Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Landrat wegen fortgesetzter Untreue durch Reisekostenbetrug verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 682/59
Datum
12.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Landrat a.D., wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, teils in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, im Zusammenhang mit überhöhten bzw. fingierten Reisekostenabrechnungen. Der BGH verwarf Verfahrensrügen u.a. zur Form des Eröffnungsbeschlusses, zur (Nicht-)Vereidigung eines Zeugen sowie zur Einführung von Urkunden durch Vorhalt statt Verlesung. Sachlich-rechtlich bestätigte er eine Vermögensfürsorgepflicht des Landrats für die Kreisfinanzen und bejahte Untreue und Betrug durch bewusst falsche Kilometer- und Tagegeldabrechnungen, auch bei mit „Dienstbesuchen“ verbrämten Urlaubsreisen. Eine geringfügige Korrektur einzelner Einzelfälle änderte Schuldspruch und Strafe nicht; die Revision blieb insgesamt erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss muss von allen mitwirkenden Richtern gefasst sein; eine Unterzeichnung allein durch den Vorsitzenden macht ihn nicht unwirksam, wenn der gemeinsame Beschluss dokumentiert ist.

2

Die Schilderung des Tatvorwurfs im Eröffnungsbeschluss in bestimmter Rede ist unschädlich, wenn aus Einleitung und Schlussformel eindeutig folgt, dass lediglich ein hinreichender Verdacht festgestellt wird.

3

Die Entscheidung, eine bereits vereidigte Zeugenangabe wegen eines Beteiligungsverdachts nachträglich als uneidliche zu werten, ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob sie rechtlich vertretbar ist; die tatsächliche Verdachtswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten.

4

Urkunden dürfen in die Hauptverhandlung ohne Verlesung eingeführt werden, wenn es nicht auf den Wortlaut, sondern nur auf den Inhalt ankommt und dieser durch Vorhalt und die dazu abgegebenen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird.

5

Wer als Organ einer Körperschaft deren Vermögensinteressen wahrzunehmen hat, verletzt durch bewusst unrichtige Reisekostenabrechnungen (insbesondere bei Mehrzweckfahrten und als Dienstreise getarnten Urlaubsfahrten) eine Vermögensfürsorgepflicht und kann sich wegen Untreue und zugleich wegen Betrugs strafbar machen.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 15. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landrat a.D. Dr. ██ aus Bad ███, geboren am █████ in █████████, wegen Untreue u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 9. Februar 1960 in der Sitzung vom 12. Februar 1960, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Seetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████ in der Verhandlung, Justizobersekretär ███████ bei der Verkündung der Geschäftsstelle, als Urkundsbeamte

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 15. Juli 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist nach fünfzehntägiger Beweisaufnahme wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, zu acht Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 4.000,- DM verurteilt, ferner ist ihm für zwei Jahre die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Landrat des Landkreises ███ von 1952 bis Herbst 1957 in zahlreichen Fällen dadurch zusätzliche Vorteile verschafft, dass er ihm nicht zustehende Reisekostenentschädigungen in Anspruch nahm. Dies erreichte er einmal dadurch, dass er für die Benutzung seines Kraftwagens zu wirklichen oder angeblichen Dienstfahrten dem Landkreis oder anderen Kostenträgern zu viel Fahrtkilometer, Tage- oder Übernachtungsgelder in Rechnung stellte und erhielt. Ferner bewirkte er durch Verbindung von Urlaubsreisen mit angeblich dienstlich notwendigen Besuchen während der Urlaubszeit, dass ihm jeweils ein erheblicher Teil seiner privat zu tragenden Urlaubskosten erstattet wurde. Ähnlich ging er bei der Rückführung seines Kraftwagens vor. Den Mindestschaden hat die Strafkammer auf 2.314,35 DM bemessen.

Rechtliche Erörterungen:

I. Verfahrensrügen

1.) Der in der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 2 StPO verlesene Eröffnungsbeschluss vom 5. Juni 1959 ist zwar nur vom Vorsitzenden unterzeichnet. Anders als bei Urteilen (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist jedoch für Beschlüsse ein Unterzeichnen durch alle mitwirkenden Richter nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allerdings, dass der Eröffnungsbeschluss von allen drei Richtern gefasst wird. Das war hier der Fall, wie aus dem Randvermerk auf der ersten Seite hervorgeht. Der Beschluss ist nicht im Wege des sogenannten Umlaufverfahrens zustande gekommen. Das unterscheidet ihn von dem BGH JR 1957, 69 entschiedenen Fall. Die Übernahme von Teilen der Anklageschrift ist zulässig (BGH 1 StR 150/58 vom 24. Juni 1958, 4). Das Übernommene wurde Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses. Im Gegensatz zu dem vom Senat in BGHSt 5, 261 entschiedenen Fall ist hier klar erkennbar, um welche Teile der Anklageschrift es sich handelt.

Die bisherige Rechtsprechung des RG und des BGH hat zwar häufig zwischen den Berufsrichtern und den Laienbeisitzern eines Gerichts unterschieden und gemeint, dass die Berufsrichter wegen ihrer Erfahrung und Übung besser zwischen einem bloßen Verdacht und einer feststehenden Tatsache zu unterscheiden vermögen. Von dieser Auffassung ausgehend, wird geltend gemacht, dass sich auch die Fassung des Eröffnungsbeschlusses nicht nach der Erfahrung der Berufsrichter, sondern nach dem angeblich geringeren Verständnis der Laienbeisitzer richten müsse. Es sei deshalb bedenklich, die Handlungen, die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss zum Vorwurf gemacht würden, in bestimmter Rede im Beschluss zu schildern, weil die Laienbeisitzer dadurch in die irrige Meinung versetzt werden könnten, der Eröffnungsbeschluss äußere nicht nur einen bestimmten Verdacht, sondern treffe bereits bindende Feststellungen. Es kann unentschieden bleiben, ob diese Rechtsprechung uneingeschränkt aufrechterhalten bleiben kann, obwohl das Gesetz selbst keinen Unterschied zwischen Berufsrichtern und Laienbeisitzern macht; denn trotz der Schilderung des Sachverhalts in direkter Rede muss es nach der Fassung des Eröffnungsbeschlusses als ausgeschlossen bezeichnet werden, dass ein solcher Irrtum aufkommen konnte.

Die Einleitung – „wird beschuldigt“ – und die Schlusswendung – „hinreichend verdächtig“ – machen für jeden verständigen Leser oder Hörer genügend erkennbar, dass der zwischen diesen Wendungen geschilderte Sachverhalt weder eine für das Gericht verbindliche Feststellung enthält noch das Ermittlungsergebnis in unzulässiger Weise vorwegnimmt. Die Randvermerke, die Aktenstellen, gesetzliche Vorschriften und Schadensbeträge anführten, waren Gedächtnisstützen. Auch sie beeinträchtigten daher, falls sie mitverlesen sein sollten, die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht.

2.) Der Zeuge Kreispfleger ██ war zunächst vereidigt worden. Am folgenden Verhandlungstag erging nach Anhörung der Beteiligten ein Gerichtsbeschluss, diese Aussage als uneidliche zu werten; wegen Verdachts der Teilnahme an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue nicht vereidigt werden dürfen (Bl. 574 G.A.; BGHSt 4, 130).

Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob der Verdacht des Tatrichters tatsächlich gerechtfertigt war, sondern nur, ob seine Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist (BGHSt 4, 368, 369). Das ist nicht der Fall. Nicht die Strafkammer hat den Begriff des Beteiligungsverdachts verkannt, sondern die Revision beurteilt ihn nicht richtig. Die Strafkammer hat übrigens im Urteil die Aussage ██ als „wenig glaubhaft“ nur bei Geschehnissen gewertet, die für die Verurteilung des Angeklagten ersichtlich ohne Bedeutung waren. Im Übrigen aber hat sie dem Zeugen durchaus Glauben geschenkt (S. 102 UA). Dies lag im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Andererseits kann die Revision nicht geltend machen, die Strafkammer hätte die Aussagen der Zeugen ████████ und Dr. ██████ als uneidliche werten müssen. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Tatrichter bei diesen Zeugen den § 60 Nr. 3 StPO übersehen oder verkannt hätte.

█████████, der damals Buchhalter beim Landratsamt war, hatte zwar den Angeklagten am 21. März 1953 außerhalb ███ gesehen und dem Kreispfleger ██ mitgeteilt, dass die Reisekostenabrechnung des Angeklagten für März 1953 nicht stimmen könne (S. 101, 102 UA). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern die Strafkammer aus diesem gegen den Angeklagten gerichteten Verhalten █████████ auf den Verdacht einer strafbaren Beteiligung an den Taten des Angeklagten hätte schließen sollen, selbst wenn er zeitweise die sachliche Richtigkeit der Rechnungen des Angeklagten bestätigt haben sollte. Für solche Bestätigungen waren übrigens andere Beamte zuständig (S. 9 UA).

Dr. ██████, der Vertreter des Landrats, hat zwar den Angeklagten betreffende Zahlungsanweisungen unterschrieben (S. 9, 10 UA). Daraus brauchte der Tatrichter jedoch nicht zu entnehmen, dass Dr. ██████ die Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Berechnungen des Angeklagten gekannt oder gar sein Vorgehen gebilligt hätte. Die Unterlagen wurden von anderen Beamten geprüft. Zudem war es gerade Dr. ██████ gewesen, der wegen seiner Bedenken veranlasst hatte, dass der Angeklagte, jedenfalls für seine sonstigen Reisekostenanforderungen, die Verantwortung der Richtigkeit seiner Angaben selbst übernahm. Auch Dr. ██████ wurde also nicht in derselben Richtung wie der Angeklagte tätig (BGHSt 4, 371), sondern gegen ihn.

3.) Die Revision macht geltend, dass ausweislich der Verhandlungsniederschrift nur der Eröffnungsbeschluss und ein Aktenvermerk (S. 3 des Protokolls) in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Im Übrigen aber seien 18 Bände Akten, die Kraftwagenkontrollbücher des Angeklagten sowie andere Kontrollbücher, Kalenderblätter und eine große Zahl weiterer Urkunden vom Tatrichter in verfahrenswidriger Weise verwertet worden.

Auch diese Rüge greift nicht durch. Es sind nicht ganze Aktenbände, sondern Aktenunterlagen bezüglich der Reisekostenberechnung mit dem Angeklagten durchgesprochen sowie mit dem Sachverständigen und den Zeugen erörtert worden. Dies war nicht unzulässig (BGHSt 1, 94, 96; BGH 1 StR 4/58 vom 9. Juni 1959, S. 13). Um Schriftstücke strafbaren Inhalts (BGHSt 11, 29) hat es sich nicht gehandelt. Bei keiner dieser Urkunden kam es auf den Wortlaut, sondern bei allen nur auf den Inhalt an. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist keines der Schriftstücke im Urteil wörtlich wiedergegeben. Der Vorsitzende konnte daher die Urkunden dadurch in die Hauptverhandlung ohne förmliche Verlesung einführen, dass er sie dem Angeklagten, dem Sachverständigen und den Zeugen vorhielt. Es wurde ersichtlich nur das verwertet, was die Betreffenden auf die Vorhalte hin erklärt haben. Dies gilt auch von den Urlaubs-Erlassen, die der Zeuge Dr. Dehlinger überreicht hatte.

Keinen Antrag auf Verlesung haben weder der Angeklagte noch sein damaliger Verteidiger gestellt. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nötigte zur Verlesung nicht. Übrigens besaß die Verteidigung Ablichtungen der Kontrollbücher des Angeklagten (S. 6 Nr. 2 der Gegenerklärung). Vom Verteidiger sind während der Vernehmung des Angeklagten sechs Schriftstücke vorgelegt worden. Dies geschah ersichtlich zu seiner Entlastung. Jedenfalls sind diese Urkunden nicht zu seinen Lasten verwertet worden.

Es besteht kein Anhalt dafür, dass irgendwelche, dem Angeklagten nachteilige Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO getroffen worden sind. Die bloße Vermutung der Revision, dass solche Verstöße vorgekommen seien, genügt nicht (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22).

4.) Die Verteidigung hat zahlreiche Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht erhoben. Diese sind insoweit unzulässig, als sie nicht die Beweismittel angeben, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner kann mit der Revision nicht gerügt werden, ein Beweismittel sei vom Tatrichter nicht genügend ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126); dies gilt auch für Fragen an den Angeklagten (BGH 1 StR 145/59 vom 12. April 1959, S. 6), ferner bezüglich der Kraftwagenkontrollbücher des Beschwerdeführers. Die Art und Weise, wie diese in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und wie ihr Inhalt verwertet worden ist, war nicht zu beanstanden (vgl. Nr. 3 vorstehend). Die Revision kann daher nicht, wie sie es verschiedentlich unternommen hat, geltend machen, wenn die Strafkammer die Vermerke genauer gelesen hätte, würde sie dies oder jenes festgestellt haben. Weiterhin sind sehr viele Angriffe der Revision nur in das Gewand einer Aufklärungsrüge gekleidet; in Wirklichkeit wenden sie sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 337 StPO).

Im Übrigen ist zu bemerken:

a) Das Aufrücken des Angeklagten in die Reisekostenstufe b) gemäß dem Landesgesetz vom 1. Oktober 1956 war der Strafkammer bekannt (vgl. S. 13 zu 3 UA). Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass dienstliche Stadt- und Nahbezirksfahrten durch den Monatspauschalsatz von 150,- DM vergütet wurden (S. 7 UA). Die Revision beruft sich demgegenüber auf eine Verfügung vom 7. Januar 1957 über die Neuregelung der Besoldung; daraus ergebe sich, dass für solche Fahrten Fahrtauslagen hätten geltend gemacht werden können. Diese seien ausweislich dieser Verfügung durch den Pauschalsatz nicht abgegolten gewesen. Auf dieses Vorbringen kann es nicht ankommen. Denn die Revision trägt nicht vor, dem Angeklagten werde durch das Urteil vorgeworfen, er habe dienstliche Stadt- oder Nahbezirksfahrten fingiert oder dafür zu viel beansprucht und erhalten. Die S. 18 UA erwähnte Fahrt ging über die 4-km-Grenze hinaus. Unter den vom Verteidiger, S. 7/8 der Niederschrift, überreichten Urkunden befand sich keine Verfügung vom 7. Januar 1957. Das Landgericht brauchte daher diese Verfügung nicht zum Zweck der Sachaufklärung beizuziehen, sofern sie ihm überhaupt bekannt war. Nach alledem kann es auf sich beruhen, ob der gemäß dem Zitat in der Revisionsschrift allgemein gehaltene Vortrag des Besoldungs-Bescheids gegenüber den Auflagen des Kreisrats und den Reisekostengrundsätzen überhaupt sachliche Bedeutung hatte.

Der damalige Verteidiger hatte eine Aufstellung über Reisekosten der Landratsämter ████████ █████ ██ ██████ und ██ überreicht (S. 7 der Niederschrift). Im Zusammenhang damit hatte der Angeklagte geltend gemacht, die benachbarten Landkreise hätten für die Reisekosten der oberen Kreisorgane mehr aufgewandt als der Kreis ███ (S. 72 UA). Dieser Einwand berührte jedoch den Schuldvorwurf nicht, denn dem Angeklagten wird nicht zur Last gelegt (S. 16, 17 UA), dass er eine Reisetätigkeit entfaltet habe, die durch die Bedürfnisse des von ihm verwalteten Landkreises nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Strafkammer brauchte daher keinen Sachverständigen über den Gesamtaufwand an Reisekosten der anderen Landkreise zu hören, zumal da der Angeklagte selbst immer wieder betont hatte, wie arm der Kreis ███ sei (S. 123 UA).

Das Landgericht hat dem Angeklagten zugutegehalten, dass er sehr tätig und rührig war und viel zum Wiederaufbau des Kreises ██ beigetragen hat (S. 101, 122 UA). Es sind mehrere Beamte vernommen worden, unter anderem Ministerialdirektor ███████, Regierungsdirektor Dr. ███████ und Regierungsrat Dr. ██████. Zur Anhörung eines Mitglieds des Kreistags brauchte sich die Strafkammer nicht veranlasst zu sehen.

Im Urteil ist gewürdigt, dass der Angeklagte unter anderem auf Weihnachtsgratifikationen in Höhe von 110,- DM verzichtet und nicht darauf bestanden hat, dass ihm eine Gehaltserhöhung von etwa 1.600,- DM bewilligt wurde (S. 124 UA). Die Revision macht nun geltend, der Angeklagte habe außerdem eine Reisekosten- und Umzugsbeihilfe nicht in Anspruch genommen, auch sei ein von ihm zur Verfügung gestelltes Lastenausgleichs-Darlehen nicht zu seinen Gunsten verwertet worden. Nach der Gegenerklärung (VI Nr. 4) ist die Frage etwaiger Umzugs- und Reisekosten-Beihilfen in der Hauptverhandlung erörtert worden. Im Übrigen ist im Urteil berücksichtigt, dass der Angeklagte vorsorglich auf Ansprüche verzichtet hat, die er hätte geltend machen können (S. 123, 124 und 108 UA). Es kann daher auf sich beruhen, ob das Lastenausgleichs-Mieterdarlehen überhaupt aus Mitteln des Angeklagten stammte und ob die Darlehensgewährung nicht dem eigenen Interesse des Angeklagten diente, eine Dienstwohnung zu bekommen. Jedenfalls haben diese Verzichte und angeblichen Leistungen ersichtlich die Überzeugung der Strafkammer nicht erschüttert, dass der Angeklagte bewusst ungerechtfertigte Vorteile erstrebte und sich zu verschaffen verstand (vgl. S. 120, 122 ff. UA).

Die Strafkammer konnte auf Grund der Angaben des Angeklagten und der Aussage mehrerer Beamten (u.a. Dr. ██████, Dr. ████, ███████) selbst beurteilen, ob und in welchen Fällen es sich um dienstlich gerechtfertigte Besuche und Rücksprachen, um bloße Vorwände oder um Privatfahrten gehandelt hat. Dies gilt auch für den etwa 1/2-stündigen Besuch bei der Firma ██ (S. 67, 93 UA) und das Aufsuchen des Unfallkrankenhauses in ██, das erst kurze Zeit vorher vom Chefarzt des ██ Kreiskrankenhauses und vom Kreispfleger besichtigt worden war (S. 64, 65, 93 unten UA). Im Fall der Rückführung des Wagens von ██ übersieht die Revision, dass der Angeklagte geständig war (S. 95, 96 UA). Die Teilnahme an der Beerdigung seines guten Bekannten ██ hat der Angeklagte nach seinem Geständnis selbst als Privatangelegenheit angesehen (S. 106 UA). Daher bedurfte es nicht der Anhörung eines Verwaltungssachverständigen oder der S. 32 der I. Rev.-Begr. genannten Zeugen. Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt hierzu mit Recht auf die Reisekosten-Grundsätze (AB Nr. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3) hingewiesen. Zur Feststellung, dass der Angeklagte mit den reisekostenrechtlichen Bestimmungen durchaus vertraut war (S. 18, 87 UA), bedurfte das Landgericht keines Kostenbeamten als Sachverständigen. Oberinspektor ██████ (Nr. 1 der ergänzenden Rev.-Begr.) ist vernommen worden (S. 5, 6 der Verhandlungsniederschrift).

II. Sachlich-rechtliche Erörterung:

Untreue:

A. Es geht hier nicht um die allgemeine Beamten-Treupflicht (RGSt 69, 333, 337). Vielmehr hatte der Angeklagte als Landrat gerade auch die Vermögensinteressen des Landkreises wahrzunehmen. Er hatte als Organ und Vertreter des Landkreises schlechthin dessen vermögensrechtliche Belange zu wahren und das Wohl der Einwohner zu fördern (§§ 13, 32, 36 Abs. 2 Satz 1, 37, 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955). Diese umfassende Vermögensfürsorgepflicht galt im Besonderen auch für Dienstreisen und die Geltendmachung daraus vom Angeklagten hergeleiteter Ansprüche (vgl. auch RGSt 72, 347, 349; BGH 5 StR 127/52 vom 9. Juli 1953 bei einem Sparkassenvorstand, der als Kunde auftrat). Es handelte sich bei den Reisekosten, entgegen der Auffassung der Revision, keinesfalls um eine Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung. Zudem war dem Angeklagten durch den Kreistag die Vergünstigung gewährt worden, Dienstreisen im eigenen Fahrzeug durchzuführen und hierfür pauschalierte Kilometergelder zu berechnen. Einzelbelege brauchte er nicht beizubringen.

Die Beamten, die seine Ansprüche nachprüften und die Zahlungen veranlassten, waren dabei im Wesentlichen auf die Eintragungen im Kontrollbuch und die Reisekostenrechnungen angewiesen, also auf die Angaben und Zusicherungen des Angeklagten. Die Kostenrechnungen fertigte er zunächst selbst (vgl. S. 100/101 UA) und ließ sie dann von seiner Sekretärin schreiben. Die Eintragungen im Kontrollbuch gingen auf Angaben oder Aufzeichnungen des Angeklagten zurück (S. 111 UA). Seinen Einwand, er sei dafür nicht verantwortlich, hat das Landgericht in eingehender Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei widerlegt (S. 81 ff. UA). Gelegentlich unterlaufene bloße Versehen hat der Tatrichter berücksichtigt (S. 82, 85/86, 98 unten, 99 UA).

Der Angeklagte hat das Kontrollbuch, das, wie er wusste, die wesentliche Grundlage seiner Entschädigungsforderungen darstellte, in vielen Fällen falsch geführt und damit pflichtwidrig gehandelt. Ob dadurch allein schon ab Sommer 1952 (S. 85 UA) bis zum ersten Hinzelfall II 1 (S. 20 ff. UA) eine einen Vermögensnachteil gleichzuachtende Vermögensgefährdung des zu Betreuenden eintrat, kann auf sich beruhen. Denn die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht konkrete Vermögensschädigungen als bewirkt angesehen und diese der Strafzumessung zugrunde gelegt (S. 70, 123 UA).

Was die Revision allgemein gegen die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts geltend macht, richtet sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters oder entfernt sich von den Feststellungen, die für das Revisionsgericht bindend sind. Die Revision kann auch nicht, wie sie es in vielen Fällen unternommen hat, die tatrichterlichen Feststellungen und Darlegungen durch den Hinweis auf erhobene Verfahrensbeschwerden ausräumen, die, wie schon erwähnt, unzulässig oder unbegründet sind.

Im Einzelnen ist noch zu bemerken: Die Strafkammer hat nicht gesagt, dass die Kilometerstände in jedem Fall aneinander anschließen müssten. Das Gegenteil ergibt sich aus S. 7 UA. Andererseits hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler dargelegt, dass auch die Tachometerstände bei Beginn und Ende der jeweiligen Landkreisfernfahrt im Kontrollbuch aufzuführen waren. Der Angeklagte hat die Tachometerstände ja auch angegeben. Manchmal waren sie für die Sekretärin die einzige Grundlage (S. 8 UA). Der Angeklagte hat sich auch selbst darauf berufen, dass er jedesmal vor Antritt oder nach Beendigung seiner Dienstfahrten den Kilometerstand abgelesen und sogleich oder bald danach in das Kontrollbuch eingetragen habe (S. 77 UA). Damit hatte er die Bedeutung der Kilometerstandseintragungen selbst anerkannt, auch wenn die Strafkammer dem Angeklagten nicht glaubte, dass er immer den richtigen Kilometerstand eingetragen habe. Jedenfalls konnte der Tatrichter aus den Kilometerständen seine Schlüsse ziehen, z.B. in den „Lückenfällen“.

Dass fingierte Eintragungen vorgenommen wurden, hat der Angeklagte selbst zugegeben (S. 78 oben UA); vgl. im Übrigen beispielsweise S. 25, 29, 31/32, 33, 34, 37, 38, 41, 50 UA.

Die Strafkammer hat, soweit es darauf ankam, geprüft, welche Strecken der Angeklagte gefahren ist, oder wie viel Fahrtkilometer er mit Recht oder zu Unrecht erstattet verlangt hat. In manchen Fällen hat das Landgericht ihm auch Stadtkilometer zugutegehalten, obwohl diese dem Angeklagten neben den Tagegeldern allenfalls für die Zu- und Abfahrt, im Übrigen aber nicht zustanden: § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ec RKG. Darauf hat der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen. Im Übrigen hat sich das Landgericht mit dem Einwand des Angeklagten bezüglich der Kartenkilometer und der wirklich gefahrenen Kilometer und den sonst von ihm behaupteten angeblichen Zuwenig-Berechnungen in rechtlich nicht angreifbarer Weise auseinandergesetzt (S. 102–108 UA).

a) Was die sogenannten Dreiecksfahrten und Mehrzweckreisen (S. 20–56 UA) betrifft:

Das Landgericht legt ohne Rechtsfehler dar, dass der Angeklagte, wie er wusste, insgesamt nicht mehr Fahrtkilometer, als er tatsächlich gefahren war, und nicht mehr Tage- und Übernachtungsgelder, als seinem Gesamtaufwand entsprach, in Rechnung stellen durfte. Der Hinweis der Revision auf die anders liegenden Vergütungsgrundsätze bei Rechtsanwälten und Ärzten geht fehl. Der Angeklagte hatte den Entschädigungscharakter und Sparsamkeitsgrundsatz des Reisekostenrechts zu beachten und hat dies auch in vielen ihm nicht zur Last gelegten Fällen getan (S. 87 unten UA).

In wenigen insgesamt vier Einzelfällen hat die Strafkammer angenommen, der Angeklagte habe nicht nur seine Treupflicht gegenüber dem Landkreis, sondern auch oder allein gegenüber anderen Kostenträgern verletzt (S. 116 UA). Es handelt sich hierbei um den Landeselektrizitätsverband (Nr. 2, S. 23), die Kommunale Zusatzversorgungskasse (Nr. 24, S. 46/47), den Zweckverband Wasserversorgung und den Württ. Sparkassen- und Giroverband (Nr. 1, S. 20–22; Nr. 28, S. 50–53: UA). Insoweit war der Angeklagte Mitglied der Vorstandsversammlung und des Verwaltungsrats, des Bauausschusses, der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats oder der Verbandsversammlung dieser Verbände oder Kassen (S. 5, 6 UA). Insofern kann zweifelhaft sein, ob der Angeklagte auch die Vermögensinteressen dieser Organisationen wahrzunehmen hatte. Er hat aber durch dieses von ihm als Landrat beobachtete Verhalten den Landkreis Ausgleichs- oder Ersatzansprüchen dieser Vereinigungen ausgesetzt und dadurch seine Treupflicht gegenüber dem Landkreis verletzt. Diese abweichende rechtliche Würdigung lässt den Urteilsbestand unberührt (vgl. auch BGHSt 1, 92, 94 am Ende).

Die Revision kann nicht geltend machen, dass dem Landkreis überhaupt kein Nachteil erwachsen sei. Die schädigenden Handlungen des Angeklagten (Herbeiführung ungerechtfertigter Reisekostenentschädigungen) bewirkten nicht zugleich eine Vermögensvermehrung, wie dies nach der Rechtsprechung (BGH 4 StR 60/55 vom 1. September 1955) erforderlich wird. Sein Beitrag zum Wiederaufbau des Kreises ist ihm bei der Strafzumessung zugutegehalten worden, berührte aber die Frage der Nachteilsentstehung nicht. Die Verteidigung kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Angeklagte dem Landkreis einen Fahrer erspart habe. Dergleichen hatte er in der Tatsacheninstanz selbst nicht vorgebracht. Er hatte nur geltend gemacht: soweit die pauschalierte Kilometergeldvergütung für ihn vorteilhaft gewesen sei, habe er dafür die Leistung eines Kraftfahrers aufgebracht (S. 72 UA). Dabei wird aber der reine Entschädigungscharakter des Reisekostenrechts verkannt (vgl. S. 87 unten UA). Die legale Ausnutzung der Pauschalierungsmöglichkeit wird dem Angeklagten ja auch nicht als strafbare Handlung vorgeworfen (vgl. S. 17 UA).

Für seine Reisekostenberechnungen standen ihm Hilfskräfte, zumindest die Sekretärin zur Verfügung. Keinesfalls kann er geltend machen, er habe sich wichtigeren Aufgaben widmen müssen. Dies berechtigte ihn nicht, sich über seine Pflichten einwandfreier Abrechnung hinwegzusetzen. Das wusste er auch.

Zu den Einzelfällen (II 1–31) ist noch zu bemerken:

Im Fall Nr. 19 (S. 40/41 UA) hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, was sie am Schluss der Feststellungen dem Angeklagten zugutehält. Danach ist es aber möglicherweise so, dass der Angeklagte für die Fahrt vom 3. Juni 1955 dem Landkreis keine Fahrtkosten in Rechnung gestellt hat. Dann hat er aber am 31. Mai und 3. Juni je eine Reise für den Landkreis und eine für die Kurenstalt ausgeführt und auch nur je eine Fahrt den beiden Kostenträgern in Rechnung gestellt. Das ist nicht zu beanstanden.

Nr. 29 (S. 53/54 UA) ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte 3 1/2 Tage unterwegs war. Dann war er aber berechtigt, drei Auslandstagegelder und ein halbes Inlandstagegeld in Rechnung zu stellen (vgl. auch S. 16 der II. Rev.-Begr.).

Bezüglich dieser beiden Fälle ist, in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt, hier auszusprechen, dass der Schuldvorwurf der Untreue und des Betruges nicht begründet ist. Diese geringfügige Verringerung des Schuldumfangs verändert jedoch weder den Schuldspruch noch die Strafzumessung.

Im Fall Nr. 1 (S. 20–21 UA) hatte der Angeklagte für die beiden Übernachtungen in Stuttgart-Feuerbach schon nach Nr. 28 der AB zum RKG keinen Anspruch auf Übernachtungsgeld. Denn durch das Übernachten bei der Familie war ihm kein reisekostenrechtlicher Mehraufwand entstanden. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.

4.) Auch die übrigen Angriffe der Revision greifen nicht durch. In den Fällen Nr. 3 und 4 hat der Angeklagte gewusst, dass ihm der Zweckverband die Fahrtkostenentschädigung und das Tagegeld ersetzt worden (S. 24/25 UA). Im Fall Nr. 18 (S. 39/40 UA) tat festgestellt, dass die Gesamtstrecke 3550 km summachte. Im Fall Nr. 27 (S. 49/50 UA) hat der Angeklagte höchstens 575 km zurückgelegt. Der kürzere Weg auf der Autobahn über ██ beläuft sich auf 504 km hin und zurück, nicht 580 km (vgl. die dem Verteidiger mitgeteilte Auskunft des ADAC, Gau Nordbaden vom 20. Januar 1960). Bezüglich der Stadtfahrten kann auf die eingangs unter A dargelegten reisekostenrechtlichen Grundsätze verwiesen werden.

Die Urlaubsreisen (S. 57–67; 90 ff. UA):

Hier ergibt die Würdigung des Landgerichts keine rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer (S. 57, 91, 92, 95 UA) stellt ausdrücklich fest, dass die vom Angeklagten während des Urlaubs vorgenommenen Besuche und entsprechenden dienstlich nicht notwendig waren, sondern nur als Vorwände dienten; ausgenommen die Besuche in Stuttgart und Schopfheim bei Antritt der Urlaubsreise nach ██ (S. 58, 94 UA).

Die Beweislast ist nicht verkannt. Der Tatrichter hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt, dass der Angeklagte im Fall III 1 (S. 57–59 UA) auf der Rückfahrt in Stuttgart kein Dienstgeschäft mehr erledigt hat, das die Verrechnung von Fahrtkosten und Tagegeld rechtfertigen würde (S. 59, 94 UA). Darauf, welchen Rückkehrzeitpunkt der Angeklagte bezüglich dieser „Dienstfahrt“ in das Kontrollbuch eintrug (S. 58 UA), kam es nicht an.

Durch die Feststellungen der Strafkammer erledigt sich auch der Einwand des Angeklagten, die Verbindung von Urlaubs- und Dienstfahrten habe es ihm ermöglicht, entsprechend höhere Leistungen zu vollbringen, und er habe dadurch dem Landkreis die Vergütung besonderer Dienstreisen erspart; denn er nahm in den festgestellten Fällen keine Dienstverrichtungen vor, die eine Dienstreise hätten rechtfertigen können, sondern ließ sich unter dem bloßen Vorwand, ein notwendiges Dienstgeschäft wahrgenommen zu haben, unberechtigterweise einen Teil seiner privaten Urlaubskosten erstatten (S. 57 UA); ein Verfahren, das er nach den Feststellungen des Landgerichts geradezu systematisch betrieben hat (S. 90 UA). Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe abgelehnt, ihm einen von ihm versehentlich nicht geltend gemachten Anspruch auf Fahrtkostenvergütung im Zusammenhang mit seinem Urlaub in ██ zuzubilligen. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Angeklagten nach Nr. 15 Abs. 2 Satz 3 der AB zum RKG für das Abbrechen des Urlaubs überhaupt keine Fahrtkostenvergütung zustand. Dennoch hatte er für die Rückfahrt von ██ nach dem Dienstort für 657 km dem Landkreis Kilometergeld berechnet und von diesem erhalten (S. 105 UA). Damit hatte er bereits zumindest ebensoviel, wenn nicht mehr, empfangen, als er nach Nr. 15 Abs. 2 Satz 4 AB für die spätere Fahrt zu einem anderen Nachurlaubsort hätte ersetzt verlangen können.

c) Die „Lückenfälle“ (oder eigentlich: Teil-Lückenfälle): S. 17/18, 69/70; 73 ff.; 78–85, 96–100 UA:

Das Landgericht hat hier angenommen, der Angeklagte habe in zahlreichen einzeln nicht mehr genau feststellbaren Fällen dem Landkreis zu Unrecht Kilometergelder in Rechnung gestellt und von diesem ersetzt erhalten. Die Strafkammer hat dabei im Wesentlichen erwogen: Der Angeklagte vermerkte in seinen Kontrollbüchern nur die für den Landkreis ausgeführten Fahrten. Da er nicht jeden Tag für den Landkreis, sondern mitunter auch zu privaten Zwecken oder allein für andere Kostenträger (Kreissparkasse usw.) gefahren sei, müssten mit Rücksicht darauf zwischen den Kilometerstandzahlen im Kontrollbuch entsprechende Lücken vorhanden sein. Die Kilometerstandslücken seien aber wesentlich geringer, als die Kilometerzahl der den anderen Kostenträgern berechneten Reisen oder der von ihm unternommenen Privatfahrten ausmache. Diese „Lückenkilometer“ habe der Angeklagte dem Kreis zu Unrecht berechnet und von ihm bezahlt erhalten. Das Landgericht führt zahlreiche Einzelfälle auf. Unter Berücksichtigung von Unsicherheitsfaktoren, von gelegentlichen Versehen, die dem Angeklagten möglicherweise unterlaufen seien, und von stellenweise im Kontrollbuch vorhandenen Kilometernüberschüssen geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte sich in ganzen mindestens für 2.900 km (= 400,- DM) zu Unrecht vom Landkreis Entschädigungsgelder zahlen ließ.

Diese Schlüsse des Tatrichters waren möglich. Was die Revision dagegen anführt, kann nicht durchgreifen. Die Tachometerstände waren, wie schon dargelegt, erheblich. Es ist nicht zutreffend, dass die Strafkammer aus dem einen Beispiel S. 18 UA auf 2.060 Zuviel-Kilometer geschlossen habe. Es werden vielmehr im Urteil weitere 16 Fälle genannt (S. 78 ff.). Die Revision kann auch nicht geltend machen, die Kilometerstandslücken müssten gegenüber den 2.000 Zuviel-Kilometern zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Diese Lücken führt die Strafkammer gerade zum Beweis dafür an, dass die vom Angeklagten eingetragenen Kilometerstände nicht mit den wirklichen Kilometerständen übereinstimmen (S. 76/77 UA). Diese Lücken sind aufgetreten, obwohl im betreffenden Zeitraum keine entsprechenden Fahrten durchgeführt wurden.

a) Die Überführung des neuen Volkswagens (S. 68/69; 95/96; 118/119 UA):

In diesem Fall war der Angeklagte geständig (S. 96 UA). Auch hier ist die äußere Tatseite der Untreue rechtlich einwandfrei festgestellt. Als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Kreissparkasse (S. 5 UA) war der Angeklagte dieser gegenüber treupflichtig.

e) Auch gegen den inneren Tatbestand bestehen angesichts der rechtlich möglichen Darlegungen des Tatrichters keine durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte war sich bewusst, dass er seine Treupflichten verletzte und dadurch seinen Treugebern Nachteile zufügte. Angesichts der eingehenden und umfangreichen Feststellungen des Landgerichts zur äußeren Tatseite besteht der einzige Einwand von Gewicht zur inneren Tatseite darin, dass der Angeklagte geltend macht, wenn er schon in einzelnen Fällen Reisekosten berechnet und erhalten habe, die ihm objektiv nicht zugestanden hätten, sei das nicht bewusst geschehen, um sich unberechtigte Vorteile zu verschaffen, sondern auf Versehen zurückzuführen, die durch seine Belastung mit wichtigeren Dienstgeschäften, durch seine mangelnde Vertrautheit mit dem Reisekostenwesen und die Unzuverlässigkeit auch des besten Gedächtnisses zu erklären seien. Mit dieser Einlassung hat sich die Strafkammer eingehend auseinandergesetzt und sie für widerlegt erachtet. Die Überlegungen, die das Landgericht hierzu angestellt hat, sind rechtlich umso weniger zu beanstanden, als für die unberechtigte Geltendmachung von Reisekosten im Zusammenhang mit Urlaubsreisen und mit der Überführung des Wagens aus der Fabrik ein bloßes Versehen nach der Sachlage als möglicher Erklärungsgrund ohnehin ausscheidet.

Dass er in unbedeutenden Fällen weniger berechnete, als ihm zustand, verschiedentlich auf ihm gebührende Gelder verzichtete (S. 108, 124 UA) und durch seine dienstlichen Leistungen die Entwicklung des Landkreises gefördert hat, stand den Feststellungen zur inneren Tatseite nicht entgegen. Dasselbe gilt von der Tatsache, dass der Angeklagte nicht laufend, sondern in Abständen bewusst unrichtig liquidierte. Hätte er eine Fahrt nach der anderen falsch berechnet, so wäre das, trotz der geringen sachlichen Nachprüfungsmöglichkeiten, bald aufgekommen. Dies hat das Landgericht ersichtlich erwogen.

Betrug

Auch insoweit ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Die Revision verweist zu Unrecht darauf, dass das Verhalten des Angeklagten offen zutage lag. Das Landgericht hat nicht ungenannt, dass der Angeklagte seine Sekretärin getäuscht habe. Getäuscht wurden vielmehr die Beamten und Angestellten, denen der Angeklagte seine unrichtigen Reisekostenunterlagen vorlegte oder zugehen ließ. Insbesondere konnte das Landgericht in den Eintragungen des Angeklagten in den Kontrollbüchern und Reisekostenrechnungen die täuschende schlüssige Erklärung sehen, dass er die angegebenen Kilometer im dienstlichen Interesse zurückgelegt habe oder dass er insoweit nicht bereits andere Kostenträger ganz oder teilweise in Anspruch genommen habe oder von diesen abgefunden worden sei.

Ob bei den Mehrzweckfahrten die Möglichkeit bestanden hätte, die Gesamtkosten bei der Behörde abzurechnen, für die der Angeklagte hauptamtlich tätig war, ist ohne Bedeutung. Diese Handhabung bestand beim Landkreis nicht, wie der Angeklagte wusste. Es war ihm auch bekannt, dass er insgesamt nicht mehr als die tatsächlich gefahrenen Kilometer und nicht mehr Tage- und Übernachtungsgelder in Rechnung stellen durfte, als seinem Gesamtaufwand entsprach. Das von dem Angeklagten gehandhabte Verfahren entsprach hier wie sonst seinem Bestreben, sich Vorteile zu verschaffen, auf die er keinen Anspruch hatte (S. 120, 122 ff. UA).

Fortsetzungszusammenhang

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung zur Frage des Gesamtvorsatzes. In diesem Zusammenhang ist unter anderem von Bedeutung, dass der Angeklagte während der ganzen Zeit (ab Herbst 1952) seine Stellung als Landrat durch falsche Führung der Kontrollbücher ausgenutzt und dadurch jeweils die Voraussetzungen seiner Untreue- und Betrugshandlungen geschaffen hat. Verjährung oder Straffreiheit (StFG 1954) kommen daher nicht in Betracht.

Ob auch das treuwidrige Verhalten des Angeklagten im Fall der Überführung des Volkswagens am 7. Oktober 1955 vom Gesamtvorsatz umfasst war, kann allerdings zweifelhaft sein. Insoweit ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

Strafzumessung

Insofern lässt das Urteil gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Nebenstrafe der zeitigen Aberkennung der Amtsfähigkeit (§ 35 StGB). Das Landgericht hat hierbei „die Gesamtumstände“, also auch die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Andererseits war die Strafkammer nicht genötigt, auch die frühere Tätigkeit des Angeklagten in Kattowitz und vor seiner erneuten Wahl zum Landrat in diesem Zusammenhang zu würdigen. Nicht auf seine Führung in der Vergangenheit, sondern auf seine jetzt zu ahndenden Straftaten kam es an (BGH MDR 1956, S. 9).

Dr. Geier Dr. Peetz Seibert Bundesrichter Fischer

Hübner befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Geier
Dr.
Revision verworfen: Landrat wegen fortgesetzter Untreue durch Reisekostenbetrug verurteilt — Themis