Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/54
- Datum
- 04.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anklage kann die im Verfahren festgestellten Tatsachen als Gegenstand der Urteilsfindung zugrunde legen; § 264 Abs. 1 StPO erlaubt die Darstellung der Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
Die Revision ist nicht zur Überprüfung der vom Tatrichter getroffen Beweiswürdigung berufen; unzulässige Angriffe auf Tatsachenfeststellungen sind nach § 337 StPO unergiebig.
Eine Rüge unzureichender Aufklärung nach § 344 Abs. 2 StPO erfordert die Benennung der konkreten Beweismittel, mit deren Einsatz die weitere Aufklärung hätte versucht werden sollen.
Mehrere zeitlich aufeinanderfolgende pflichtwidrige Akte (z. B. fortlaufende Kreditgewährungen) können als eine fortgesetzte Untreuehandlung gewertet werden, wenn eine fortwirkende Einheit des Vorsatzes besteht.
Die vage Hoffnung, einen endgültigen Vermögensverlust abzuwenden, rechtfertigt oder entschuldigt die Pflichtwidrigkeit und den Missbrauch (Bewusstsein der Gefährdung) nicht; das Bewusstsein der Vermögensgefährdung genügt für die innere Tatseite des § 266 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Angeklagten, jetzigen Vertreter, Friedrich ███████████████, dort geboren am ████████, aus ████████,
2.) den in ██ ████████ Kaufmann ██, geboren am ████████, aus ████████,
wegen fortgesetzter Untreue u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Dr. Engels Bundesrichter,
Dr. Hille Bundesrichter,
Dr. Augustin Bundesrichter,
Seibert Bundesrichter,
Dr. ██ als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Dezember 1953 werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ██ ist wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse und wegen Betrugs in zwei Fällen ███ und ████, der Angeklagte ████ wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue des Mitangeklagten ██ sowie wegen Betrugs (Fall ██ – Kreditbank) und wegen Unterschlagung (Fall █████) verurteilt worden. Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte ██ außerdem Verfahrensfehler. Ihre Rechtsmittel haben ██████ keinen Erfolg.
Die zum Verständnis des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehende Anklageschrift wirft dem Angeklagten ███ u. a. als zwei selbständige Betrugshandlungen vor, dass er den Zeugen ███████ zur Eingehung einer wechselmäßigen Verpflichtung und den Zeugen █████ zur Hergabe von 10.000 DM veranlasst habe, und gibt eine eingehende tatsächliche Darstellung der Vorgänge. Eben diese Vorgänge macht auch das Urteil zur Grundlage der Schuldspruche wegen Betrugs. Dass sie sich, zumal im Falle █████, nach der Auffassung des Gerichts in Einzelheiten anders abgespielt haben, als die Staatsanwaltschaft angenommen hatte, stellt die Identität der angeklagten und der abgeurteilten Taten nicht in Frage; denn die in der Anklage bezeichneten Verfehlungen sind so zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellen (§ 264 Abs. 1 StPO).
Dass der Zeuge ███████, als er den Wechsel über 10.000 DM unterschrieb, bereits Finanzierungsakzepte mit der ██████ GmbH ausgetauscht hatte, stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fest. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlass, zum Beweise dieser Tatsache noch Akten heranzuziehen.
Soweit die Revision des Angeklagten ██ im übrigen eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, fehlt es an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, durch deren Benutzung eine weitere Aufklärung hätte versucht werden sollen (BGHSt 2, 168). Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters hinaus, die keinen rechtlichen Mangel erkennen lassen. Insbesondere stellt es keinen Widerspruch dar, dass der Angeklagte ████████████ Anfang seiner verbotswidrigen Kreditbewilligungen an die ██████ GmbH an einen endgültigen Verlust noch nicht geglaubt haben mag, sich aber gleichwohl bewusst war, dass er dadurch mangels entsprechender Sicherheiten das ihm anvertraute Vermögen der Spar- und Darlehenskasse erheblich gefährdete und somit zunächst einmal verminderte, weil die erlangte ungesicherte Forderung weniger wert war als das hingegebene Geld.
Ebensowenig können die Sachbeschwerden der Angeklagten mit der Darlegung gerechtfertigt werden, dass die Strafkammer auf Grund des von ihr eingehend gewürdigten Verhandlungsergebnisses zu anderen, als den von ihr gezogenen, möglichen Folgerungen hätte gelangen sollen; denn alles das liegt auf tatsächlichem, der Revision verschlossenem Gebiet (§ 337 StPO). Die rechtlich einwandfreien Feststellungen des Tatrichters lassen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der den Schuldsprüchen zugrunde gelegten Strafvorschriften zur äußeren wie zur inneren Tatseite ohne weiteres deutlich hervortreten.
Die Einlassung des Angeklagten ██████ zum Falle █████ wird von der Strafkammer ausdrücklich als unwahre Ausrede gewürdigt. Die Kammer ist davon überzeugt, ███████████ sich den, ihm nur zwecks Diskontierung auf Rechnung █████ übergebenen Blankowechsel in dem Bewusstsein, dass die ████████ GmbH nicht im eigenen Interesse darüber verfügen dürfe, als fremde Sache zugeeignet hat, um ihn dann rechtswidrig über 13.000 DM auszufüllen und dem Konto der um Geld verlegenen ███████ GmbH gutschreiben zu lassen. Die Verurteilung aus § 246 StGB begegnet hiernach keinem rechtlichen Bedenken. Dass ein Schuldspruch wegen tateinheitlicher Urkundenfälschung (vgl. BGHSt 5, 295) unterblieben ist, beschwert den Angeklagten ██ nicht. In gleicher Weise steht das, was die Revision dieses Angeklagten hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue geltend macht, in unvereinbarem Widerspruch zu den klaren, gegenteiligen Feststellungen des angefochtenen Urteils.
Schließlich lässt auch die allein mit der natürlichen Betrachtungsweise des täglichen Lebens in Einklang stehende Beurteilung der von dem Angeklagten █████████ zugunsten der ██████ GmbH von Januar 1949 ab fünfzehn Monate hindurch in fortlaufender Kette durch eine Vielzahl von Barauszahlungen, Scheckeinlösungen und Wechseldiskontierungen verwirklichten, missbräuchlichen Kreditgewährung als einer fortgesetzten Untreuehandlung keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Die einzige sonst in Betracht kommende Möglichkeit, jeden Einzelakt der Kreditgewährung als eine selbständige Straftat aufzufassen, scheitert schon an der vom Landgericht insgesamt festgestellten Einheit des fortwirkenden Vorsatzes, die nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass jeder dieser Einzelakte eine besondere Willensentschließung voraussetzt (vgl. RG HRR 1941 Nr. 1017). Schon die erste, pflichtwidrig ohne Wissen des Vorstandes und ohne ausreichende Sicherheiten bewirkte Kreditgewährung erfüllte den äußeren wie den inneren Missbrauchstatbestand des § 266 StGB; hierbei war sich der Angeklagte bereits im klaren darüber, dass er durch diese Eigenmächtigkeit das Vermögen der Spar- und Darlehenskasse in erhebliche, seinen Gesamtwert mindernde Gefahr brachte, wenngleich er endgültige Verluste der Kasse weder jetzt noch späterhin wollte.
Die vage Hoffnung, einen endgültigen Ausfall verhindern zu können, vermochte nach der vom Tatrichter festgestellten Lage der █████████ GmbH auch die späteren unbefugten, das Vermögen der Spar- und Darlehenskasse weiter schädigenden Erhöhungen des ungedeckten Kredits weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen (vgl. RGSt 61, 211).
Weder die Kreditbewilligung durch den vom Angeklagten getäuschten Vorstand am 24. Mai 1949, noch die Auszahlung des Flüchtlingsdarlehens im August und September 1949 oder die Zahlungseinstellung der Zentralen Obst- und Gemüsegenossenschaft haben den äußeren Tatablauf oder die Willensrichtung des Angeklagten irgendwie rechtserheblich beeinflusst; diese Umstände können daher eine abschnittsweise Zerlegung der Untreue in mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht rechtfertigen. An die damals auf 15.000 DM festgelegte Kreditgrenze hat der Angeklagte sich nicht gehalten, sondern weitere Überziehungen in erheblichem Ausmaß zugelassen, obgleich er erkannte, dass die Lage der ██████ ████ immer bedrohlicher wurde. Obwohl ferner die ████ GmbH den Anspruch auf Auszahlung des Flüchtlingskredits zur Sicherheit an die Spar- und Darlehenskasse abgetreten hatte, duldete der Angeklagte es, dass sie über die ausgezahlten Beträge verfügte, und gewährte auch nach Fortfall dieser Sicherheit durch Scheckeinlösungen und Barzahlung weiterhin ungedeckten Kredit. Selbst nach dem Zusammenbruch der Zentralen Obst— und Gemüsegenossenschaft hat der Angeklagte es bewusst vereitelt, dass die noch bis zum Oktober 1949 eingehenden Gegenwerte aus den an die Spar- und Darlehenskasse abgetretenen Forderungen gegen diese Genossenschaft dem Sicherungszweck dienten, indem er durch Gutschrift auf dem laufenden Konto der ████████ GmbH darüber verfügte.
Die Hoffnung, insbesondere auch im eigenen Interesse einen endgültigen Ausfall der Forderungen gegen die ██████ GmbH doch noch abwenden zu können, hat der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer bis zum Ende seiner strafbaren Betätigung im März 1950 gehegt; seine Schuld erblickt sie gleichbleibend über die gesamte Straftat hin nicht in einer Schädigungsabsicht, sondern im Bewusstsein des Befugnismissbrauchs und der Nachteilszufügung.
Dieselben Erwägungen treffen auf die vom Angeklagten ███ durch Wechselbegebungen geleistete Beihilfe zu, durch die dem Angeklagten ██████████ – wie die Strafkammer feststellt – die unzulässige Kreditgewährung erleichtert wurde. Dass █████████████████ auch die Pflichtwidrigkeit der Kreditgewährung durch ███ kannte, legt das angefochtene Urteil auf Grund des Protokolls über die Gesellschafterversammlung der ██████ GmbH vom 16. April 1949 ausdrücklich dar.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen Betrugs zum Nachteil der Norddeutschen Kreditbank. Die Urteilsfeststellungen ergeben insbesondere, dass in der Zeit zwischen Täuschungshandlung und Zahlungseinstellung – wenn auch beschränkte – Zugriffsmöglichkeiten noch bestanden.
Da den Strafzumessungserwägungen ebenfalls kein zum Nachteil der Beschwerdeführer ausschlagender, sachlichrechtlicher Irrtum zugrunde liegt, waren ihre Rechtsmittel unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Groß | Engels | Seibert | |||
| Hille | Dr. Augustin |