Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiaritätsverletzung und unzureichender Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2390/14
- Datum
- 08.10.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141008.1bvr239014
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde setzt die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips voraus; sie ist unzulässig, wenn der zulässige Rechtsweg nicht erschöpft ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert begründet ist; pauschale oder substanzlose Ausführungen genügen nicht.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden nur bei Vorliegen der Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG an; fehlen diese, ist ein Nichtannahmebeschluss geboten.
Bei erkennbar substanzlosen oder missbräuchlichen Verfassungsbeschwerden kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr verhängt werden.
Bei offenkundiger Unzulässigkeit kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung des Nichtannahmebeschlusses verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend SG Osnabrück, 26. August 2014, Az: S 16 AS 654/14 ER, Beschluss
Gründe
Es liegen keine verpflichtenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität, Rechtswegerschöpfung und hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) offensichtlich unzulässig.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.