Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtgewährung des letzten Wortes (§258 Abs.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 404/66
- Datum
- 31.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 258 Abs.1–3 StPO ist dem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme das letzte Wort zu gewähren; dies gilt auch, wenn der Verteidiger bereits gesprochen hat.
Wird nach erneutem Eintritt in die Verhandlung die Beweisaufnahme nochmals geschlossen, muss dem Angeklagten die Frage nach dem letzten Wort wiederholt werden.
Die in der Sitzungsniederschrift nicht dokumentierte Gewährung des letzten Wortes kann nicht durch einen nachträglichen Aktenvermerk ersetzt werden; die Sitzungsniederschrift ist der Beweis dafür (§ 274 Abs.1 StPO).
Verstößt das Verfahren gegen § 258 Abs.3 StPO, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch weitere Ausführungen das Entscheidungsergebnis zu seinen Gunsten beeinflusst hätte.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kleve, 31. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██████ » ohne festen Wohnsitz, den Plattenleger Eberhard ███, geboren █████████ ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Mayr, Bundesrichter, Sanders, Bundesrichter, Dr. Tr. Spiegel, Bundesrichter, Hürxthal, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Dr. ███, Staatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Kleve vom 31. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt und die Tatwaffe eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Mit ihr
1. Die Aufklärungsrüge geht allerdings fehl. Beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht keine Ortsbesichtigung mit einer Rekonstruktion des Tathergangs durchgeführt habe. Sie behauptet, dabei hätte sich ergeben, dass das Geschehen, so, wie es das Schwurgericht festgestellt habe, schon zeitlich nicht habe ablaufen können und dass vor allem der Angeklagte keine gezielten Schüsse abgefeuert habe. Diese Rüge, bei der offenbar unterstellt wird, dass sämtliche Zeugen die Unwahrheit gesagt haben, ist unbegründet. Wie die Urteilsgründe ergeben, war das Schwurgericht auf Grund der übereinstimmenden Zeugenaussagen und der ihm vom Tatort vorliegenden Fotografien, Pläne und Skizzen davon überzeugt, dass sich der Tathergang in der festgestellten Weise zugetragen habe. Umstände oder Möglichkeiten, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten wecken müssen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts brauchte sich das Schwurgericht daher nicht aufzudrängen (BGH NJW 1951, 283). Wieso § 245 StPO verletzt sein könnte, ist unerfindlich.
2. Dagegen greift die auf Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge durch.
Dem Angeklagten war zu Ziffer 2 der Anklage (Band II Bl. 211 d. A.) vorgeworfen, durch zwei selbständige Handlungen aus niedrigen Beweggründen versucht zu haben, einen Menschen zu töten und jeweils in Tateinheit damit vorsätzlich einen anderen mittels einer Waffe körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift erhielt der Angeklagte nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen des Staatsanwalts, des Vertreters der Nebenkläger und des Verteidigers das letzte Wort und erklärte sich dahin, dass er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließe. Danach wurde nochmals in die Verhandlung eingetreten, in der das Schwurgericht den Prozessbeteiligten eröffnete, es sei beabsichtigt, das Verfahren hinsichtlich der zu Ziffer 2 der Anklageschrift bezeichneten Taten gemäß § 154a Abs. 2 und 3 StPO auf die Verfolgung des Mordversuchs zu beschränken. Der Staatsanwalt stimmte zu. Daraufhin verkündete das Gericht einen entsprechenden Beschluss. Danach wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen. Der Staatsanwalt wiederholte seinen früheren Antrag und beantragte weiter, die Tatwaffe einzuziehen. Der Verteidiger verblieb bei seinem gestellten Antrag. Einen Vermerk darüber, dass alsdann dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, enthält die Sitzungsniederschrift nicht. Sie weist nur noch aus, dass nach Beratung das Urteil verkündet wurde.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass dem Angeklagten nach der erneuten Stellungnahme von Staatsanwalt und Verteidiger nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist.
Gemäß § 258 Abs. 1 und 2 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme das letzte Wort. Auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, ist er zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO). Das muss auch geschehen, die Frage also wiederholt werden, wenn nach nochmaligem Eintritt in die Verhandlung die Beweisaufnahme erneut geschlossen wird (BGHSt 13, 53, 59; 18, 84, 85).
Ein entsprechender Hinweis ist selbst dann erforderlich, und zwar für das Verfahren im ganzen, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung nur einem von mehreren selbständigen Tatvorwürfen gilt, die Gegenstand des Verfahrens sind. Das hat der Senat schon in dem Urteil BGHSt 20, 273, auf das verwiesen wird, näher ausgeführt. Dieser Auffassung hat sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. Juli 1966 – 1 StR 249/66 (bei Dallinger in MDR 1966, 893) angeschlossen. Dort war das Landgericht wieder in die Verhandlung eingetreten, um in einen Anklagepunkt die Verfolgung auf bestimmte tateinheitlich begangene Gesetzesverletzungen zu beschränken (§ 154a Abs. 1 und 2 StPO). So lag es auch hier. Das Schwurgericht hätte also, nachdem die Beweisaufnahme zum zweiten Mal geschlossen worden war und Staatsanwalt und Verteidiger erneut ihre Anträge gestellt hatten, den Angeklagten wiederum befragen müssen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Das ist, wie dem Schweigen der Sitzungsniederschrift entnommen werden muss, nicht geschehen. Allerdings hat sich der Schwurgerichtsvorsitzende nach Erhebung der Rüge in einem Aktenvermerk dahin geäußert, der Angeklagte habe „noch einmal Gelegenheit zum letzten Wort gehabt“. Diese Erklärung darf der Senat jedoch nicht berücksichtigen; denn die Beachtung einer wesentlichen Förmlichkeit – dazu gehört auch, dass dem Angeklagten das letzte Wort gebührt – kann nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden. § 258 Abs. 3 StPO ist mithin verletzt.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch neue tatsächliche Ausführungen und Beweisanträge die Lage zu seinen Gunsten verändert hätte (vgl. RGSt 9, 69, 70; BGHSt 20, 273, 276; BGH Urt. v. 26. Juli 1966 – 1 StR 249/66 aaO).
Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Einer Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es danach nicht; sie hätte allerdings, wie bemerkt sei, nicht zum Erfolg geführt.
| Scharpenseel | Sanders | Spiegel | |||
| Mayr | Hürxthal |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 473/78 · 21.02.1979Heranziehung des Hilfsschöffen unzulässig: Revision eines Angeklagten stattgegeben
- BGH · 2 StR 519/67 · 24.01.1968Revision gegen Verurteilung wegen achtfachen Mordes in NS-Zwangsarbeitslagern verworfen
- BGH · 4 StR 190/68 · 15.11.1968BGH: Kfz-Schein beurkundet Zulassungsinhaber nicht; § 281 StGB erfordert Identitätstäuschung