Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Rundfunkbeitrag; Missbrauchsgebühr angedroht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 168/20
- Datum
- 10.02.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200210.1bvr016820
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr androhen, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt substanzlose Verfassungsbeschwerden zum selben Gegenstand einlegt.
Missbrauch einer Verfassungsbeschwerde liegt vor, wenn diese offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedermann als völlig aussichtslos angesehen werden muss, weil dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts und der grundrechtliche Schutz anderer verzögert werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung der Nichtannahmeentscheidung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend VG Ansbach, 14. Januar 2020, Az: AN 6 K 19.01893, Beschluss
vorgehend VG Ansbach, 12. Dezember 2019, Az: AN 6 K 19.01893, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
II.
Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer sich bereits zum dritten Mal in der Sache gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wendet, der Fall.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.