BGH: Berichtigung des Schuldspruchs von Täterschaft zu Beihilfe und Zurückverweisung zur Neufestsetzung der Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 833/52
- Datum
- 29.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO steht dem Berechtigten grundsätzlich zu und darf nicht unzutreffend beschränkt oder fehlerhaft belehrt werden.
Ein Verfahrensfehler bei der Belehrung eines Zeugen beeinträchtigt das Urteil nicht, wenn aus den Urteilsgründen mit Sicherheit hervorgeht, dass die fehlerhafte Aussage für die Entscheidung ohne Einfluss blieb (§ 337 StPO).
Bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe bestimmt die innere Willensrichtung des Handelnden die Teilnahmeart; die vollständige Vornahme der Tathandlung ist kein zwingendes Indiz für Täterschaft.
Werden im Schuldspruch Teilnahmeart oder Feststellungen rechtsfehlerhaft festgestellt und ist nicht auszuschließen, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; eine Verschlechterung der bisherigen Strafhöhe ist nur im gesetzlich zulässigen Rahmen unzulässig (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 19. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Handelsvertreter Kyrt ██████ (genannt ████████████), geboren am █████ 1920 in ███, wohnhaft in ███ ██ (Straße ██), zur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt ██ ████,
2.) die Schneiderin Lotte L. █████ (geborene ███████████), geboren am ███████████ in ████, wohnhaft in ██ ██ ██ ███████,
wegen Betruges pp.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████, bei der Verkündung Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
1.) Die Revision des Angeklagten ███████ (genannt ████████████) gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. Mai 1952 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe verworfen, dass ihm die seit dem 19. August 1952 weiterhin erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
2.) Auf die Revision der Angeklagten ████ wird das oben bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin berichtigt, dass a) diese Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt ist, b) im Strafausspruch bezüglich der Angeklagten ████ nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten ████ an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten ███ und ██████ sind wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu Gefängnisstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (██████) und von drei Jahren (███) verurteilt worden. Gegen die Angeklagte ████ wurde unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ██████ und ████ Revisionen eingelegt.
Der Beschwerdeführer ██████ rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Bezüglich der Vernehmung des Zeugen Ferdinand ███████ (genannt ████████████) enthält die Sitzungsniederschrift unter anderem folgendes:
> „Der Zeuge wurde darauf hingewiesen, dass er als Vater des Angeklagten ██████ bezüglich dieses Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht hat (§ 52 StPO). Er machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Im Übrigen sagte er zur Sache aus. Der Zeuge blieb gemäß § 61 Ziff. 2 StPO unbeeidigt.“
Die Verteidigung beanstandet, dass der Vater des Angeklagten ██████ als Zeuge vernommen worden sei, obwohl er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Dies habe nicht geschehen dürfen, auch wenn in der Vernehmung des Zeugen nur solche Fragen behandelt worden wären, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Straftaten seines Sohnes standen.
a) Grundsätzlich muss der Auffassung der Revision darin beigetreten werden, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht dem Berechtigten ganz allgemein und unbeschränkt auch dann zusteht, wenn das Verfahren mehrere Beteiligte an ein und derselben Straftat betrifft und das Verweigerungsrecht sich möglicherweise nur zugunsten der Teilnehmer auswirkt.
Im vorliegenden Falle sind die Mitangeklagten ███ und ████ als Mittäter bzw. Gehilfen bestraft worden. Insoweit war mithin eine Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts unzulässig. Dass sich diese Einschränkung aber nicht auf die vorerwähnten Teilnehmer, sondern nur auf den weiteren ursprünglich Mitangeklagten ███ (Hehler) bezog, kann weder der Sitzungsniederschrift noch dem angefochtenen Urteil in irgendeiner Weise entnommen werden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Vernehmung des Zeugen ███████ ████████ unter Verletzung des formellen Rechts – nämlich unrichtiger Belehrung über den Umfang des Zeugnisverweigerungsrechtes – erfolgt ist.
b) Das angefochtene Urteil beruht jedoch auf diesem Rechtsfehler nicht (§ 337 StPO).
In den Urteilsgründen ist zwar bei der formelhaften Aufzählung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Beweismittel auch der Name „██████“ erwähnt. Aus den weiteren Darlegungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung ergibt sich aber zweifelsfrei, dass jedenfalls bezüglich des Angeklagten ██████ die in Rede stehende Zeugenaussage keinerlei Einfluss auf die Urteilsfeststellungen genommen hat. Denn die Strafkammer hebt mehrfach (vgl. U.A. S. 16 u. 18) hervor, der festgestellte Sachverhalt gehe auf die Geständnisse der Angeklagten ██████ und ███ zurück. Diese unzweideutigen Ausführungen verdienen in jeder Hinsicht den Vorzug vor der formelhaften Aufzählung der Beweismittel. Die in den Urteilen üblicherweise – vom Gesetz nicht vorgeschriebenen – „Zeugenverzeichnisse“ beweisen im Allgemeinen nichts über die Bedeutung der Aussage eines jeweils aufgeführten Zeugen (so u. a. auch BGH in 1 StR 35/50 vom 23. Januar 1951; 1 StR 113/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 117/51 vom 22. Mai 1951 u. 2 StR 5/51 vom 9. Februar 1951).
Die Möglichkeit einer Beeinflussung des dargelegten Rechtsirrtums auf die angefochtene Entscheidung kann daher mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
2.) Abwegig ist die auf § 244 Abs. II StPO gestützte weitere Verfahrensbeschwerde. Denn mit der Behauptung, das Gericht hätte einen Mitangeklagten genauer befragen müssen, kann die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht begründet werden (BGH in 4 StR 885/51 vom 5. September 1952).
3.) Das angefochtene Urteil enthält weder einen unlesbaren Widerspruch noch Verstöße gegen die Denkgesetze.
Die Feststellung der Strafkammer, ██████ habe den größeren Teil des Erlöses erhalten, ist mit der weiteren Darlegung vereinbar, wonach die Höhe des Anteiles jedes Angeklagten an der Beute nicht ermittelt werden konnte. Hierdurch wird widerspruchsfrei zum Ausdruck gebracht, dass zwar eine genaue zahlenmäßige Feststellung unmöglich war, die Hauptverhandlung jedoch ganz allgemein ergeben hat, ██████ habe mehr als der Mittäter erhalten.
4.) Die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Ausweislich der Urteilsgründe war dem Tatrichter der Umstand bewusst, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelte. Weiterhin liegt auch ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Ermessensmissbrauch nicht vor. Die Begründung der Maßnahme – der Angeklagte habe „in ehrloser Weise gehandelt“ – enthält eine unanfechtbare tatrichterliche Würdigung und geht nicht auf den Gesetzeswortlaut zurück; denn das Gesetz enthält keine derartige Tatbestandsvoraussetzung (§ 32 StGB). Im Übrigen ergeben die allgemeinen Strafzumessungserwägungen des Urteils, dass der Angeklagte „in bedenkenloser Weise“ Kaufleute um einen „sehr großen Betrag“ geschädigt und hierbei eine „erhebliche kriminelle Intensität“ gezeigt hat.
Da auch sonst sachlich-rechtliche Fehler nicht zu erkennen waren, musste die Revision des Angeklagten ██████ in vollem Umfange verworfen werden.
II.
Die allgemeine Sachrüge der Beschwerdeführerin ████ greift zum Teil durch.
Das Landgericht hat für die Mitwirkung der ████ beim Betruge der Mitangeklagten nur Gehilfenvorsatz feststellen können und führt insoweit unter anderem folgendes aus:
> „Dafür, dass sie die Tat als eigene gewollt hat, liegen keine Beweise vor, insbesondere auch nicht dafür, ob und in welcher Höhe sie an dem Gewinn aus diesem Betruge des ██████ beteiligt worden ist.“
Hinsichtlich der in Tateinheit mit der Beihilfe zum Betruge angenommenen Urkundenfälschung fehlt es an jeglichen Darlegungen über die Willensrichtung der Beschwerdeführerin, obwohl sie insoweit als Täterin und nicht als Gehilfin bestraft worden ist. Anscheinend glaubte das Landgericht, hier Täterschaft aus dem Grunde bejahen zu müssen, weil die Fälschung von der Angeklagten selbst ausgeführt wurde. Über die Teilnahmeart entscheidet aber, auch bei vollständiger Verwirklichung des äußeren Tatbestandes in eigener Person, stets die innere Willensrichtung des Handelnden, wie der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat (vgl. u. a. BGH in 3 StR 333/51 vom 5. Juli 1951).
Die vollständige Verwirklichung in eigener Person wird zwar im Allgemeinen ein schwerwiegendes, jedoch nicht ein zwingendes Beweisanzeichen für den Täterwillen sein; es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Diese Grundsätze hat das Landgericht offensichtlich verkannt.
Die rechtlich bedenkenfreie Annahme des Gehilfenwillens für die Betrugsbeteiligung der Angeklagten schließt nach der besonderen Sachlage dieses Falles die Möglichkeit aus, dass die Beschwerdeführerin ████ bei der Urkundenfälschung als Täterin handeln wollte. Denn die Urkundenfälschung war ausschließlich das Mittel zur Durchführung des Betruges. Da die Darlegungen zur inneren Tatseite des Betruges erschöpfend und – wie erwähnt – im vorliegenden Falle auch zugleich für die Urkundenfälschung maßgebend sind, bedarf es einer Aufhebung im Schuldspruch nicht. Dieser kann vielmehr berichtigt werden.
Jedoch lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Strafhöhe durch den Rechtsirrtum des Tatrichters beeinflusst worden ist. In der Straffrage nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen wird das Landgericht daher neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Gemäß § 358 Abs. II StPO ist hierbei zu beachten, dass die bisherige Strafhöhe zwar nicht überschritten, wohl aber erreicht werden darf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Schmidt | Dr. Arndt |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 35/50 · 23.01.1951Revision: Aufhebung wegen Nichtvereidigung einer wesentlichen Zeugin (§§59, 61 Nr.3 StPO)
- BGH · 2 StR 5/51 · 04.10.1950Revision: Freispruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen unerschöpfter Tatbeurteilung
- BGH · 3 StR 333/51 · 05.07.1951BGH: Ablehnung wiederholter Zeugenvernehmung und Notstand bei Befehlsausführung
- BGH · 1 StR 113/51 · 26.10.1950Revision: Vorsitzender entscheidet zunächst über Zeugenvereidigung (§ 61 Nr. 3 StPO)
- BGH · 4 StR 885/51 · 05.09.1952Bestechlichkeit: Käuflichmachen einer zulässigen Amtshandlung nur § 331 StGB