Versagung von PKH und Beiordnung für Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit und fehlender Erfolgsaussichten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2680/16
- Datum
- 08.03.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170308.1bvr268016
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde ist möglich, wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, insbesondere wenn die Vertretung ohne Anwalt nicht zumutbar ist.
Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Erforderlichkeit erfordert eine konkrete Darlegung, dass der Antragsteller ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Für die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind Rechtswegerschöpfung und ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; deren Fehlen kann die Versagung von PKH begründen.
Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Darlegungserfordernissen nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nur, wenn sich aus der Begründung hinreichend Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ergeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 20. Januar 2017, Az: 23 UF 298/16, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 10. November 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 27. Oktober 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 19. Oktober 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 6. September 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 29. Juli 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 26. Juli 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschluss
vorgehend AG Dresden, 16. Februar 2016, Az: 304 F 2108/15, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die gegen die angegriffenen Entscheidungen noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, da er unzulässig und unbegründet ist.
1. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2).
Vorliegend ist jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin daran gehindert ist, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Bis auf die pauschale Behauptung, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Rechte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst zu wahren, verhält sich die Antragsbegründung hierzu nicht.
2. Der Antrag ist zudem unbegründet. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält gemäß § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2).
Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die beanstandeten Beschlüsse hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit sie sich gegen die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts wendet, wahrt sie - nach Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens auf die Anhörungsrüge der Antragstellerin hin - nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichteten Beschwerde der Antragstellerin und gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wendet, fehlt es - nach Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und Bewilligung der entsprechenden Verfahrenskostenhilfe - am Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen genügt die Begründung der zu erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungserfordernissen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da ihr die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Antragstellerin nicht hinreichend zu entnehmen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert (2)
Zitiert von (19)
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