die █████████████████████, die Dr. ██ vornahm, ohne Genehmigung Frau ██ geschehen sei. Er habe aber seine Mandantin falsch beraten und dadurch seine rechtsgeschäftliche Pflicht, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt. Diese Begründung ist entscheidend. Bei der Darlegung des Fortsetzungszusammenhangs handelte es sich demgegenüber nur um etwas ungenaue, summarische Wendungen. Sie rechtfertigen nicht die Annahme, dass das Landgericht nicht darüber klar gewesen sei, worin es die einzelnen Untreuehandlungen Dr. ICs gesehen habe. Nun ist hier von „im ganzen 14“ Vermögensverfügungen Dr. ██████ die Rede. Es können indes, bei Zugrundelegung der Rechnungsweise des Tatrichters, höchstens 13 unselbständige Einzelakte gewesen sein, nämlich:

1) Veranlassung Frau ███ dazu, 55.000 DM zur Finanzierung von ████████████████████ aus ihrem weiteren von ihr verwalteten Vermögen zur Verfügung zu stellen (S. 16, 54, 55 UA);

2) Veranlassung Frau Kinstners zu weiteren Geldleistungen auf Grund des Abkommens vom 5. Juni 1956 im Gesamtbetrag von etwa 141.000 DM (S. 17, 25, 27, 73 UA). Es handelte sich in Einzelnen um die S. 25 UA aufgeführten fünf Zahlungen. Hierin hat das Landgericht offenbar fünf weitere Fälle gesehen;

3) ferner die vier Zahlungen an die Volksbank (S. 27, 28, 73 UA) im Gesamtbetrag von 93.652,38 DM;

4) die Abfindung Dr. ███ durch Frau ██, die Verpflichtung Frau ██ zur Zahlung von 150.000 DM über die Volksbank ███ an die GmbH, sowie zur Übernahme einer ██████████████ in Höhe von 50.000 DM (S. 34, 35, 38, 77 UA).

Das sind bei weiterem Unterteilen dreizehn Fälle. Richtig ist es, wenn man – wie geboten – den Vorgang mit den insgesamt 141.000 DM als ein Geschehen wertet, neun und nicht vierzehn Vorkommnisse. Diese Unstimmigkeit lässt sich jedoch von hier aus klarstellen. Das Strafmaß (S. 82, 83 UA) ist durch die Annahme zu vieler Einzelfälle nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden.

Zu Unrecht meint die Revision, Untreue scheide schon b) deshalb aus, weil die Treugeberin, Frau ████, mit den jeweiligen Überweisungen und Verpflichtungen einverstanden gewesen sei oder sie selbst bewirkt habe. Dieser Einwand liegt neben der Sache. Frau ██ war in wirtschaftlichen Dingen ganz ████████████. Deshalb hatte sie den Angeklagten als ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Berater hinzugezogen und vertraute ihm rückhaltlos (S. 9, 10, 29, 46, 48, 12, 75, 78 UA).

Mit Recht hat daher das Landgericht eine Treupflichtverletzung des angeklagten Rechtsanwalts darin gesehen, dass er seine Auftraggeberin veranlasste, in zunehmendem Maße Geld in höchst unsichere Geschäfte und Unternehmen zu stecken oder dahingehende Verpflichtungen einzugehen (vgl. im Grundsatz: RG JW 1934, 2773 ff. und Anmerkung Schwinge; BGH Urt. v. 25. März 1960; 1 StR 606/59 S. 16 und vom 31. Mai 1960, 1 StR 106/60 S. 6).

Deshalb geht auch der weitere Einwand der Revision fehl, es habe sich um Erfüllung von Verbindlichkeiten oder um die Befreiung von solchen gehandelt.

Ferner erweist die Erwägung der Revision nicht durch, es habe sich „immer um Risikogeschäfte“ gehandelt (S. 14 ff der ersten Revisionsbegründung). § 266 StGB will gesundem Unternehmergeist und kaufmännischem Gewinnstreben nichts in den Weg legen. Der Angeklagte war aber, jedenfalls im Verhältnis zu Frau ███, kein Unternehmer, sondern ihr verantwortlicher Berater, dem sie bedingungslos vertraute. Es war Gegenstand seiner Treupflicht, seine ganz unerfahrene Frau vor gewagten Geschäften und Verpflichtungen zu bewahren. Hiergegen hat er mehrfach verstoßen. Von einem „gewollten Risikogeschäft“ auf Seiten Frau ███████ kann nach den Feststellungen keine Rede sein.

Bei seinen Ausführungen zu VI der ersten Revisionsbegründung (S. 15, 17) beachtet der Verteidiger nicht genügend, dass die Strafkammer bezüglich der 83.500 DM (S. 10, 12 UA) trotz starken Verdachts (S. 54 UA) dem Angeklagten nicht widerlegen konnte, er habe in diesem Fall noch an eine sichere Anlage des Vermögens seiner Auftraggeberin geglaubt (S. 74 UA).

Dem steht nicht entgegen, dass S. 77 UA von einer „von vorneherein“ bestehenden Absicht oder einem entsprechenden Entschluss des Angeklagten gesprochen wird. Schon oben ist ausgeführt worden, dass es sich insoweit um ungenaue, summarische, aber dem Schuldspruch unschädliche Wendungen handelt.

Im Übrigen ist ja festgestellt, dass der Angeklagte in der Erwartung eigener Gewinne schon frühzeitig im Jahr 1955 Frau ██ für eine Beteiligung an der Finanzierung von ██████████████████ gewann (S. 9 f. UA).

In ihren weiteren Ausführungen wiederholt sich die Revision immer wieder. Stellenweise versucht sie, unter dem Vorwand verfahrensrechtlicher Angriffe in unzulässiger Weise die Feststellungen des Tatrichters anzugreifen (vgl. dazu: S. 7 des Urteils des Senats v. 12. Februar 1960, 1 StR 682/59).

Die Treupflicht des Angeklagten gegenüber Frau d) ██ bestand, als Folgewirkung seines bisherigen Verhaltens, auch bei den Verhandlungen im Januar und Februar 1957 fort (S. 9 des früheren Urteils des Senats v. 14. März 1961; auch BGHSt 8, 149 ff).

Ein ungetreues Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der „Abfindung“ hat die Strafkammer darin gesehen, dass er, statt seiner Auftraggeberin zu empfehlen, sich einen anderen Berater zu nehmen, gegen die nicht beratene, unerfahrene, praktisch wehrlose Frau einen auf unzureichenden Berechnungen beruhenden, auf jeden Fall überhöhten Anspruch auf Abfindung geltend machte und dessen Erfüllung durchsetzte (S. 76, 77, 79 oben UA). Gegen diese Würdigung sind keine durchgreifenden Bedenken zu erheben.

Zwar ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte am 12. Februar 1957 (Abschluss des notariellen Vertrages) wusste, dass ██ ███████████ des Betriebsgrundstücks in ████████████ war (S. 35 UA). Das hindert aber nichts daran, dass die von ihm geltend gemachte „Wertfindung“ auf einer völlig unsicheren und unzulänglichen Bewertungsgrundlage beruhte (S. 63 oben, 77, 77 UA). Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen S. 35 und S. 63 UA beeinträchtigt daher den Urteilsbestand nicht.

e) Auch die Darlegungen zum inneren Tatbestand sind im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar; vgl. S. 75, 77, 82 unten; ferner S. 16 unten, 26, 29, 54, 55, 59 Mitte, 60, 64, 68 unten UA. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, kann nicht durchgreifen. Es ist ihr zwar zuzugeben, dass einzelne Wendungen der Urteilsgründe (z. B. das S. 59 oben erwähnte „unwiderlegte kritiklose sich-Begeisternlassen für die Möglichkeit großer Gewinne“; S. 82, 83, 6 und 17 UA) für sich betrachtet gegen bedingten Benachteiligungs-(Gefährdungs-)-Vorsatz und eher für bloße bewusste Fahrlässigkeit des Angeklagten (in dieser Hinsicht) sprechen könnten. Die Urteilsdarlegungen in ihrem Zusammenhang erwecken aber die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte nicht nur hinsichtlich der Verletzung seiner Treupflicht, sondern auch bezüglich der Vermögensbenachteiligung zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der riesige Schaden, der Frau ███ entstand, war zwar nicht von seinem Vorsatz umfasst. Er rechnete jedoch damit, dass erhebliches Vermögen seiner Auftraggeberin unmittelbar gefährdet und dass sie durch Gewährung einer zu hohen Abfindung geschädigt werde (S. 82 UA).

Er billigte diese Folge – „mochte sie ihm auch nicht geradezu erwünscht sein“ –, weil ihn der Gedanke beherrschte, „nur auf diese Weise seine Auslagen an ███ hereinzuholen und Gewinne zu erzielen“ (S. 6, 26, 29, 75 UA). Diese Annahme ist rechtlich möglich (vgl. auch BGH 4 StR 315/54 v. 4. November 1954, Be 6; BGH 1 StR 92/61 v. 6. Juni 1961, S. 3).

Den Frau und ihren Kindern erwachsenen f) großen Schaden durfte der Tatrichter bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten mit berücksichtigen (BGHSt 10, 259 ff).

Andererseits war er nicht verpflichtet, die als wahr unterstellte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, zumal bei einem Verhalten, durch das er gerade eine erhebliche Betriebssamkeit an den Tag gelegt hatte.

Nach alledem muss die Revision des Angeklagten IV. Dr. IC als unbegründet verworfen werden.

GeierHübnerFischer
SeibertDr.Mai

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