Treffer
BGH Beschluss

Zäsurwirkung erledigter Geldstrafe (§55 StGB) verneint – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 644/87
Datum
18.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt Teile der Gesamtfreiheitsstrafen eines Angeklagten wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung auf und verweist die Sache zur Neufestsetzung zurück. Streitpunkt war, ob eine bereits vollstreckte (bezahlte) Geldstrafe Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB entfaltet. Der Senat bestätigt, dass eine erledigte Verurteilung keine Zäsur bewirkt. Die übrigen Revisionen wurden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erledigte Verurteilung, deren Strafe vollstreckt ist (z. B. bezahlte Geldstrafe), begründet keine Zäsur im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB.

2

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen ist eine einzige Gesamtstrafe zu bilden; diese darf die Summe zuvor gebildeter Gesamtstrafen nicht übersteigen.

3

Hat das Tatgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe fälschlich von einer Zäsurwirkung ausgegangen, ist der entsprechend fehlerhafte Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist insoweit stattzugeben, als rechtliche Fehler die Strafzumessung oder die Bildung der Gesamtstrafe betreffen; in allen übrigen Punkten sind unbegründete Revisionen zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Frank ██████, dort geboren am ████████ 1962, zur Zeit in Haft,

2. Ralf Rainer █████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1956 in [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, auf dessen Antrag am 18. Dezember 1987 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 1987 im Ausspruch über die ihn betreffenden Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten und von sechs Jahren sechs Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [REDACTED] und die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte [REDACTED] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zu den aufgehobenen Gesamtstrafen gegen den Angeklagten [REDACTED] hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift (S. 2) ausgeführt:

"Bei der Bildung dieser beiden Gesamtstrafen hat sich das Landgericht von den (die Entscheidung nicht tragenden) Erwägungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 367, 369 = NJW 1986, 440 leiten lassen, nach denen die mit Strafbefehl vom 5. November 1984 verhängte Geldstrafe eine Zäsur im Sinne des § 55 StGB bewirke, obwohl die Geldstrafe bezahlt, die Strafe mithin vollstreckt war.

Dahinstehen kann, ob überhaupt das, was das Landgericht zum Zeitpunkt dieser vermeintlichen Zäsurwirkung im einzelnen anführt (UA S. 39), zutrifft.

Mit dem Urteil des BGH vom 30. Juni 1987 – 1 StR 222/87 – (zur Veröffentlichung bestimmt) ist jedenfalls daran festzuhalten, daß einer im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigten Verurteilung eine Zäsurwirkung nicht beizumessen ist (ebenso BGH, Urt. v. 6. März 1987 – 2 StR 37/87 in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz Zäsurwirkung 2 sowie BGH, Beschl. v. 5. November 1987 – 1 StR 559/87 –).

Das führt dazu, daß der Tatrichter aus den Einzelstrafen der Fälle B 1 – 13 der Urteilsgründe und denen des Urteils vom 24. September 1986 eine einzige Gesamtstrafe zu bilden hat, die die Summe der beiden insoweit bislang gebildeten Gesamtstrafen nicht übersteigen darf."

Dem stimmt der Senat ebenso zu wie der Auffassung, "daß die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus den beiden Strafen der erst nach dem Urteil vom 24. September 1986 begangenen Tat zu B 14 und 15 der Urteilsgründe (UA S. 41) bestehen bleiben" kann; "es ist ausgeschlossen, daß ihre Höhe durch die der anderen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist".

FuhrmannHerrmannNiepel
SchusterRebitzki

Zitiert (3)

Zitiert von (5)