Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung nach §81a GmbHG bestätigt, Steuerfreisprüche bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/66
Datum
20.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des LG Koblenz. Die Verurteilung wegen zweier Verstöße gegen § 81a GmbHG bleibt bestehen, weitere Steueranklagen wurden freigesprochen und dies bleibt unbeanstandet. Das Gericht verneint verfahrensrechtliche Beeinträchtigungen durch die Verwertung uneidlicher Zeugenaussagen und bestätigt die tat- und schuldrechtliche Würdigung des Landgerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterlassen der ausdrücklichen Entscheidung über die Nachholung der Beeidigung und die Nennung des Grundes nach § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO führt nicht automatisch zu einem nach § 337 StPO verwertbaren Revisionsgrund, wenn ersichtlich ist, dass den betreffenden Aussagen keine wesentliche Bedeutung beigemessen wurde und das Urteil nicht auf ihnen beruht.

2

Wurde ein Zeuge wirksam von seiner beruflichen Schweigepflicht nach §§ 53, 53a StPO entbunden, steht ihm kein schutzfähiges Recht aus der früheren Verschwiegenheit mehr entgegen; eine insoweit gerügte Belehrungsunterlassung führt nicht ohne weiteres zu einem Verfahrensfehler.

3

Bei der steuerlichen Zurechnung von Einnahmen nach § 11 EStG ist entscheidend, ob der Empfänger über den Betrag verfügen konnte oder ihm dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen ist; fehlende Verfügungsmacht schließt grundsätzlich den steuerlichen Zufluss aus.

4

Die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht ist durch Gesamtschau aller Umstände zu prüfen; maßgeblich sind diejenigen Merkmale, die im Gesamtbild überwiegen; überwiegt die unselbständige Stellung, fehlt die Unternehmereigenschaft und damit die Umsatzsteuerpflicht.

5

Bei Steuerstraftaten ist die subjektive Tatschuld zu prüfen; besteht aufgrund verbindlicher und nachvollziehbarer steuerlicher Beratung ein vertretbarer Glauben an fehlende Steuerpflicht, kann dies einem strafbaren Vorsatz entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 25. Juni 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den früheren Geschäftsführer Robert ███ aus ████, Kreis ██████, geboren ██████████████ in ███, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ Regierungsrat als Vertreter der ███████████ ██████ Gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt ██████████████████ ██

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt ████████ als Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 1965 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Die Kosten des Rechtsmittels der Nebenklägerin einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 81a GmbHG in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 Monaten und zu Geldstrafen von 3.000,— und 1.000,— DM verurteilt. Von weiteren Schuldvorwürfen ist der Angeklagte, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, freigesprochen worden.

Die Revision des Angeklagten, der seinen Freispruch in vollem Umfang erstrebt, rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

Die Gemeinsame Strafsachenstelle beim Finanzamt ██████ als Nebenklägerin greift das Urteil mit ihrer Revision insoweit an, als der Angeklagte in einigen unten näher bezeichneten Fällen vom Vorwurf der Steuerverkürzung freigesprochen worden ist. Sie erhebt im Wesentlichen die Sachrüge.

Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I. Revision des Angeklagten

1. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst, dass die Aussagen der im Ermittlungsverfahren vor dem Amtsgericht uneidlich vernommenen Zeugen █████ und █████ in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. Nr. 4 StPO verlesen und entsprechend verwertet worden seien, ohne dass das Gericht die in § 251 Abs. 4 Satz 4 vorgeschriebene Entscheidung über die Nachholung der Beeidigung getroffen habe. Auch fehle es, so meint die Revision weiter, an der Angabe des Grundes der Nichtvereidigung. In der Tat hätte die Strafkammer eine noch durchführbare Vereidigung der Zeugen von Amts wegen nachholen müssen, wenn sie nicht einen der Gründe des § 60 oder des § 61 StPO, welche diese Maßnahme verbieten oder in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellen, als vorliegend ansah. Unterblieb die Vereidigung, so musste der Grund hierfür angegeben werden (BGHSt 1, 269, 272; 17, 186). Auch das ist nicht geschehen. Auf diesen Unterlassungen beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 StPO). Beide Zeugen haben vor dem Ermittlungsrichter bekundet, dass sie zu den Beschuldigungen gegen den Angeklagten keine Angaben machen könnten (AS S. 45, 633 – 635). LCD kannte den Angeklagten nicht einmal und hatte niemals mit ihm korrespondiert (AS 633 Rs.). Die Strafkammer hat den Aussagen daher für alle Prozessbeteiligten erkennbar und auch für das Revisionsgericht offensichtlich (vgl. Schwarz/Kleinknecht StPO § 64 Anm. 2) keine wesentliche Bedeutung beigemessen und von einer Beeidigung nicht mehr erwertet (§ 61 Nr. 3 StPO). Die Einbeziehung der Zeugenaussagen in die formelhafte Aufzählung der Beweismittel (UA 4) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 1953 – 5 StR 833/52).

b) Die Revision rügt ferner eine Verletzung der §§ 273, 53, 53a StPO. Sie hält es für fehlerhaft, dass die Zeugen ████ █████ Dr. KD und ██████████ über ihr Recht belehrt worden seien, ihr Zeugnis aus beruflichen Gründen zu verweigern. Dieser Angriff geht deshalb fehl, weil die Zeugen sämtlich von ihrer Schweigepflicht entbunden waren (§§ 53 Abs. 2, 53a Abs. 2 StPO). Für den Zeugen Dr. ███████ gilt das zwar nur teilweise; die Revision hat aber nicht dargelegt, dass er zu Punkten vernommen worden ist, für die eine Pflicht zur Verschwiegenheit fortbestand.

c) Auch die von der Revision gerügte Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 3 StPO bei Vereidigung der Zeugen KC, JD und ████████ ██ liegt nicht vor. Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren Mitwirkung der Zeugen an der den Angeklagten zur Last gelegten Tat bestanden ersichtlich nicht. Auf einer Unzulässigkeit der Vereidigung des Zeugen █████ könnte das Urteil außerdem nicht beruhen, da seine Aussagen nur einen Tatausschnitt betreffen, wegen dessen der Angeklagte nicht verurteilt worden ist (UA 48, 51).

d) Schließlich sieht die Revision noch einen Verfahrensverstoß darin, dass der Zeuge St, der am 14. Mai 1965 gemäß § 60 Nr. 3 StPO uneidlich vernommen worden war, am 15. Juni 1965 erneut gehört wurde, ohne abermals über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden zu sein. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Auf das Unterbleiben der Belehrung über das Recht der Auskunftsverweigerung nach § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision des Angeklagten nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

2. Die Sachrüge greift die Verurteilung ebenfalls vergeblich an. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale zweier Vergehen gegen § 81a GmbHG nach der äußeren und inneren Tatseite einwandfrei erfüllt. Auch die Darlegungen der Strafkammer zur Schadenshöhe begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass der So-IC-GmbH durch das eigenmächtige Vorgehen des Angeklagten möglicherweise auch Vorteile erwachsen sind. Das Urteil geht aber offenbar davon aus, dass dadurch die der GmbH zugefügten Nachteile jedenfalls nicht von vornherein ganz oder teilweise ausgeglichen wurden. Die Annahme eines Vermögensschadens in der vom Landgericht festgestellten Höhe kann daher nicht beanstandet werden (vgl. RGSt 65, 430; 73, 283; BGHSt 15, 342). Entgegen der Meinung der Revision bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang angenommen hat (vgl. BGHSt 12, 148, 155).

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

II. Revision der Nebenklägerin

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen angibt, die ihres Erachtens einen Verfahrensmangel enthalten. Der bloße Hinweis auf eine Verletzung des § 244 StPO ist nicht ausreichend.

Die Sachrüge stellt das Urteil zufolge wirksamer Beschränkung der Revision nur in den nachstehend behandelten Punkten zur Nachprüfung, vermag aber auch insoweit keine Rechtsfehler aufzudecken.

1. Die Revision beanstandet zunächst den Freispruch des Angeklagten von dem Schuldvorwurf, Einkommensteuer und Notopfer Berlin hinsichtlich eines Betrages von 32.121,— DM, der ihm in den Jahren 1953 und 1954 von der ██████████████ zugeflossen sei, in strafbarer Weise verkürzt zu haben. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht den Standpunkt vertreten, dass dieses Geld dem Angeklagten einkommensteuerlich nicht zugerechnet werden könne, weil es nicht an ihn, sondern an den Inhaber der Firma „AC-DDC“, ██████ gezahlt und von diesem nicht nachweisbar an den Angeklagten weitergeleitet worden sei. Hierin liege eine Verkennung der im Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätze der Zurechnung von Einnahmen, die eine wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangten. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass es für den Begriff des Zufließens von Einnahmen im Sinne von § 11 EStG an sich ohne Bedeutung ist, ob eine geldwerte Leistung an den Steuerpflichtigen selbst oder in seinem Auftrag an einen Dritten bewirkt wird (vgl. Lademann/Lenski/Brockhoff EStG 3. Aufl. 1963 § 11 Anm. 3). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass eine Einnahme nur dann als zugeflossen angesehen werden kann, wenn der Empfänger in der Lage war, über den zugewandten Betrag zu verfügen (RFH RStBl. 35, 697; 42, 77); das setzt voraus, dass das Geld entweder bereits tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen überführt wurde oder dass die Verwirklichung des Anspruchs hierauf in unmittelbare Nähe gerückt und so gesichert war, dass dies bei wirtschaftlicher Betrachtung der zu beanspruchenden Leistung gleichstand (RFH RStBl. 29, 224; Blümich/Falk EStG 9. Aufl. 1964 § 11 Anm. 2a). Das an Daehler überwiesene Geld hätte dem Angeklagten daher unter den festgestellten Umständen dann als zugeflossene Einnahme angerechnet werden dürfen, wenn er durch die Ausführung der Überweisung einen entsprechenden Vermögensvortcil erlangt hätte – etwa dadurch, dass er von einer Verbindlichkeit freigestellt worden wäre – oder wenn ihm wenigstens die Befugnis zugestanden hätte, sich durch Verfügung über den eingegangenen Betrag dessen wirtschaftlichen Wert zuzuführen (vgl. Littmann, Einkommensteuerrecht, 8. Aufl. 1966 EStG § 11 Anm. 2). Diese Voraussetzungen lagen indessen nach dem festgestellten Sachverhalt gerade nicht vor. Das Landgericht hat daher hier schon aus objektiven Gründen mit Recht von einer Bestrafung wegen Steuervergehens abgesehen.

2. Vergeblich wendet sich die Nebenklägerin auch dagegen, dass der Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen worden ist, die Umsätze der „AC-)-Werbung“ sowie Gewinne dieses Unternehmens in Höhe von 7.250,— DM, 41.574,— DM und 47.158,60 DM verschwiegen und dadurch Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Notopfer Berlin hinterzogen zu haben. In allen diesen Fällen konnte der Angeklagte nur dann gegen eine Steuerpflicht verstoßen haben, wenn er Unternehmer oder Mitunternehmer der AC-D-Betriebe war (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Das hat die Strafkammer jedoch in ausführlichen Darlegungen, die eine sorgfältige Abwägung der für und gegen die Unternehmereigenschaft sprechenden Gesichtspunkte enthalten, verneint. Sie hat lediglich einige wenige – wenn auch gewichtige – Merkmale herausgestellt, die im Hinblick auf die Tätigkeit im Rahmen der )-Betriebe AC die Annahme einer Selbständigkeit des Angeklagten nahelegen, demgegenüber aber eine Vielzahl von Merkmalen angeführt, die gegen eine Unternehmereigenschaft sprechen. Nach feststehenden Rechtsgrundsätzen geben bei der Prüfung einer selbständigen, unternehmerischen Tätigkeit diejenigen Merkmale den Ausschlag, die im Rahmen des Gesamtbildes das Übergewicht haben (Plückebaum/Malitzky UStG 9. Aufl. Bd. 1 Erl. zu §§ 1–3 Textziff. 115). Hiernach kann die Auffassung des Landgerichts, aus der Gegenüberstellung der einzelnen Merkmale ergebe sich bei zusammenfassender Betrachtung eine unselbständige Stellung des Angeklagten, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, zumal die Revision selbst nicht geltend macht, dass bei der Abwägung wesentliche Gesichtspunkte übersehen worden seien.

Abgesehen davon würde für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung auch aus subjektiven Gründen kein Raum sein, da er nach seiner Einlassung, die das Urteil für unwiderlegt hält, von seinem inzwischen verstorbenen Steuerberater HiC [REDACTED] ausdrücklich dahin unterrichtet worden ist, dass eine Steuerpflicht nicht bestehe.

3. Soweit die Revision schließlich noch den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Gewerbesteuerhinterziehung rügt, gilt im Ergebnis nichts anderes.

Die Revision der Nebenklägerin ist daher ebenfalls zu verwerfen.

Bundesrichter Fischer Seibert ist urlaubshalber an der Unterschrift verhindert.

HübnerLoesdau
Pikart
Revisionen verworfen: Verurteilung nach §81a GmbHG bestätigt, Steuerfreisprüche bestätigt — Themis