BGH: Untreue durch treuwidrige Veranlassung fremder Vermögensverfügungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 92/61
- Datum
- 06.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Treupflichtige den Geschäftsherrn treuwidrig zu einer nachteiligen Vermögensverfügung veranlasst; eine eigene unmittelbare Verfügungsbefugnis ist dafür nicht erforderlich.
Selbständige Entschließungsfreiheit und eigene Verfügungsbefugnis des Handelnden sind für den Treubruch nur Beweisanzeichen, nicht Tatbestandsmerkmale.
Die Annahme einer Pflichtwidrigkeit bei der Veranlassung von Vergütungs- oder Provisionszahlungen setzt tragfähige Feststellungen zum Rechtsbestand und zur Reichweite der behaupteten Ansprüche sowie zur Kenntnis- und Vorstellungswelt des Treupflichtigen voraus.
Die Forderung nach einem nicht vertraglich eingeräumten Provisionsvorschuss erfüllt den objektiven Untreuetatbestand jedenfalls dann, wenn sie nach den Umständen unangemessen ist, insbesondere wenn Entstehung und Höhe des Endanspruchs ungewiss sind und die Liquidität des anvertrauten Vermögens gefährdet wird.
Widersprüchliche Feststellungen zum Umfang der Mitwirkung an vermögensmindernden Zuwendungen tragen eine Verurteilung wegen Untreue nicht; zudem können sozial übliche, im Rahmen der Organbefugnisse liegende Zuwendungen ohne besondere entgegenstehende Gründe außerhalb des § 266 StGB liegen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 27. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmuth ████, geboren am [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED] (Vogtland), wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Günther wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Oktober 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten der Untreue in zwei Fällen schuldig gesprochen. Das Urteil hält der Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass dem Beschwerdeführer rechtsgeschäftlich Vermögensinteressen der Landestierärztekammer von Rheinland-Pfalz anvertraut waren. Dabei gilt es gleich, ob er (wie das Landgericht meint) als Geschäftsführer des ██ anzusehen ist oder (wie die Revision meint) als Handelsvertreter selbständiger Kaufmann war. Jedenfalls hatte er, wie die Revision selbst nicht verkennt, Geschäfte des ██ zu besorgen, und zwar entgegen ihrer Ansicht wesentlich auch solche vermögensrechtlicher Art. Denn er hatte nach den Feststellungen Hypothekendarlehen des ██ auszuzahlen und zu verwalten, die Beitragskonten der Mitglieder zu führen und mit der Rückversicherungsgesellschaft abzurechnen; für das Verwaltungskostenkonto 134, von dem bestimmte Ausgaben zu bestreiten waren, war ihm Bankvollmacht erteilt. Dass dieses Konto kein Privatkonto des Angeklagten, sondern ein Konto des ██ war, hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei dargelegt; zur Verfügung über ein eigenes Konto hätte er keiner Vollmacht des ██ bedurft. Ihm war ferner „zu treuen Händen“ die umfassende Aufgabe übertragen, das Versorgungswerk, an dessen Gründung er schon maßgeblich mitgewirkt hatte, durch den Zusammenschluss mit anderen ähnlichen Einrichtungen zu einem finanzkräftigen, wohlgegründeten Unternehmen auszubauen.
2. Unrichtig ist die Auffassung der Revision, im Sinne des § 266 StGB könne Täter nur sein, wer in der Lage ist, selbst unmittelbar auf ihm anvertraute fremde Vermögensinteressen durch eine eigene Vermögensverfügung einzuwirken. Das mag für den Missbrauchstatbestand gelten. Den Treubruchstatbestand – der entgegen der Behauptung der Revision allein dem Urteil zugrunde liegt – kann auch verwirklichen, wer den Geschäftsherrn treuwidrig zu einer nachteiligen Vermögensverfügung veranlasst, etwa durch eine falsche oder unvollständige Sachdarstellung, durch Täuschung über die vermögensrechtliche Tragweite der Verfügung oder dadurch, dass er sich den Mangel an Geschäftsgewandtheit des Geschäftsherrn sonstwie zunutze macht (so schon RGSt 28, 363, 366 für § 266 a.F.). Die selbständige Entschließungsfreiheit und eigene Verfügungsbefugnis („Dispositionsfreiheit“) sind nur Anzeichen, nicht Merkmal des Treubruchstatbestandes (BGHSt 13, 315).
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist hiernach die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, der Angeklagte habe dadurch ungetreu zum Nachteil des ██ gehandelt, dass er den Vorstand veranlasste, die Auszahlung von Provisionen, Provisionsvorschüssen und Weihnachtsvergütungen an ihn zu bewilligen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Eigene berechtigte Vermögensbelange braucht der Treupflichtige den Vermögensinteressen seines Geschäftsherrn nur unter besonderen Umständen nachzuordnen (RGSt 62, 357, 361 und 65, 333 zu § 266 a.F.; RGSt 72, 347; RG HRR 1935, 904; vgl. BGH LM Nr. 22 zu § 266 StGB).
3. Bedenken weckt jedoch die Begründung, mit der das Landgericht den Rechtsbestand der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Provisionen und Provisionsvorschüsse verneint.
a) Dem Angeklagten war in einem Agenturvertrag für seine Bemühungen um den Ausbau des ██ durch Zusammenschluss mit anderen heilberuflichen Versorgungseinrichtungen eine bestimmte Vergütung zugesagt. Der Agenturvertrag ist zwar von keinem Beteiligten unterzeichnet. Das Urteil lässt es aber offen, ob der Beschwerdeführer unabhängig davon dennoch Anspruch auf die dort festgesetzte Vergütung hatte. Zu seinen Gunsten ist daher im Revisionsrechtszug davon auszugehen.
Dann kann dem Angeklagten jedoch aus Anlass des Beitritts der █ der saarländischen Tierärzte zu dem rheinland-pfälzischen ██ die Abschlussprovision angefallen sein. Die Ansicht der Strafkammer ist rechtlich bedenklich, es habe zur Rechtswirksamkeit des Zusammenschlusses eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der saarländischen █ bedurft. Diese hatte nämlich den Präsidenten der Tierärztekammer zu ihrem Vertreter Dritten gegenüber bestellt und ihm als Aufgabe den „Abschluss eines Poolvertrages mit der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz“ übertragen. Damit kann sie das von dem Präsidenten bereits geschlossene Abkommen genehmigt haben (§ 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB), wie das später auch der Aufsichtsrat des rheinland-pfälzischen ██ beschloss.
Anders könnte es liegen, wenn ihr der Vertrag unbekannt geblieben wäre oder sie ihn ausdrücklich verworfen hätte. Das hat die Strafkammer nicht festgestellt. Desgleichen nicht, dass der Provisionsanspruch des Angeklagten auch davon abhängig sein sollte, ob durch den Zusammenschluss ein ausreichender Mitgliederbestand gewährleistet war. Diese Frage betrifft auch nicht die Rechtswirksamkeit, sondern die Wirtschaftlichkeit der Versicherungsgemeinschaft. Inwiefern die Einzelmitgliedschaft der saarländischen Tierärzte beim rheinland-pfälzischen ██ einem wirksamen Zusammenschluss hinderlich gewesen sein soll, ist nicht verständlich. Es stand den saarländischen Teilnehmern ohne weiteres frei, ihre Einzelmitgliedschaft in eine (kooperative) Sammelmitgliedschaft umzugestalten. Ohne entscheidende Bedeutung ist es, dass nachträglich keine Seite einen wirksamen Zusammenschluss mit der saarländischen █ wahrhaben will.
An den Feststellungen zur inneren Tatseite beanstandet die Revision mit Recht die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers und der beiden rechtskräftig abgeurteilten Vorstandsmitglieder. Entlastungsgründe, die gleichermaßen auf alle drei Angeklagten zutreffen, hat das Landgericht nur den beiden Vorstandsmitgliedern zugutegehalten, belastende Umstände dieser Art jedoch allein zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertet. Die Urteilsannahme, es hätten zwar die beiden Mitangeklagten, zwei andere Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats (gleichfalls mit Universitätsbildung), sogar der Justitiar des Aufsichtsrats das Abkommen mit der █ der saarländischen Tierärzte für einen rechtsgültigen Vertrag gehalten, der Beschwerdeführer habe aber – obwohl er nicht in gleicher Weise vorgebildet ist – allein die Ungültigkeit der Vereinbarung erkannt, mutet lebensfremd an und liegt fern. Sie ist auch nicht daraus ausreichend zu erklären, dass er, anders als nach Ansicht der Strafkammer die mitangeklagten Vorstandsmitglieder, versicherungstechnisch geschult ist. Denn es geht hier nicht um eine Frage versicherungstechnischer, sondern rechtlicher Art. Im Rechtswesen ist der Angeklagte nach dem Urteil indes ebensowenig vorgebildet wie die beiden mitangeklagten Vorstandsmitglieder.
Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zu der Ansicht kommen, dass ein rechtsgültiger Vertrag mit der █ der saarländischen Tierärzte bestand oder der Beschwerdeführer dies doch annehmen durfte, so müsste es der weiteren, bisher ebenfalls offengelassenen Frage nachgehen, ob der Provisionsanspruch des Angeklagten der Höhe nach begründet war, oder ob der Beschwerdeführer etwa bewusst eine überhöhte Forderung stellte und dadurch gegen § 266 StGB verstieß.
b) Ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Provisionsvorschüssen war dem Angeklagten nicht vertraglich eingeräumt. Darum allein braucht er freilich noch nicht treuwidrig zum Nachteil des ██ gehandelt zu haben, als er den Vorstand veranlasste, ihm einen Vorschuss von 100.000 DM auf seine im Falle des Beitritts der Tierärztekammer Schleswig-Holstein anfallende Vergütung zu bewilligen. Wohl aber verwirklichte er dann den äußeren Tatbestand des § 266 StGB, wenn seine Forderung auf Zahlung eines Provisionsvorschusses nach den Umständen unangemessen war. Das hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei bejaht, weil die Entstehung des endgültig gültigen Anspruchs überhaupt oder doch in der erwarteten Höhe noch gänzlich ungewiss war und der geforderte Vorschuss zusammen mit einem gleichzeitig beantragten und bewilligten Darlehen von 60.000 DM über zwei Drittel des Kapitals beanspruchte, das zur Deckung von Versicherungsansprüchen verfügbar gehalten werden musste.
Unwiderlegt hatte der Angeklagte aber seine Bitte um einen Provisionsvorschuss zwei Aufsichtsratsmitgliedern vorgetragen, ohne dass diese Bedenken erhoben. Die Strafkammer hat ihm das bei der Strafzumessung (wenigstens zum Teil) zugutgehalten. Der Umstand ist aber schon für die Frage von Bedeutung, ob er sein Verlangen als unangemessen und mithin im Sinne des § 266 StGB pflichtwidrig erkannte. Dazu bedarf es näherer Aufklärung insbesondere darüber, was er den beiden Aufsichtsratsmitgliedern (und dem Vorstand) über den in Aussicht stehenden Beitritt der schleswig-holsteinischen Tierärzte zum ██ Rheinland-Pfalz im Einzelnen vortrug, ob er sie von der Notwendigkeit einer Änderung der schleswig-holsteinischen Gesetzgebung unterrichtet hatte, welchen Zeitpunkt für den Beitritt und welche Beträge als ihm voraussichtlich anfallende Provision und zu gewährenden Vorschuss er ihnen nannte. Eine bloß allgemeine Zustimmung der Aufsichtsratsmitglieder zur Gewährung eines Provisionsvorschusses schloss es nicht aus, dass sein Verlangen zu jenem Zeitpunkt oder in der begehrten Höhe (ihm bewusst) pflichtwidrig war. Selbst die Billigung einer in allen Einzelheiten fest umgrenzten Vorschussbitte könnte ihn bei seiner umfassenden Treupflicht von dem Vorwurf der Untreue dann nicht entlasten, wenn ihn sein besserer Einblick in die Dinge die Auszahlung des Vorschusses, sei es in jenem Zeitpunkt, sei es in der gewährten Höhe oder aus anderen Gründen als den Vermögensinteressen des ██ abträglich erkennen ließ, insbesondere deswegen, weil er diesem zusammen mit dem Darlehen, wie erwähnt, den größeren Teil der Mittel entzog, die zur Deckung von Versorgungsfällen bestimmt waren, und dadurch den ureigenen Zweck des Versorgungswerkes gefährdete.
4. In den Urteilsgründen zum zweiten Untreuefall besteht ein Widerspruch. Die Strafkammer hat den Angeklagten verurteilt, weil er gemeinsam mit den beiden mitangeklagten Vorstandsmitgliedern satzungswidrig Weihnachtsgeldzuwendungen für sich, seine Angestellten und den Vorstand erwirkte. Nach der Sachdarstellung des Urteils hat er jedoch bei dem Vorstand solche Zuwendungen bloß für sich und seine Angestellten angeregt. Hiernach ist der Schuldumfang nicht rechtlich einwandfrei festgestellt. Beschränkte er sich etwa auf die Anregung des Angeklagten, seinen Angestellten und ihm selbst ein Weihnachtsgeld zu gewähren, so entstünde der Zweifel, ob der Anstoß, einem vielfach schon von alters her geübten, neuerdings auch wieder für den öffentlichen Dienst übernommenen Brauch zu folgen, als Untreue gemäß § 266 StGB fassbar ist oder ob nicht eine solche soziale, dem Urteil zufolge innerhalb der Befugnisse des Vorstands liegende Maßnahme im Allgemeinen – wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen – außerhalb des strafbaren Tatbestands bleibt, zumal bei dem verhältnismäßig geringen Betrag.
Hiernach ist das Urteil gegen den Beschwerdeführer nicht von Bestand. Der Senat braucht deshalb zu dem übrigen Revisionsvorbringen nicht im Einzelnen Stellung zu nehmen. Es ist weitgehend tatsächlicher Art und demgemäß unzulässig. Mit der Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO kann nur die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts gerügt, nicht jedoch seine unzutreffende rechtliche Würdigung beanstandet werden.
Da der Angeklagte im ersten Fall wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist, kommt ein Freispruch wegen der ihm weiter vorgeworfenen, aber nicht erwiesenen Einzelhandlungen nicht in Betracht. Anders wäre es, wenn er entgegen der Annahme des Eröffnungsbeschlusses nicht wegen einer fortgesetzten Tat, sondern wegen einer (oder mehrerer) selbständiger Einzeltaten zu verurteilen wäre (BGH NJW 1951, 411 Nr. 25; RGSt 57, 302; RG DR 1937, 761 Nr. 32).
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