Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung; Hinweis auf Missbrauchsgebühr

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 580/21
Datum
28.04.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210428.2bvr058021
Quelle
Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde ein; das BVerfG nimmt sie nicht zur Entscheidung an, weil Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG fehlen und die Beschwerde den Anforderungen aus §23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos. Das Gericht weist auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr nach §34 Abs.2 BVerfGG hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Anforderungen an die substantiierten Begründung nach §23 Abs.1 Satz 2 und §92 BVerfGG nicht genügt.

2

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung setzt das Vorliegen der in §93a Abs.2 BVerfGG genannten Annahmegründe voraus.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann bei offenkundig substanzlosen, missbräuchlichen Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgebühr nach §34 Abs.2 BVerfGG auferlegen, wenn hierdurch die Erfüllung seiner Aufgaben und der Grundrechtsschutz anderer verzögert wird.

4

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird ein anhängiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 9. März 2021, Az: 7 AR 1/19, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 1. Februar 2021, Az: 7 AR 1/19, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr).

2

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung; Hinweis auf Missbrauchsgebühr — Themis