Ablehnung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erforderlichkeit
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1511/21
- Datum
- 24.08.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210824.1bvr151121
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nur zu bewilligen, wenn sie unbedingt erforderlich erscheint; Erforderlichkeit setzt u. a. mangelnde Möglichkeit zur eigenständigen Rechtswahrnehmung und Unvermögen zur Kostentragung voraus.
Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein; die Erfolgsaussichten sind zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen.
Fehlt die Darlegung, dass der Antragsteller gehindert ist, seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen.
Ist aus der vorgetragenen Sach- und Rechtslage nicht erkennbar, dass Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sein könnten, rechtfertigt dies die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 17. Mai 2021, Az: I-11 W 11/21, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 13. April 2021, Az: I-11 W 11/21, Beschluss
vorgehend LG Münster, 8. Januar 2021, Az: 08 O 529/20, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2).
Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.