Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels; Missbrauchsgebühr 200 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3457/14
- Datum
- 15.01.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150115.1bvr345714
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, wenn Gründe für eine Annahme (grundsätzliche Bedeutung oder Durchsetzungsbedarf verfassungsrechtlicher Rechte) nicht vorliegen.
Fehlt es an einer hinreichenden Begründung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entfällt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; der Eilantrag wird hierdurch erledigt.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden, wenn eine offensichtlich unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit einem Eilantrag einen Bearbeitungsvorrang beansprucht und dadurch einen Missbrauch darstellt.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 17. Dezember 2014, Az: L 15 AS 344/14 B ER, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Gründe für ihre Annahme nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie ist mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) offensichtlich unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit für die Beiordnung nicht vor.
4. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die erkennbar unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde, die mit dem formularmäßig gestellten Eilantrag zudem einen Bearbeitungsvorrang beansprucht, stellt einen Missbrauch dar. Durch Verfahren dieser Art wird das Bundesverfassungsgericht gehindert, seine Aufgaben zu erfüllen, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5). Dem Beschwerdeführer ist bereits mit Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 2390/14 -, juris, die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.