Zäsurwirkung erledigter Geldstrafe (§55 StGB) verneint – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 644/87
- Datum
- 18.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erledigte Verurteilung, deren Strafe vollstreckt ist (z. B. bezahlte Geldstrafe), begründet keine Zäsur im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen ist eine einzige Gesamtstrafe zu bilden; diese darf die Summe zuvor gebildeter Gesamtstrafen nicht übersteigen.
Hat das Tatgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe fälschlich von einer Zäsurwirkung ausgegangen, ist der entsprechend fehlerhafte Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit stattzugeben, als rechtliche Fehler die Strafzumessung oder die Bildung der Gesamtstrafe betreffen; in allen übrigen Punkten sind unbegründete Revisionen zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. August 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Frank ██████, dort geboren am ████████ 1962, zur Zeit in Haft,
2. Ralf Rainer █████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1956 in [REDACTED], zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, auf dessen Antrag am 18. Dezember 1987 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 1987 im Ausspruch über die ihn betreffenden Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten und von sechs Jahren sechs Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [REDACTED] und die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte [REDACTED] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zu den aufgehobenen Gesamtstrafen gegen den Angeklagten [REDACTED] hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift (S. 2) ausgeführt:
"Bei der Bildung dieser beiden Gesamtstrafen hat sich das Landgericht von den (die Entscheidung nicht tragenden) Erwägungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 367, 369 = NJW 1986, 440 leiten lassen, nach denen die mit Strafbefehl vom 5. November 1984 verhängte Geldstrafe eine Zäsur im Sinne des § 55 StGB bewirke, obwohl die Geldstrafe bezahlt, die Strafe mithin vollstreckt war.
Dahinstehen kann, ob überhaupt das, was das Landgericht zum Zeitpunkt dieser vermeintlichen Zäsurwirkung im einzelnen anführt (UA S. 39), zutrifft.
Mit dem Urteil des BGH vom 30. Juni 1987 – 1 StR 222/87 – (zur Veröffentlichung bestimmt) ist jedenfalls daran festzuhalten, daß einer im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigten Verurteilung eine Zäsurwirkung nicht beizumessen ist (ebenso BGH, Urt. v. 6. März 1987 – 2 StR 37/87 in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz Zäsurwirkung 2 sowie BGH, Beschl. v. 5. November 1987 – 1 StR 559/87 –).
Das führt dazu, daß der Tatrichter aus den Einzelstrafen der Fälle B 1 – 13 der Urteilsgründe und denen des Urteils vom 24. September 1986 eine einzige Gesamtstrafe zu bilden hat, die die Summe der beiden insoweit bislang gebildeten Gesamtstrafen nicht übersteigen darf."
Dem stimmt der Senat ebenso zu wie der Auffassung, "daß die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus den beiden Strafen der erst nach dem Urteil vom 24. September 1986 begangenen Tat zu B 14 und 15 der Urteilsgründe (UA S. 41) bestehen bleiben" kann; "es ist ausgeschlossen, daß ihre Höhe durch die der anderen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist".
| Fuhrmann | Herrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 222/87 · 30.06.1987BGH: Erledigte Verurteilung entfaltet keine Zäsurwirkung bei Gesamtstrafenbildung
- BGH · 2 StR 37/87 · 06.03.1987Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung
- BGH · 1 StR 559/87 · 05.11.1987Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unzulässiger Zäsurwirkung
Zitiert von (5)
- BGH · 3 StR 497/16 · 10.01.2017Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlender Angaben zum Vollstreckungsstand
- BGH · 4 StR 75/88 · 15.03.1988Revision teilweise stattgegeben: Keine Zäsurwirkung erledigter Vorverurteilung (§55 StGB)
- BGH · 4 StR 472/88 · 26.10.1988Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unterbliebener Ermessensausübung
- BGH · 4 StR 606/87 · 11.02.1988Revision teilw. stattgegeben — Freispruch nachgeholt, übrige Verurteilungen bestätigt
- BGH · 1 StR 177/88 · 17.05.1988Revision: Zurückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe wegen Zäsurwirkung (§55 StGB)