Nichtannahme verfassungsrechtlicher Rehabilitierungsbegehren und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10
- Datum
- 25.05.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100525.1bvr069010
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt.
Die Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG müssen vorliegen, damit das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt; fehlen diese, ist nicht anzunehmen.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr erheben, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet und damit für jedermann als völlig aussichtslos erkennbar ist.
Die wiederholte Einreichung inhaltlich gleichartiger, zuvor erfolgloser Verfassungsbeschwerden kann einen Missbrauchscharakter begründen, weil dadurch die Erfüllung der gerichtlichen Aufgaben beeinträchtigt wird.
Das Bundesverfassungsgericht kann von einer ausführlichen Begründung in der Entscheidungsformel nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG absehen, wenn die Voraussetzungen für die Nichtannahme vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 10. März 2010, Az: I WsRH 6/10, Beschluss
vorgehend LG Neubrandenburg, 10. Dezember 2009, Az: 6 RH 65/07, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerinnen sind die Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen der so genannten Bodenreform, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone durchgeführt wurde. Ihre verstorbenen Rechtsvorgänger wurden wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden erstreben die Beschwerdeführerinnen die Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, das es ihnen ermöglicht, die gegen ihre Rechtsvorgänger im Zuge der Enteignungen angeblich erhobenen Schuldvorwürfe justizförmig überprüfen und gegebenenfalls im Wege einer förmlichen Rehabilitierung aufheben zu lassen. Dieses Begehren war bereits Gegenstand einer Vielzahl gleichgelagerter Verfassungsbeschwerden, die erfolglos geblieben sind. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2008 - 2 BvR 2338/07 u.a. -, veröffentlicht in NJW 2009, S. 1805, hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Reihe von Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das auch hier gerügte gesetzgeberische Unterlassen, einen Rehabilitierungsanspruch zu schaffen, gerichtet hatten, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerinnen, die an jenem Verfahren nicht beteiligt waren, aber von denselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden wie die damaligen Beschwerdeführer, erhoben ihrerseits bereits im März 2009 beziehungsweise Januar 2010 Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das nämliche Unterlassen des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern richteten und mit nicht begründeten Beschlüssen der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2010 - 1 BvR 254/10 und 1 BvR 334/10 - nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Ihre jetzigen Begründungsausführungen lassen keine substantiellen Unterschiede zu jenen Verfassungsbeschwerden erkennen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112 <113>; stRspr). Dies ist hier der Fall. Die geltend gemachten Rügen waren im Wesentlichen bereits Gegenstand früherer Verfassungsbeschwerden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden (vgl. zu dieser Konstellation BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73 <74>). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von (16)
- BVerfG · 1 BvR 447/20 · 02.04.2020Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mit Androhung einer Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 1 BvR 2360/20 · 09.12.2020Nichtannahme offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuche verworfen
- BVerfG · 1 BvR 3/19 · 11.02.2019Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag; Androhung Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 1 BvR 168/20 · 10.02.2020Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Rundfunkbeitrag; Missbrauchsgebühr angedroht
- BVerfG · 1 BvQ 33/16 · 29.09.2016Eilantrag abgelehnt; Missbrauchsgebühr wegen wiederholter unsubstantierter Eilanträge
- BVerfG · 2 BvR 1598/19 · 30.10.2019Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung; Hinweis auf Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 1 BvR 2390/14 · 08.10.2014Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiaritätsverletzung und unzureichender Begründung
- BVerfG · 2 BvR 580/21 · 28.04.2021Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung; Hinweis auf Missbrauchsgebühr
- BVerfG · 1 BvR 1949/18, 1 BvR 1950/18, 1 BvR 2191/18, 1 BvR 2250/18 · 08.11.2018Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag; Missbrauchsgebühr angedroht
- BVerfG · 1 BvR 3457/14 · 15.01.2015Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels; Missbrauchsgebühr 200 €
- BVerfG · 1 BvR 3323/14 · 13.01.2015Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung; Missbrauchsgebühr 150 €
- BVerfG · 2 BvR 415/18, 2 BvR 420/18, 2 BvR 442/18, 2 BvR 443/18, 2 BvR 452/18, 2 BvR 453/18, 2 BvR 507/18, 2 BvR 508/18, 2 BvR 517/18, 2 BvR 518/18, 2 BvR 527/18, 2 BvR 528/18, 2 BvR 545/18, 2 BvR 546/18, 2 BvR 580/18, 2 BvR 581/18, 2 BvR 590/18, 2 BvR 591/18, 2 BvR 600/18, 2 BvR 623/18, 2 BvR 624/18 · 12.04.2018Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Substantiierung
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- BVerfG · 1 BvR 1207/20, 1 BvR 1208/20, 1 BvR 1209/20, 1 BvR 1225/20, 1 BvR 1263/20 · 01.07.2020Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden; Androhung Missbrauchsgebühr
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