Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

PKH-Antrag für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde abgewiesen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 456/21
Datum
10.05.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210510.1bvr045621
Quelle
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG bestätigt, dass eine isolierte PKH-Bewilligung möglich ist, verlangt aber zwingende Erforderlichkeit und erkennbare Erfolgsaussichten. Beides liegt hier nicht vor, da weder Unzumutbarkeit der Selbstvertretung noch eine plausible Grundrechtsverletzung dargelegt sind. Der Antrag wird abgelehnt und die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde kann auch isoliert bewilligt werden, ist jedoch nur zu gewähren, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint.

2

Die Bewilligung von PKH setzt voraus, dass der Antragsteller seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe nicht angemessen wahrnehmen kann und die Kosten nicht tragen kann.

3

PKH setzt ferner hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung und das Nichtvorliegen von Mutwilligkeit voraus.

4

Bei PKH für Verfassungsbeschwerden sind die Erfolgsaussichten zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen; fehlt eine erkennbare Grundrechtsverletzung, ist die Ablehnung gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend SG Hannover, 20. Januar 2021, Az: S 54 AY 22/20 PKH, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2).

2

Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

PKH-Antrag für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde abgewiesen — Themis