Treffer
BGH Urteil

BGH: Bedingter Benachteiligungsvorsatz bei Untreue durch „Scheckkarussell“

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 526/62
Datum
16.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch zweier Bank-/Sparkassenmitarbeiter vom Vorwurf fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) an. Streitpunkt war vor allem, ob ein (bedingter) Benachteiligungsvorsatz trotz behaupteter Hoffnung auf späteren Ausgleich vorlag. Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung des Landgerichts als widersprüchlich und lückenhaft, weil bereits die gegenwärtige Vermögensgefährdung bzw. -schädigung durch Kreditgewährungen an einen illiquiden Kunden nahe liege. Das Urteil wurde insoweit mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei § 266 StGB setzt der Benachteiligungsvorsatz weder eine Schädigungs- noch eine Bereicherungsabsicht voraus.

2

Ein bedingter Benachteiligungsvorsatz kann vorliegen, wenn der Täter die gegenwärtige Vermögensgefährdung als mögliche Folge erkennt und hinnimmt, auch wenn er auf einen späteren günstigen Ausgang oder Wiedergutmachung hofft.

3

Die Annahme, der Täter habe das Risiko und die Gefährlichkeit seines Handelns erkannt, ist mit der Verneinung eines (bedingten) Benachteiligungsvorsatzes regelmäßig unvereinbar, wenn zugleich fortlaufend unzulässige Kreditüberschreitungen zugelassen werden.

4

Bei der Beurteilung eines Vermögensnachteils im Rahmen der Untreue ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit eines illiquiden Kunden über kreditiertes Geld eine über bloße Buchgutschriften hinausgehende gegenwärtige Vermögensbeeinträchtigung begründen kann.

5

Handelt der Täter im (auch nur vermeintlichen) Einvernehmen mit Vorgesetzten, kann dies für die Feststellungen zur inneren Tatseite bedeutsam sein und bedarf tatrichterlicher Aufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 16. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) ███ ██ ███████████████, geboren am ███, 2) █████, geboren am ███, wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mai, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████ als █████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Bitschnau und von Dirke vom Vorwurf der Untreue freigesprochen worden sind.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat die Angeklagten ████████ und von █████ von dem Vorwurf der fortgesetzten Untreue (von ████████ auch von der Anklage schwerer Bestechlichkeit) mangels Beweises freigesprochen. (Gegenüber ████████████ bezüglich weiterer Anklagepunkte, u. a. des Vorwurfs der Anstiftung von ███ zu fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug gegenüber der Kreissparkasse ████, war die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 13. März 1962 abgelehnt worden: Bl. 428 ff, Bd. III d. A.).

Gegen den Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf der Untreue richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

II. A) Dass der Angeklagte von ██████ den äußeren Tatbestand der Untreue verwirklicht hat, ist vom Landgericht zutreffend dargelegt worden. Zur inneren Tatseite hat es bei diesem Angeklagten den Benachteiligungsvorsatz nicht für nachgewiesen erachtet.

Seine Ausführungen dazu sind nicht frei von rechtlichen Bedenken, selbst soweit sie den unmittelbaren (direkten) Benachteiligungsvorsatz verneinen. Den bisherigen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der illiquide Kunde Vogt durch seine ihm von v. ██ und ████████ ermöglichten Nachenschaften nicht bloße Gutschriften erreichte. Vielmehr konnte er mit den ihm kreditierten Beträgen arbeiten (S. 6 unten UA). Es liegt also die Annahme nahe, dass in Höhe dieser Beträge die Sparkasse – über eine bloße Gefährdung hinaus – jeweils geschädigt wurde. Denn ihren Rückzahlungs- und Zinsforderungen stand ein illiquider Schuldner gegenüber, der nur verhältnismäßig geringe Sicherheiten zur Verfügung gestellt hatte, die überdies keineswegs sofort und ohne Schwierigkeiten hätten flüssig gemacht werden können (vgl. BGHSt 15, 24, 28), Sicherheiten, über die von ███ nach seiner Einlassung (S. 21 UA) nicht einmal unterrichtet war.

Dem Angeklagten von ██████ war bekannt, dass ███ der Sparkasse auf Grund ungedeckter Schecks immer wieder in erheblicher Höhe Geld entzog. Er ermöglichte ███ dieses Tun, ließ Weisungen seines Sparkassenleiters unbeachtet, die ihm ersichtlich nur deshalb gegeben wurden, um eine Schädigung der Kasse zu vermeiden, versuchte sogar, sie zu hintertreiben. Wie er bei dieser Sachlage nicht erkannt haben soll, dass sein Verhalten die Sparkasse schädigte, hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt. Erkannte er aber, dass sein Verhalten die Sparkasse schädigte, dann kann der Wille zur Schädigung nicht gut verneint werden, da sein Verhalten nach den bisherigen Feststellungen in allen Stücken bewusst und gewollt war. Eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht setzt § 266 StGB nicht voraus.

Hatte die Strafkammer diese Umstände gewürdigt und diese Zusammenhänge erkannt, würde sie die Beteuerungen von ██████ (bezüglich des Ziels seines Handelns: S. 22 oben, 23 UA) möglicherweise anders bewertet haben. Dabei kommt noch hinzu, dass von ██████ – mochte sich auch Bestechung nicht erweisen lassen – es als Zweigstellenleiter seiner Sparkasse für richtig gehalten hatte, dem genannten Kunden ███ für 5.000,– DM Bilder, Einrichtungsgegenstände und Pflanzen zu verkaufen (S. 26, 27 UA). Hierauf ist die Strafkammer im Zusammenhang mit der Würdigung der Einlassung von ██████ zum Untreuevorwurf bisher nicht eingegangen.

Die vorstehenden Bedenken gelten erst recht gegenüber den Ausführungen, mit denen das Landgericht auch einen nur bedingten Benachteiligungsvorsatz dieses Angeklagten als nicht nachweisbar bezeichnet hat.

Selbst wenn von ██████ auf Grund von Zusicherungen ███s gehofft haben sollte, der Sparkasse werde später im Endergebnis kein Schaden erwachsen, so würde dies einem bedingten Schädigungs- oder Gefährdungsvorsatz von ██████ im Zeitpunkt der jeweils von ihm zugelassenen Geldabhebungen ███s nicht entgegenstehen. Es ist einstweilen nicht ersichtlich, wie dem langjährigen Sparkassenbeamten und Zweigstellenleiter von ██████ die Unzulässigkeit und schädigende Wirkung des „Scheckkarussels“ und sehr erheblicher Geldabhebungen zugunsten des illiquiden Kunden ███ verborgen geblieben sein sollte, zumal er, wie schon ausgeführt, mehrfach gemahnt war und er die Anweisung seines Sparkassenleiters sogar zu hintertreiben versuchte. Der Zweigstellenleiter einer Sparkasse, auch wenn er, wie das Landgericht annimmt, von geringer geistiger Regsamkeit (S. 24 UA) ist, weiß in aller Regel jedenfalls so viel, dass eine Sparkasse dem allgemeinen Nutzen zu dienen hat und sich nicht auf gewagte Geschäfte einlassen darf (vgl. BGH Urt. v. 22. März 1960, 1 StR 606/59, S. 20, unter Hinweis auf Vorschriften der Sparkassen-Ordnung und „Die Sparkasse“ 1956 S. 215); denn das lernt im Allgemeinen schon jeder Sparkassenlehrling. Die Annahme liegt nicht fern, dass das dem Angeklagten von ██████ „mangelnde Verständnis bezüglich der fraglichen Scheckgeschäfte“ (S. 24–26 UA) in Wirklichkeit bei ihm nur der nachträgliche Versuch war, sein strafbares Verhalten zu beschönigen. Er hat selbst nicht behauptet, dass er seine Vorgesetzten auch nur ein einziges Mal um Rat gefragt hätte.

Dass von ██████ unter dem █████████████████ stand, dass Sparkassendirektor ████████ ganz oder teilweise die Vorgänge durchschaute und gegen von ██████ nicht sehr energisch vorging, mag dem Angeklagten, wenn er verurteilt werden sollte, strafmildernd angerechnet werden. Den Schuldfeststellungen als solchen würden diese Umstände nicht entgegenstehen.

Das angefochtene Urteil ist daher gegenüber von ██████ aufzuheben, soweit er vom Vorwurf der fortgesetzten Untreue freigesprochen worden ist. Dass das Landgericht ein betrügerisches Verhalten von ██████ (als Mittäter oder Gehilfe ███s) zum Nachteil der Sparkasse zu Unrecht verneint hatte, ist jedenfalls vom Boden der bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich.

B. Auch die Revision gegenüber dem Angeklagten ██ ist im Ergebnis begründet. Dieser Angeklagte überschritt bewusst die ihm von vornherein gezogenen Kredit-Schranken sowie die von der Bank bewilligten Kreditgrenzen (von 200.000,– und später 350.000,– DM) erheblich. Er ermöglichte die Kreditausweitungen zugunsten des Bankkunden Vogt dadurch, dass er seine unzulässige Scheckreiterei im Einvernehmen mit ihm förderte und diese Machenschaften trotz verschiedener Abmahnungen der Bank weiter zuließ, so dass die Schuld ███s gegenüber der Bank schließlich auf über 800.000,– DM anstieg. Er wusste, dass ███ keine flüssigen Mittel besaß. Er hat also durch sein Verhalten den äußeren Tatbestand der Untreue erfüllt. Dies nimmt auch das Landgericht an, wobei es mit Recht den Missbrauchstatbestand als gegeben ansieht (vgl. dazu BGHSt 5, 61, 63; BGH Urt. v. 22. März 1960, 1 StR 606/59, S. 10).

Die Annahme der Strafkammer, dem Angeklagten ██ sei gegenüber seiner Bank kein unmittelbarer (direkter) Schädigungsvorsatz nachzuweisen, begegnet im Wesentlichen den gleichen Bedenken wie sie vorstehend im Fall von ██████ dargelegt sind. Die Erwägungen, auf Grund deren die Strafkammer auch einen bedingten Benachteiligungsvorsatz verneinen zu müssen glaubte, sind somit erst recht bedenklich. Die Begründung des Landgerichts ist, zumindest in ihrem Kern (S. 17 UA), widersprüchlich. Danach hat ██ Risiko und die Gefahrlichkeit seiner Handlungsweise erkannt. Trifft das zu, so hat er auch die jeweilige, gegenwärtige einem Vermögensnachteil gleichkommende Gefährdung der Bank gesehen und trotzdem und ungeachtet der Abmahnungen der Zentrale in erhöhtem Maße ████ weitere ungenehmigte Kredite gewährt. Dass der Angeklagte diese angesichts der Illiquidität des Bankkunden ███ jeweils gegebene und ständig zunehmende Benachteiligung der Bank zwar erkannt, aber nicht gebilligt habe, ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ein Widerspruch in sich. Was dem Angeklagten ██ – nach den Feststellungen der Strafkammer – möglicherweise vorschwebte, war die Vorstellung, dass die Kreditangelegenheit später einmal noch zu einem guten Ende führen und sich sogar zu einem einträglichen Geschäft für die Bank entwickeln werde. Diese Betrachtungen würden jedoch nur die Zukunft, nicht die Gegenwart zum Gegenstand gehabt haben. In der jeweiligen Gegenwart war die Bank angesichts der Illiquidität des Bankkunden, der, wie schon erwähnt, nicht bloße Gutschriften erhielt, sondern über die entsprechenden Beträge verfügte (S. 6 unten UA), in ihrem Vermögen erheblich beeinträchtigt. Der Angeklagte, ein erfahrener Kreditsachbearbeiter, kannte den Sachverhalt und gab dennoch seine Hand zu weiteren, noch gefährlicheren Kreditausweitungen. Hiernach ist die Annahme nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte ██ die jeweilige gegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge seines Handelns erkannte und dennoch hinnahm (BGH Urt. v. 7. Dezember 1954, 1 StR 317/53, S. 12), in der Hoffnung, dass die ganze Angelegenheit später einmal doch noch gut ausgehen werde. Diese Zukunftserwartung würde aber einem für die jeweilige Gegenwart vorhandenen bedingten Benachteiligungsvorsatz nicht entgegenstehen, sondern nur die spätere Nachteilsbeseitigung oder Wiedergutmachung betreffen (vgl. auch BGH Urt. v. 6. Mai 1952, 1 StR 60/52, S. 4; Urt. v. 27. November 1962, 1 StR 381/62, S. 16).

Soweit das Landgericht ausführt, es sei dem Angeklagten ██ nicht sicher zu widerlegen, dass er geglaubt habe, sich bei seinen Machenschaften noch innerhalb eines vertretbaren Geschäftsrisikos zu bewegen (S. 16 UA), ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus der Begründung der Kreditbewilligung vom 15. Dezember 1958 (S. 7, 8 UA), besonders ihrer Einleitung („kann man sich nur schwer für eine Genehmigung gewinnen lassen“) könnte unter Umständen schon entnommen werden, dass die Bank nur unter erheblichen Bedenken, möglicherweise auch nur mit Rücksicht auf die Lage, in die sie der Angeklagte bereits gebracht hatte, einer nochmaligen Krediterhöhung zugestimmt hat, deren Betrag (350.000,– DM) aber immerhin noch unter dem Nennbetrag der ersten drei Burg-Hypotheken (S. 9 UA) blieb. Der Angeklagte jedoch, der nur Zweigstellenleiter und kein selbständiger Unternehmer war, bewirkte, dass die Schuld ███s die zuletzt bewilligte Kreditgrenze um mehrere hunderttausend DM überschritt, so dass der █████████████ █████ als die Bank im Februar 1959 nach erlangter Kenntnis vom Umfang der Kreditausweitung endlich energisch vorging, alsbald wirtschaftlich zusammenbrach.

Der Tatrichter hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, die wirklichen Gründe für das bezüglich der Anfangszeit widersprüchlich und widerspruchsvoll erscheinende Verhalten der Bank (oder einzelner ihrer Direktoren oder Abteilungsleiter), ferner die damalige Stellung ██████████s und seine Beziehungen zur Zentrale deutlicher darzulegen. Ferner mag das Landgericht aufklären, wie es zu dem plötzlichen Einschreiten der Bank am (oder nach dem) 19. Februar 1959 im Einzelnen gekommen und wie es zu erklären ist, dass der Angeklagte trotz des Zusammenbruchs des Zweigstellen-Kunden ██ ███ eines Verlusts von 6.700.000,– DM (S. 10, 12 UA) weiterhin bei der Bank als Kredit-Sachbearbeiter beschäftigt blieb (S. 3 UA). Auf den letztgenannten Umstand hat auch der Verteidiger des Angeklagten ████████ in seiner Revisionserwiderung vom 14. Januar 1963 hingewiesen, wobei allerdings der Senat das diesem Schriftsatz beigeheftete Schreiben der Rechtsabteilung der Bank vom 5. Oktober 1962 nicht berücksichtigen konnte (§ 357 StPO).

Es kann sein, dass die erneute tatrichterliche Prüfung ein anderes Bild ergibt, etwa dahin, dass die Zentrale zwar, um den äußeren Schein zu wahren und dem Vorwurf gewagter Kreditgewährungen zu begegnen (vgl. Barlet-Kerding, Hypothekenbankgesetz 1957, § 5 Anm. 7), ihren Zweigstellenleiter ██████████████████████████ ermahnte, dass sie ihm aber im Interesse der Erhaltung des „lukrativen Umsatzkunden“ ███ (S. 8 UA) bezüglich weiterer Kreditgewährung, über die Grenzen der jeweils offiziell bewilligten Beträge hinaus, stillschweigend in erheblichem Umfang freie Hand ließ, und dass sie sich erst dann gegen ███ einzuschreiten genötigt sah, als infolge der Feststellungen des Prüfers H___ (S. 20 UA) die Gegenscheckziehungen auf Seiten der Sparkasse eingestellt wurden. Dies könnte es erklären, dass sich die Zentrale nach der Höhe der dem Kunden ████ von █████████ tatsächlich gewährten Kredite überhaupt nicht erkundigte (S. 15 UA) und dass die Zentrale das Beschäftigungsverhältnis des Angeklagten später nicht löste.

Feststellungen dieser Art hat das Landgericht bisher allerdings nicht klar getroffen. Dass es so gewesen sein kann, lässt sich vom Boden der bisherigen Feststellungen jedoch noch nicht ausschließen. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, dazu ergänzende Feststellungen zu treffen. Sie sind notwendig, weil davon in der Tat die Feststellungen zur inneren Tatseite abhängen können. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Handeln mit Schädigungsvorsatz nicht oder nur schwer festzustellen sein wird, soweit der Angeklagte im Einvernehmen mit seinen Vorgesetzten handelte, mag dieses Einvernehmen auch nicht ausdrücklich erklärt worden sein. Das kann auch dann schon zutreffen, wenn der Angeklagte irrigerweise an ein solches Einvernehmen mit seinen Vorgesetzten glaubte, insbesondere wenn ihr Verhalten geeignet gewesen sein sollte, solche irrigen Vorstellungen zu erwecken.

Sollte sich das Landgericht aus diesem oder einem anderen Grund auch in der neuen Hauptverhandlung zur inneren Tatseite außerstande sehen, klare Feststellungen zu treffen, die die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Untreue zum Nachteil seiner Bank tragen könnten, wird es auf jeden Fall prüfen müssen, ob er sich im Verhältnis zu von ██████ der Anstiftung oder Beihilfe zu dessen Untreue schuldig gemacht hat (vgl. die diesbezüglichen Feststellungen S. 18, 19, 24 UA); denn dass von ██████ Untreue zum Nachteil der Sparkasse beging, war für jeden einsichtigen Beobachter, dem der Sachverhalt bekannt war, deutlich erkennbar. Nach den bisherigen Feststellungen berechtigte den Angeklagten ██ möglicherweise anders als im Verhältnis zu seiner Bank auch nichts zu der Annahme, von ██████ könnte das „Scheckkarussel“ im erklärten oder heimlichen Einvernehmen mit seinen Vorgesetzten betreiben, zumal wenn man noch bedenkt, dass den Sparkassen zahlreiche Geschäfte als zu gefährlich überhaupt untersagt sind, die bei Geschäftsbanken noch im Rahmen eines erlaubten Risikos liegen. Das Landgericht glaubte sich dieser Prüfung offenbar dadurch enthoben, dass es insoweit, wie schon erwähnt, die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 13. März 1962 abgelehnt hatte (Bl. 428 ff HA). Diese Teilablehnung der Eröffnung war aber wirkungslos, weil die Ausführungshandlungen der dem Angeklagten vorgeworfenen fortgesetzten Untreue und der Anstiftung von ██████ (zu dessen Untreue) teilweise zusammenfielen (vgl. RGSt 23, 392 ff; 46, 218 ff; 50, 370 ff; 62, 112, 113; Schwarz/Kleinknecht, Anm. 1 zu § 211 StPO). Die Strafprozessnovelle und damit auch die in deren Art. 6 vorgesehenen neuen Vorschriften sind noch nicht Gesetz geworden. Für betrügerisches Verhalten ██s (vgl. Bl. 394 ff; 428 ff HA) bietet dagegen der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

GeierWillmsMai
Dr. SeibertHübner
BGH: Bedingter Benachteiligungsvorsatz bei Untreue durch „Scheckkarussell“ — Themis