Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden; Androhung Missbrauchsgebühr
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1207/20, 1 BvR 1208/20, 1 BvR 1209/20, 1 BvR 1225/20, 1 BvR 1263/20
- Datum
- 01.07.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200701.1bvr120720
Abstrakte Rechtssätze
Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie offensichtlich unzulässig sind.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG androhen, wenn ein Beschwerdeführer das Gericht wiederholt durch substanzlose Verfassungsbeschwerden in der Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn Verfassungsbeschwerden für jedermann erkennbar substanzlos oder völlig aussichtslos sind und dadurch anderen Rechtsuchenden der effektive Schutz ihrer Grundrechte verzögert wird.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden auf eine nähere Begründung verzichten.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit wird auch der im Verfahren 1 BvR 1209/20 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich unzulässig sind.
II.
Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).
Das ist bei sämtlichen der vorliegenden Verfassungsbeschwerden, mit denen der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht hier und in zahlreichen weiteren Fällen in hoher und zuletzt noch zunehmender Frequenz befasst, der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.