Treffer
BGH Urteil

Letztes Wort nach Wiedereröffnung der Hauptverhandlung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 249/66
Datum
26.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und Untreue verurteilt; eine angeklagte Urkundenfälschung war zuvor nach Beratung ausgeschlossen worden. Nach Wiedereröffnung der Verhandlung erhielt der Angeklagte sein letztes Wort nicht erneut. Der BGH hält dies für einen Verstoß gegen § 258 StPO, hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Hauptverhandlung nach Beratung wiedereröffnet, ist dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen; eine frühere Worterteilung verliert ihre Wirkung.

2

Die Wiedereröffnung der Verhandlung entfaltet die Wirkungen des § 258 Abs. 2 und 3 StPO auch dann, wenn nicht erneut in die Beweisaufnahme eingetreten wird.

3

Unterbleibt die erneute Erteilung des letzten Wortes, liegt ein Verfahrensfehler vor, der das Urteil aufzuheben rechtfertigen kann, sofern nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.

4

Das Revisionsgericht kann in der Regel nicht zuverlässig beurteilen, ob ein erneutes Vorbringen des Angeklagten Erfolg gehabt hätte; ist das nicht ausgeschlossen, ist zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 21. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter ███ aus ██ █████, ████ geboren am █████ in KC____ (Ostpr.), wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist vom Landgericht, unter Freisprechung im Übrigen, wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, sowie wegen eines weiteren Vergehens der Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel muss wegen der gerügten Verletzung des § 258 StPO Erfolg haben.

Dem Angeklagten war zu Nr. 1 der Anklage (Bl. 166, 166 d. A.) unter anderem vorgeworfen, in mindestens zwei Warenbestellungen die dort vermerkten Kaufpreise unrichtig und die so verfälschten Aufträge weitergegeben zu haben; in der Anklage gekennzeichnet als fortgesetzte Urkundenfälschung (§§ 267, 73 StGB).

Nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen erhielt der Angeklagte das letzte Wort und erklärte sich. Das Gericht zog sich daraufhin zur Beratung zurück.

Danach erschien das Gericht nochmals im Sitzungssaal. Der Vorsitzende regte an, den Schuldvorwurf der Urkundenfälschung gemäß § 154a StPO aus dem Verfahren auszuscheiden und dieses auf die übrigen Anklagepunkte zu beschränken. Der Staatsanwalt stimmte zu. Die Kammer zog sich hierauf wieder zur Beratung zurück.

Anschließend wurde ein entsprechender Beschluss und sodann das Urteil verkündet.

Die Revision rügt in dieser Hinsicht, der Angeklagte habe nicht noch einmal das Wort erhalten.

Die Rüge ist, entsprechend der Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 20, 273 ff., begründet. Die zwecks Beratung unterbrochene Hauptverhandlung war wieder eröffnet worden. Der Beobachtung besonderer Formlichkeiten hatte es dazu nicht bedurft (RGSt 59, 420, 421).

Damit verlor die frühere Worterteilung ihre Bedeutung, da sie nun nicht mehr „das letzte Wort“ war. Vielmehr musste dieses dem Angeklagten erneut erteilt werden (§ 258 Abs. 2 und 3 StPO; BGHSt 13, 53, 59; BGHSt 20, 275), wenn dies auch nicht mit den Worten des Gesetzes zu geschehen brauchte. Wesentlich war jedenfalls, dass dem Angeklagten noch einmal als letztem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden musste (BGHSt 13, 60). Dass im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden war und eine solche nicht mehr stattgefunden hatte (wie z. B. im Fall RGSt 6, 254, 256), ist nicht entscheidend. Die Wiedereröffnung der Verhandlung hat grundsätzlich die Wirkungen des § 258 Abs. 2, 3 StPO. Mit „Wiedereintritt in die Beweisaufnahme“ (Leitsatz von BGHSt 20, 273) ist nichts anderes als Wiedereröffnung der Verhandlung gemeint (vgl. S. 275 aaO). Zudem birgt jeder solche Wiedereintritt die Möglichkeit von Beweiserhebungen in sich.

Ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler lässt sich nicht ausschließen. Die Sachlage in dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall 2 StR 291/63 vom 28. August 1963 (S. 4) war anders. Dort hatte der Tatrichter der Verurteilung die eigene Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt. Die Grundsätze seines Urteils vom 1. Oktober 1953 – 4 StR 120/53 – hat der 4. Strafsenat durch seine oben erwähnte neuere Entscheidung BGHSt 20, 273 stillschweigend aufgegeben. Das Revisionsgericht kann bei der ihm obliegenden Zurückhaltung (RGSt 65, 304, 308) nicht beurteilen, ob ein erneutes Vorbringen des Angeklagten Erfolg gehabt hätte (RGSt 9, 69, 70; BGHSt 20, 276).

III. Das Urteil ist demnach, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufzuheben.

Die Rückverweisung an das Landgericht Stuttgart erscheint angemessen (§ 354 Abs. 2 StPO). Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, den Sachverhalt straffer und deutlicher darzustellen. Die Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG ist zu prüfen (BGHSt 11, 102 ff.; BGH IM Nr. 11 zu § 266 StGB ist überholt: BGH Urt. vom 17. Dezember 1963, 1 StR 481/63, S. 2; Schwarz/Dreher, 28. Aufl., Anm. 8 zu § 266 StGB).

Wegen des Vorhalts von Schriftstücken wird auf BGHSt 11, 159 ff. verwiesen.

HübnerFischerPikart
SeibertLoesdau

Zitiert (3)

Zitiert von (5)