Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlender erneut erteilter 'letzter Worte' aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 340/69
Datum
19.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte eine Verletzung des § 258 StPO, weil ihm nach Unterbrechung und anschließender Fortsetzung der Verhandlung nicht erneut das letzte Wort erteilt wurde. Das BGH gab der Revision statt: Nach weiteren Anträgen des Verteidigers und Beratung hätte dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung erneut das letzte Wort zustehen müssen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensfehler das Urteil beeinflusste, hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Angeklagte bereits das letzte Wort ausgeübt, verliert diese Worterteilung ihre Wirkung, wenn die Verhandlung nach weiteren Einwendungen oder unterbrochenen Entscheidungen fortgesetzt wird; in diesem Falle ist dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen.

2

Führt der Verteidiger nach der Erteilung des letzten Wortes noch wesentliche Beweisanträge oder Anträge herbei, die zu einer Unterbrechung oder Fortsetzung der Verhandlung führen, begründet dies die Pflicht zur erneuten Worterteilung gegenüber dem Angeklagten.

3

Ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf das letzte Wort (Recht auf rechtliches Gehör) das Urteil beeinflusst hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Fortsetzung der Verhandlung nach Beratung ohne erneute Möglichkeit der Stellungnahme des Angeklagten verletzt dessen Verfahrensrechte und stellt einen durchgreifenden Verstoß gegen § 258 StPO dar.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 27. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 340/69

in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Drucker Theodor geboren am ██████ 1933 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. September 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.

Gründe

Die Rüge des Angeklagten, § 258 StPO sei verletzt, greift durch. Die Strafkammer hat dem Angeklagten das letzte Wort erteilt und dieser hat sich auch erklärt. Anschluss daran hat der Verteidiger aber noch weitere Beweisanträge gestellt. Das Landgericht hat nach Beratung einen der Anträge – die übrigen waren nur „vorsorglich“ eingebracht – beschieden. Darauf wurde die Verhandlung unterbrochen. Sodann wurde das Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten nochmals das letzte Wort erteilt worden ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Durch die Fortsetzung der Verhandlung verlor die frühere Worterteilung ihre Bedeutung. Dem Angeklagten hätte daher erneut das „letzte Wort“ erteilt werden müssen (BGHSt 20, 273; BGH Urteil vom 26.7.1966 – 1 StR 249/66 bei Dallinger MDR 1966, 893). Da sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht, ist das Urteil aufzuheben.

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