Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mit Androhung einer Missbrauchsgebühr

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 447/20
Datum
02.04.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200402.1bvr044720
Quelle
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung annahm. Das Gericht drohte dem Beschwerdeführer wegen wiederholter, erkennbar substanzloser Beschwerden die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG an. Missbrauch liegt vor, wenn ersichtlich unbegründete Eingaben die Aufgaben des Gerichts behindern und Grundrechtsschutz verzögern. Weitergehende Begründungen wurden nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG androhnen, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt substanzlose Verfassungsbeschwerden einreicht.

3

Ein Missbrauch der Verfassungsbeschwerde liegt vor, wenn durch für jedermann erkennbar substanzlose Beschwerden die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts behindert und dadurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zustehende Grundrechtsschutz verzögert wird.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

5

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

Relevante Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 28. Januar 2020, Az: 4 W 81/19, Verfügung

vorgehend OLG Bamberg, 27. Januar 2020, Az: 4 W 81/19, Verfügung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da An-nahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

II.

2

Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

3

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde der Fall. Nachdem bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zum jeweils selben Ausgangssachverhalt nicht zur Entscheidung angenommen wurden, nimmt der Beschwerdeführer jedes weitere gerichtliche Tätigwerden - hier etwa in Form von fristgewährenden und -verlängernden Verfügungen - zum Anlass, weitere erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden einzureichen.

4

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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