Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlender Einzelstrafe (§ 11 PassG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 291/63
- Datum
- 28.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wiederholte Vernehmung der Anträge ohne anschließende Erteilung des letzten Wortes verletzt zwar § 258 Abs. 3 StPO, führt aber nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf dem Verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Fehlt die Festsetzung einer für eine Verurteilung maßgeblichen Einzelstrafe, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe und zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Das Gericht darf sich mit dem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen begnügen; eine weitergehende Untersuchung ist nur erforderlich, wenn der Sachverständige nicht in der Lage ist, ohne zusätzliche Untersuchungen ein abschließendes Urteil über den Geisteszustand des Beschuldigten zu bilden.
Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; fehlt dieser, sind Betrugstaten und damit zusammenhängende Urkundenfälschungen als selbständige Taten zu behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 21. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbautechniker Albert ███, geboren am ███████████ 1929 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 21. März 1963 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe für das Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über Maßnahmen nach § 42 m StGB und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG, wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes, wegen Unterschlagung, wegen Betruges, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sieben Fällen und wegen fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm keine Fahrerlaubnis mehr zu erteilen.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
1. Die auf Verletzung des § 258 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.
Der Angeklagte hatte zunächst das letzte Wort gehabt. Danach wurde nochmals in die Verhandlung eingetreten und darauf hingewiesen, dass er möglicherweise bestraft werden könnte,
a) im Fall █████ nach § 248 b StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG, b) im Fall ███ wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, c) im Fall „Paßvergehen Antwerpen“ nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes, d) in allen übrigen Betrugsfällen auch nach § 267 StGB.
Im Anschluss daran heißt es in der Sitzungsniederschrift: „Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verhandlung wurde erneut geschlossen.“
Die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger wiederholten ihre Anträge.
Das Urteil wurde sodann dahin verkündet:
Danach steht fest, dass dem Angeklagten nach der erneuten Schließung der Verhandlung und der Wiederholung der Anträge durch Staatsanwalt und Verteidiger nicht, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHSt 13, 53, 59; 18, 84), wiederum das letzte Wort erteilt worden ist.
Dieser Verfahrensverstoß hat hier indessen nicht die Aufhebung des Urteils in den davon betroffenen Fällen zur Folge. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO ist kein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 StPO, sondern führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses auf dem Verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das wird sich zwar nur selten ausschließen lassen. Hier kann jedoch eine Auswirkung auf das Urteil mit Sicherheit verneint werden.
In allen Fällen, in denen die Strafkammer vom Eröffnungsbeschluss abgewichen ist und den Angeklagten den erteilten Hinweisen entsprechend verurteilt hat, ist sie bei ihren Feststellungen in vollem Umfang seiner Einlassung gefolgt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er bei Erteilung des letzten Wortes in tatsächlicher Hinsicht noch etwas zu seinen Gunsten hätte vorbringen können, zumal er dazu noch kurz vorher, nämlich vor der Wiederholung der Anträge durch Staatsanwalt und Verteidiger, Gelegenheit hatte. Es handelte sich nur noch um die Frage, wie das von ihm selbst zugestandene Verhalten im Einzelnen rechtlich einzuordnen war, und insoweit wiederum nur darum, ob er im Fall █████ – auf die mögliche Anwendung des § 248 b StGB war schon früher hingewiesen worden – auch eines Vergehens nach § 24 StVG, im Fall „Paßvergehen“ nicht der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB), sondern eines Vergehens nach dem Paßgesetz und in den Betrugsfällen auch der Urkundenfälschung schuldig war. Dass er als Rechtsunkundiger hierzu noch sachdienliche Ausführungen hätte machen können, die zu einem für ihn günstigeren Urteil geführt hätten, ist ausgeschlossen. Die Revision bringt auch selbst in dieser Hinsicht nichts vor.
2. Unbegründet ist ferner die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die Serviererin Margot ████ nicht darüber gehört habe, ob der Angeklagte sich aus ihrem Gepäck eine Damenbluse angeeignet habe. Die Revision bestreitet selbst nicht, dass er diese ████████████████ hat. Darüber, ob die Bluse seiner Freundin ██ nur zum vorübergehenden Gebrauch oder schenkweise überlassen wurde, war von Margot ████ keine Auskunft zu erwarten.
3. Eines besonderen Freispruchs wegen der Brosche bedurfte es nicht, da der Eröffnungsbeschluss insoweit keine selbständige Tat annahm, sondern davon ausging, dass der Angeklagte sich durch Zueignung der Bluse und der Brosche einer Unterschlagung schuldig gemacht habe.
4. Mit der Rüge, die Strafkammer habe ohne ausreichende Sachaufklärung die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben, weil sich die Strafkammer mit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen begnügen durfte. Ob dieser früher eine Röntgenuntersuchung des Angeklagten für erforderlich gehalten hatte und ob eine solche Untersuchung durchgeführt wurde, ist unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass der Sachverständige bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ohne eine weitere Untersuchung des Angeklagten in der Lage war, sich über dessen Geisteszustand abschließend zu äußern. Ob dies der Fall war, konnte nur er beurteilen.
Wenn im Urteil von einer „gewissen Wesensveränderung im ethischen Bereich zum Asozialen hin“ gesprochen wird, so soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass keine krankhafte Wesensveränderung vorliege. Weshalb die Schlussfolgerung, bei dem Angeklagten könne jetzt von einem Schwachsinn keine Rede mehr sein, unverständlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Alkoholempfindlichkeit hat auch im Fall des Zechbetruges keine Rolle gespielt, da der Angeklagte diesen Betrug nicht unter Alkoholeinwirkung begangen hat.
Die Auffassung, bei dem Angeklagten handle es sich um eine besonders haltlose und hemmungslose Persönlichkeit, ist zwanglos mit der Feststellung vereinbar, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorlagen. Über einen Pervitin-Missbrauch ist im Urteil nichts festgestellt.
5. Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat die Strafkammer in den Fällen der Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Recht das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneint. Es fehlt an einem Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung fordert (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Das schließt durchaus nicht die Annahme aus, dass der Angeklagte die mittelbare Falschbeurkundung in der Absicht beging, sich mit Hilfe des erschlichenen Führerscheins betrügerisch in den Besitz von Kraftfahrzeugen zu setzen und auf diese Weise Vermögensvorteile zu erlangen sowie andere zu schädigen.
6. Die für die Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat es jedoch unterlassen, für das Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes eine Einzelstrafe festzusetzen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zwecks Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345). Da mit der Aufhebung der Gesamtstrafe die Anordnung über die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfällt (vgl. § 76 StGB), muss die Strafkammer auch hierüber neu entscheiden.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |