Treffer
BGH Urteil

Revision der StA erfolgreich: Freispruch wegen Untreue/Betrug aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 227/60
Datum
14.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht sprach zwei Angeklagte vom Vorwurf des fortgesetzten Betrugs und der (Beihilfe zur) Untreue frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies zurück. Die Strafkammer hatte den Eröffnungsbeschluss unstatthaft durch eine Erklärung des Vorsitzenden „beschränkt“, den Tatstoff widersprüchlich behandelt und den Sachverhalt unzureichend festgestellt. Dadurch konnte das Revisionsgericht die richtige Rechtsanwendung, insbesondere zu Treupflichten und möglicher Vermögensgefährdung, nicht nachprüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Einschränkung des durch Eröffnungsbeschluss bestimmten Prozessgegenstands ist nicht durch eine Erklärung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung zulässig; es handelt sich nicht um eine Maßnahme der Verhandlungsleitung nach § 238 StPO.

2

Eine wirksame Beschränkung der Strafverfolgung setzt eine gesetzlich vorgesehene Entscheidung des Gerichts voraus (z.B. Einstellung/Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO in den jeweiligen Voraussetzungen) und kann nicht formlos oder ohne die erforderlichen Verfahrensvoraussetzungen ersetzt werden.

3

Ein freisprechendes Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen den Sachverhalt unvollständig oder unklar darstellen und sich das Tatgericht mit wesentlichem Vorbringen bzw. entscheidungserheblichen Umständen nicht erkennbar auseinandersetzt, sodass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Rechtsanwendung nicht möglich ist.

4

Ein Tatgericht begeht einen sachlich-rechtlichen Fehler, wenn es den Tatvorwurf zunächst als nicht verfahrensgegenständlich behandelt, ihn später aber dennoch (nur nebenbei) prüft und hierzu widersprüchliche Erwägungen anstellt.

5

Die Treuepflicht eines als Berater auftretenden Rechtsanwalts kann als Folgewirkung fortbestehen und wird nicht dadurch beseitigt, dass Verhandlungen formal durch einen anderen Rechtsanwalt geführt werden, wenn der Berater weiterhin eigene Interessen verfolgt und den Mandanten nicht zu unabhängiger Beratung anhält.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 4. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1) den Rechtsanwalt ████, geboren am █ in ██,

2) den Kaufmann ███, geboren am █ in ██,

wegen fortgesetzter Untreue u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 4. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach dem Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten Dr. ████ gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und Gebührenüberhebung vorgeworfen, dem Angeklagten ███ gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zu fortgesetzter Untreue (§§ 12, 13 StGB).

Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen. Dagegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1) Nach der Anklageschrift (Bl. 205, 203 d. A.) und dem Eröffnungsbeschluss (Bl. 258, 259 d. A.) wurde der erste Teilakt der dem Angeklagten Dr. ████ zur Last gelegten, in Tateinheit mit Betrug begangenen fortgesetzten Untreue darin gesehen, dass Frau ███████ im Jahre 1955 veranlasst wurde, sich an den Importgeschäften ██ zu beteiligen und diese zu finanzieren. S. 12, 14 des Urteils wird dagegen ausgeführt, der strafrechtliche Vorwurf beschränke sich, gemäß der Ergänzung und Erläuterung des Eröffnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung (Bl. 307 Rd. A.), nicht mit den Vorgängen des Jahres 1955. Eine solche nachträgliche Einschränkung des Eröffnungsbeschlusses, zumal nur durch den Vorsitzenden, war nicht statthaft (BGH NJW 1953, 273 Nr. 17). Daran änderte nichts, dass die Beteiligten hiergegen keine Gegenvorstellungen erhoben. Es handelte sich nicht um eine Maßnahme der Verhandlungsleitung im Sinne des § 238 StPO. Zwar wird es für zulässig gehalten, dass das Gericht bei besonders umfangreichen fortgesetzten Straftaten die Hauptverhandlung auf die schwerer wiegenden und leichter nachweisbaren Einzeltaten beschränkt, wenn die übrigen Teilakte für den Schuldspruch unerheblich sind (RGSt 70, 338 ff.; BGH LM Nr. 11 vor § 73 StGB unter: Fortsetzungszusammenhang). Eine Sachlage, wie sie von diesen Entscheidungen vorausgesetzt wird, war hier jedoch ersichtlich nicht gegeben. Der § 154a Abs. 2 in der Fassung des StPÄG ist noch nicht Gesetz geworden. Er betrifft zudem eine Beschränkung der Verfolgung durch das Gericht, nicht durch den Vorsitzenden allein.

Auch wenn angenommen würde, das Verhalten des Angeklagten im Jahr 1955 sei nicht ein unselbständiger Teilakt einer fortgesetzten Tat, sondern eine selbständige Handlung, wäre das Ergebnis kein anderes. Denn einen Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO hat das Gericht weder beabsichtigt noch erlassen. Die Erklärung des Vorsitzenden lässt sich in einen solchen Beschluss nicht umdeuten, zumal es dazu eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedurft hätte. Nun hat allerdings die Strafkammer S. 35, 36, 42 UA, trotz der erwähnten „Beschränkung“ des Eröffnungsbeschlusses und im Gegensatz zu den erwähnten Ausführungen S. 13, 14 UA, die Frage behandelt (und verneint), ob in dem Verhalten des Angeklagten Dr. ████ im Jahre 1955 eine Untreue und ein Betrug zum Nachteil von Frau ████████ zu sehen sei. Diese in sich widersprüchliche Sachbehandlung ist ein sachlicher Rechtsfehler, wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorhebt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer die ihr unterbreitete Tat bezüglich der Vorkommnisse des Jahres 1955 mehr nebenbei und nicht unter Heranziehung aller in Betracht kommenden sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat. Dieser Mangel hat sich nach Auffassung des Senats auch auf die tatrichterliche Beurteilung der späteren Geschehnisse (in den Jahren 1956 und 1957) ausgewirkt.

2) Ferner gilt folgendes: Der Sachverhalt, den die Strafkammer zugrunde gelegt hat, wird im Urteil nur unvollständig und nicht sehr deutlich wiedergegeben. Es ist aus ihm zunächst einmal nicht zu ersehen, welchen Entwicklungsgang die Angeklagten genommen haben, wie es mit der Zuverlässigkeit ███ bestellt war, welche fachlichen Fähigkeiten ███████ insbesondere auf dem Gebiet des Maschinenhandels und für die Einrichtung eines Textilbetriebes besaß; ferner, über welche Erfahrungen Dr. ████ ein Rechtsanwalt in einer mittleren Stadt, auf diesen Gebieten und als Wirtschaftsberater verfügte. Aus dem Urteil erfährt man insoweit, was █████████ betrifft, eigentlich nur, dass dieser und seine Frau zum großen Teil von dem Geld gelebt hatten, das ihnen Frau ██ ███ während einer längeren Zeitspanne hatten zukommen lassen. S. 5 UA wird, im Gegensatz zu S. 1 und 4, Frau ██ █████ Gläubigerin dieser Darlehensforderung bezeichnet. Dr. ████ hatte ███ mehrfach einen Verbrecher genannt (S. 4 UA). Desungeachtet will er ihn für äußerst tüchtig, fleißig und geradezu genial gehalten haben (S. 15 UA). Jedenfalls hat ██ ███ im Lauf einer langen Zeit nur ein einziges Verkaufsgeschäft zustande gebracht, das aber verlustreich ausging (S. [REDACTED] UA). Das ██ █████████ (anscheinend eine große Spinnereimaschine) musste von einem Dritten (Z[REDACTED]) finanziert werden und war mit dem Spediteurpfandrecht der Fa. Lassen belastet. Wem diese Maschine ursprünglich gehörte, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht deutlich. Nach S. 5 UA gehörte sie anscheinend dem Angeklagten ███ oder beiden Eheleuten, aber nicht uneingeschränkt. Nach der Einlassung Dr. ████ (S. 17 UA) soll die Fa. [REDACTED] damals mit 18.000,- DM „engagiert“, aber nicht bereit gewesen sein, mehr zu investieren. Hierauf geht die Strafkammer, soweit erkennbar, nicht ein. Welchen wirtschaftlichen Zwecken die 83.500,- DM und 55.000,- DM dienten, die Frau ███████ zunächst herzugeben veranlasst wurde (S. 4 bis 7 UA), und wie und von wem diese Gelder im Einzelnen verwendet wurden, sagt das Urteil nicht. Die S. 5 UA erwähnten Maschinen sind vermutlich nicht identisch mit den S. 7 UA genannten Maschinen. Von diesen Maschinen ist offenbar keine verkauft worden. Warum nicht, wird nicht gesagt. Mit den nicht sehr genauen Einlassungen der Angeklagten (S. 18, 25, 26 UA) befasst sich das Landgericht nicht, jedenfalls nicht in erkennbarer Weise. Über den Inhalt der Abkommen vom 4. Dezember und 21. Dezember 1955 und des Vertrages vom Juni 1956 (S. 5 bis 8, 36 UA) enthält das Urteil nur sehr summarische Angaben. Aus ihnen wird auch nicht verständlich, warum Frau ██████ für das [REDACTED]-Sortiment „weitere 70.000,- DM zur Verfügung stellen“ sollte (S. 7 UA), obwohl dessen Wert nur auf rund 22.000,- DM bemessen wird (S. [REDACTED] UA). Wieviel die Belastungen ausmachten, erfährt man nicht. Auf S. 8 UA (vgl. auch S. 36 UA) wird erwähnt, dass Frau ██████ diese Maschine „nunmehr ebenfalls bezahlen sollte“. Dagegen hatte [REDACTED] behauptet, er habe das Sortiment bezahlt (S. 26 UA). Diese Einlassung hält die Strafkammer anscheinend für widerlegt, ohne dies aber deutlich zu sagen und daraus Folgerungen zu ziehen.

Bezüglich der Montage der Maschinen in Wichtersbach (S. 9 UA) erfährt man nicht, wem der Grund und Boden gehörte. Auch über die Verhandlungen am 9. Januar und 12. Februar 1957 ergibt sich aus den Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts kein klares Bild. Es wird nicht ersichtlich, welche Rolle Direktor ███████ von der Volksbank ████ ███ spielte, und vor allem, was es mit dem „Anwartschaftsrecht“, das Dr. ████ in die Debatte warf und abgelöst haben wollte, für eine Bewandtnis hatte. S. 40 UA führt die Strafkammer aus, eine Überrumpelung Frau ████████ sei insofern nicht festzustellen. Andererseits erwähnt das Landgericht S. 10 UA die sehr erstaunten Fragen Frau ████████ und ihrer Tochter. Die Angeklagten haben daraufhin damals erklärt, „dieses sei mündlich vereinbart, was auch Geltung habe“. Über diese angebliche mündliche Vereinbarung wird aber nichts mitgeteilt, sondern nur erwähnt, dass Dr. ████ daraufhin Dr. ██████ eine Ausfertigung des schriftlichen Vertrages vom 4. Dezember 1955 überreicht habe. Wie Dr. ████ dazu kam, dieses „Anwartschaftsrecht“ auf 110.000,- DM zu errechnen, also sogar auf einen höheren Betrag als das gesamte Stammkapital, wird nicht dargelegt. Ob und inwieweit die Stellungnahme Dr. ████ auf seiner vorherigen (vermutlich einseitigen) Unterrichtung durch Dr. ████ beruhte (vgl. dazu die Einlassung Dr. ████ S. 21 UA), wird aus den Urteilsausführungen nicht erkennbar. Darlegungen hierzu waren umso mehr erforderlich gewesen, als Dr. ████ der Wahrheit zuwider behauptet hatte, die Frage der Entschädigung für das Anwartschaftsrecht habe Dr. ██ ███████████████ schon vorher, er, Dr. ████, mit Frau ██████ einig gewesen, dass diese ihn ablösen müsse (S. 21, 22 UA). So war es nach den Feststellungen des Landgerichts aber nicht gewesen: S. 32 UA. Folgerungen aus der Unrichtigkeit dieser und mancher anderer Angaben Dr. ████ (S. 28, 30, 31 UA) hat das Landgericht, soweit ersichtlich, nicht gezogen.

Die Strafkammer legt an sich mit Recht dar, dass für ein „Anwartschaftsrecht“ Dr. ████ auf Beteiligung an der zu gründenden GmbH und Ansprüche gegen Frau ██████ nichts ersichtlich ist (RGZ 156, 129, 138; Baumbach-Hueck, 9. Aufl., Übers. 2 B vor § 1 GmbHG; Fischer, GmbH-Rundschau 1954, 129 ff.). Der Ausdruck „Produktionsgesellschaft“ im Abkommen vom 4. Dezember 1955 (S. 6 UA) steht der Annahme eines Gesellschaftsvorvertrags in keiner Weise entgegen. Denn diese Formulierung betraf nicht die Rechtsform, sondern den Gegenstand des geplanten Unternehmens. Hinzu kommt noch folgendes, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat: Der Vertrag vom Dezember 1955, der ohne Wissen Frau ██████ geschlossen war, räumte Frau ███ das Recht ein, sich mit dem ██████████████████ (im Fall seines Freiwerdens) an der zu errichtenden Gesellschaft zu beteiligen, falls die Eheleute [REDACTED] durch den Erwerb weiterer Maschinen bis zum 31. März 1956 in die Lage versetzt sein sollten, einen eigenen Spinnereibetrieb zu gründen (S. 6 UA). Diese Frist war aber längst verstrichen, als Anfang 1957 die Verhandlungen bei Rechtsanwalt Dr. ███████ stattfanden. Es ist daher einstweilen nicht ersichtlich, inwiefern Dr. ████ der Meinung hatte sein können, ihm stünden aus der Vereinbarung vom 4. Dezember 1955 oder sonstwie Beteiligungsansprüche überhaupt und gerade gegen Frau ███ zu. Dabei war es doch Frau ████████████████, die durch ihre, ihr von Dr. ████ (und wohl auch durch ██████ insinuierten) Geldleistungen erst bewirkt hatte, dass das ███-Sortiment frei wurde, mit dem sich zu beteiligen Frau ███ nach dem Abkommen vom 4. Dezember 1955 berechtigt sein sollte. Frau ███ hat dann an Dr. ████ als Abfindung 21 Unileveraktien hingegeben. Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen, ob Frau ███ nicht etwa auf diese Weise das █ █████████ praktisch zum zweiten Mal bezahlen musste, übrigens mit Aktien, die später, wie bekannt, sehr erheblich im Kurs gestiegen sind und auf deren Erwerb Dr. ██ ███████████ großen Wert gelegt hat.

Das Urteil sagt weiter nichts darüber, wann, wieviel jeweils und wofür ████████████ Geld hingegeben, was sie dafür erhalten, ob sie Gewinne gezogen und welchen Verlust sie erlitten hat. In der Anklageschrift wird ihr Schaden auf ca. eine halbe Million geschätzt (Bl. 203 d. A.).

3) Aus allen diesen Gründen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, hinreichend zu beurteilen, ob die Strafkammer auf den ihr unterbreiteten Sachverhalt das Recht richtig angewendet hat.

Das freisprechende Urteil muss daher schon deshalb bezüglich beider Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Urteilsaufhebung erfasst auch den Freispruch Dr. ████ vom Vorwurf der Gebührenüberhebung, wenn auch die Ausführungen der Strafkammer insoweit nicht zu beanstanden sind und von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht besonders angegriffen werden. Es erschien angemessen, die Sache an ein benachbartes, mit der Angelegenheit bisher noch nicht befasstes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Für die neue Verhandlung und Entscheidung werden auf Grund des bisher erkennbaren Sachverhalts folgende – nicht unter § 358 Abs. 1 StPO fallende – Hinweise gegeben:

II.

1) Es wird notwendig sein, das gesamte Geschehen und seine Hintergründe eingehender als bisher zu erforschen, und zwar einmal die Vorgeschichte ab 1952 und zum anderen die Vorgänge der Jahre 1955 bis zu den Abkommen zwischen Dr. ████ und Frau ███████ im Februar 1957 (vgl. auch Bl. 223 ff., 243 ff d. A.). Nach der Sachlage, soweit sie aus dem Urteil der Strafkammer zu ersehen ist, liegt die Annahme sehr nahe, dass die Angeklagten die völlige geschäftliche Unerfahrenheit und Vertrauensseligkeit der sehr wohlhabenden Frau ███████ für ihre Zwecke ausgenutzt haben. Bezeichnend könnte in diesem Zusammenhang schon sein, dass Dr. ████ es war, der Frau ███████ veranlasste, einen erheblichen Teil ihres freigewordenen Vermögens in Deutschland anzulegen, und dass etwa zur gleichen Zeit Dr. ████ und ███ dringend einen Geldgeber für ihre Geschäfte benötigten.

2) Es dürfte nicht von wesentlicher Bedeutung sein, wie Direktor ███████ und andere mehr oder weniger interessierte Persönlichkeiten die Aussichten von Maschinenimporten und -verkäufen beurteilt haben. Dr. ████ war Rechtsanwalt und wirtschaftlicher Berater Frau ███████, aber kein Maschinenhändler. Andererseits war dem Angeklagten ███, obwohl ihn Dr. ████ geradezu genial gehalten haben will, kein einziger gewinnbringender Maschinenverkauf gelungen. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nicht fern, dass ein Versuch, Maschinen, die mit Frau ████████ Geld angeschafft waren, mit Nutzen abzusetzen, von vornherein zum Scheitern verurteilt war, und er scheiterte ja dann auch.

Unter diesen Umständen dürfte es auf den Wert, welchen die Frau █████ zur Sicherung übereigneten Maschinen hatten, nicht entscheidend ankommen (vgl. auch BGHSt 15, 24, 27 ff.). Frau ███████, die ja alles andere als eine versierte Maschinenhändlerin war, würde, wenn sie später versucht hätte, die Maschinen zu verwerten, vermutlich nicht annähernd die Beträge erzielt haben, die sie dafür hingegeben hatte. Ihr Vermögen war also zumindest gefährdet und wurde es in zunehmendem Umfang, je mehr Geld zu investieren sie veranlasst wurde.

3) Bei den Verhandlungen vom Januar und Februar 1957 war Dr. ████ nur noch scheinbar der Berater Frau ███████. In Wirklichkeit nahm er dabei seine und seiner Frau Interessen und wohl auch die seines Partners ██████████ wahr. Seine Treupflicht bestand jedoch als Folgewirkung seines bisherigen Verhaltens fort (vgl. auch BGHSt 8, 149 ff.). Dieser Pflicht entledigte er sich nicht dadurch, dass er bewirkte, dass die maßgebenden Verhandlungen von einem gleichsam als Vermittler tätigen anderen Rechtsanwalt geleitet wurden, den er offenbar vorher unterrichtet hatte. Dr. ████ Pflicht wäre es gewesen, Frau ███████ reinen Wein einzuschenken und ihr zu raten, sich einen anderen Berater zu nehmen. Dies tat er jedoch nicht, sondern er veranlasste Frau ███████, ihm wertvolle Aktien als Abfindung für ein „Anwartschaftsrecht“ hinzugeben, das ihm gegen sie gar nicht zustand.

4) Von der Aufklärung der Zusammenhänge und Hintergründe dieser seltsam anmutenden Vorgänge wird es abhängen, ob und inwieweit sich der Vorwurf einer Untreue Dr. ████ und der Beihilfe ███ daran und der des Betrugs gegenüber beiden Angeklagten, zumal im Zusammenhang mit der Ablösung des „Anwartschaftsrechts“, einwandfrei dartun lässt.

Der Nachweis strafbarer Beihilfe ███ zu einem Vergehen der Untreue Dr. ████ würde sich allerdings nicht führen lassen, wenn der neu erkennende Tatrichter insoweit zu denselben Ergebnissen gelangen sollte wie die Strafkammer in Kempten (S. 46, 47 UA).

5) Es dürfte sich empfehlen, diesmal Sachverständige zu hören, z. B. für das Gebiet von Geldinvestitionen und des Spinnereimaschinenhandels.

6) Auf die Frage, ob und inwieweit sich Dr. ████ standeswidrig verhalten hat, kommt es hier nicht an. Dies sei wegen der diesbezüglichen Bemerkungen im Urteil (S. 35 vor a) gesagt. Mit dem Hinweis S. 48 UA auf „zumindest standeswidriges Verhalten“ hatte die Strafkammer offenbar den in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Bezug genommenen § 2 (Abs. 2) des Gesetzes vom 14. Juli 1904 (grobe Unredlichkeit) vor Augen gehabt (vgl. dazu Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 3 und 7 zu § 467 StPO und BGHSt 7, 276 ff.).

WillmsPeetzFischer
SeibertDr.Hübner
Revision der StA erfolgreich: Freispruch wegen Untreue/Betrug aufgehoben, zurückverwiesen — Themis